Praxisgebühr und Zuzahlung

Die Praxisgebühr fällt beim Zahnarzt nur dann an, wenn auch tatsächlich eine Behandlung durchgeführt wird. Die reine Vorsorgeuntersuchung ist kostenlos und zwar zweimal im Jahr.

Die Praxisgebühr entfällt, wenn bei der ersten Besuch des Zahnarztes lediglich eine eingehende Untersuchung vorgenommen wird. Neben dieser Leistung kann noch zusätzlich Zahnstein entfernt, eine Röntgenuntersuchung gemacht und eine Sensibilitätsprüfung der Zähne vorgenommen werden, ohne das eine Praxisgebühr anfällt.

Wenn Sie regelmäßig zur Vorsorgeuntersuchung gehen, erhöhen sich auch die Festzuschüsse der Krankenkasse (vgl. Bonusheft). Kurz: Vorsorge kostet Sie nur ein Lächeln.

Die Summe der Zuzahlungen, die Versicherte pro Jahr leisten müssen, darf zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Bei chronisch Kranken liegt diese Grenze bei einem Prozent des Bruttoeinkommens.

Überschreiten Ihre Zuzahlungen diesen Betrag, können Sie sich davon befreien lassen.

Generell ist aber zu beachten: Die Härtefallregelung bei Zahnersatz ist getrennt von der Zuzahlungsbefreiung zu betrachten. Eigenanteile beim Zahnersatz können bei der Zuzahlungsbefreiung nicht angerechnet werden.

 

 

 

Zuzahlung im Notdienst

Die Praxisgebühr ist auch im Notdienst zu leisten. Wenn Sie nach der Notdienst- oder Notfallbehandlung im selben Kalendervierteljahr  einen anderen Zahnarzt zur Weiterbehandlung aufsuchen, entfällt eine erneute Zuzahlung, wenn Sie Ihre Quittung über die bereits geleistete Praxisgebühr vorlegen können.

Auch umgekehrt gilt: Wenn Sie bereits beim Zahnarzt waren und eine Praxisgebühr entrichtet haben, braucht für die Inanspruchnahme des Notdienstes keine Praxisgebühr bezaht werden.

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