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Stichwörter A:
ABE-NUMMER
ABRECHNUNGSMAPPE
ANGESTELLTER ZAHNARZT
ARZNEIMITTELREGRESS
ASSISTENTENRICHTLINIEN
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
ABRECHNUNGSMAPPE
Jeder Vertragszahnarzt erhält automatisch nach der Niederlassung* die blaue Vertragsmappe* und die rote Abrechnungsmappe der KZVB. Die Abrechnungsmappe enthält neben der Leistungsbeschreibung und den offiziellen Abrechnungsbestimmungen zu den einzelnen Leistungspositionen des Bema* (einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche Leistungen) auch KZVB-interne (Abrechnungs-)Hinweise sowie die Behandlungsrichtlinien und Auszüge aus der GOZ* und GOÄ*. Eine sorgfältige Lektüre der Abrechnungsmappe lohnt sich deshalb. Durch regelmäßige Ergänzungslieferungen ist das Werk aktuell, und es kann auch online im internen Bereich für bayerische Zahnärzte unter "Praxisverwaltung" eingesehen werden.
Prädikat: lesenswert
ANGESTELLTER ZAHNARZT
Nach § 95 Abs. 9 SGB V und 32 b Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (ZÄ-ZV*) kann jeder Vertragszahnarzt am Vertragszahnarztsitz zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte, beziehungsweise bis zu vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen. Bei einer Teilzulassung gemäß § 19a Abs. 2 ZV-ZÄ können entweder ein vollzeitbeschäftigter Zahnarzt, zwei halbzeitbeschäftigte Zahnärzte oder vier Zahnärzte mit insgesamt höchstens vollzeitiger Beschäftigungsdauer angestellt werden. Der angestellte Zahnarzt muss die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Anders als bei Vorbereitungs-* oder Entlastungsassistenten*, die von der KZV genehmigt werden, erteilt hier der Zulassungsausschuss* die Beschäftigungsgenehmigung. Der Zulassungsausschuss hat die Möglichkeit, den Vertrag auf die Wahrung arbeitsrechtlicher Vorgaben (zum Beispiel die Einhaltung gesetzlicher Kündigungsfristen) sowie berufsrechtlicher Bestimmungen (wie eine angemessene Vergütung) zu überprüfen. Grundsätzlich erfordert eine Genehmigung die Vereinbarung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Seit der Neuregelung im Jahr 2007 werden die angestellten Zahnärzte bei der Berechnung der degressionsfreien Punktemenge voll berücksichtigt. Dies bedeutet, dass sich die degressionsfreie Punktemenge eines Zahnarztes mit Vollzulassung verdoppelt, wenn er einen anderen Zahnarzt vollzeitig beschäftigt. Allerdings erfolgt die Anrechnung eines Angestellten bei der Degressionsberechnung nicht vorbehaltlos. Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten und tatsächlichen Umfang der Beschäftigung. Hier kam es mit den seit Oktober 2007 geltenden Bedarfsplanungsrichtlinien zu Neuerungen.
Die seither grundsätzlich geltenden Anrechnungsfaktoren lauten:
Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit Anrechnungsfaktor
bis 10 Stunden pro Woche 0,25
über 10 bis 20 Stunden pro Woche 0,5
über 20 bis 30 Stunden pro Woche 0,75
über 30 Stunden pro Woche 1,0
Kommt es bei einem angestellten Zahnarzt nach erteilter Genehmigung durch eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu einer Erhöhung des Anrechnungsfaktors, so ist zuvor die Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. Verringert sich der Anrechnungsfaktor, so ist dies dem Zulassungsausschuss lediglich anzuzeigen.
Schließlich ist seit 1. Oktober 2007 neben einer Tätigkeit als vollzeitig zugelassener Zahnarzt eine zusätzliche Tätigkeit als angestellter Zahnarzt genehmigungsfähig. Hier besteht eine zeitliche Beschränkung der Beschäftigung bis zu 13 Stunden wöchentlich.
ARZNEIMITTELREGRESS
Nicht nur die Honoraranforderungen sondern auch die verordneten Arzneimittel unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot und damit auch der Wirtschaftlichkeitsprüfung*. Nähere Einzelheiten zur Namens- oder p.c.-Verordnung finden Sie in der roten Abrechnungsmappe unter Info 4.
Näheres findet sich auch im Sonderrundschreiben vom 18.07.2008 sowie im kzvb TRANSPARENT, Ausgaben Nrn. 15/16 und 17 des Jahres 2008.
Nach § 34 SGB V gehören nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung. Insbesondere auch bei fachfremden Verordnungen besteht die Gefahr des Regresses, der letztlich dazu führt, dass die Arzneimittel vom verordnenden Zahnarzt aus eigener Tasche gezahlt werden.
Einen Regress kann man insbesondere durch eine gute Dokumentation des Verordnungsanlasses abwenden.
Weitere Auskünfte erteilt der Leiter der Geschäftsstelle der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Ausschüsse, Assessor Nikolai Schediwy, Tel.: 089 / 724 01-280.
ASSISTENTENRICHTLINIEN
Die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Vorbereitungs- (Ausbildungs-)*, Entlastungs-* oder Weiterbildungsassistenten* sind gesetzlich nur kursorisch geregelt (§ 95 Abs. 9 SGB V;§ 32 Zulassungsverordnung). Viele KZVen haben deshalb ergänzende Assistentenrichtlinien verabschiedet. Damit soll eine einheitliche Genehmigungspraxis sichergestellt und Regelungslücken geschlossen werden.
Die Assistentenrichtlinien der KZVB sind in der „blauen Vertragsmappe“ im Abschnitt B II 9 abgedruckt. Die Richtlinien gelten nur für den vertragszahnärztlichen Bereich. Für die Genehmigung von Vorbereitungs-, Entlastungs- oder Weiterbildungsassistenten sind die örtlichen Bezirksstellen* der KZVB zuständig; bei angestellten Zahnärzten der Zulassungsausschuss.
Da eine nicht genehmigte Beschäftigung eines Assistenten weitreichende Konsequenzen auslösen kann, sollte sorgfältig auf eine ordnungsgemäße Genehmigung geachtet werden. Nach einer dreijährigen Zulassung kann jeder Zahnarzt grundsätzlich ganztags einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen. Die Vorbereitungszeit von Ausbildungsassistenten kann auf vier Jahre ausgeweitet werden.
Neben einem bereits vom Zulassungsausschuss genehmigten angestellten Zahnarzt kann als zweiter Assistent nur ein Vorbereitungs- oder Entlastungsassistent genehmigt werden. Sind zwei vollzeitig angestellte Zahnärzte genehmigt, ist keine weitere Genehmigung eines Assistenten möglich. Jede Genehmigung eines Assistenten durch die KZVB-Bezirksstelle wird deshalb mit dem Vorbehalt erteilt, dass die Genehmigung erlischt, wenn der Zulassungsausschuss eine Genehmigung nach § 32 b ZÄ-ZV ausspricht und dadurch die Obergrenze von zwei – beziehungsweise bei Teilzulassung eines ganztags beschäftigten Assistenten oder angestellten Zahnärzten überschritten wird. Zuerst erlischt die zuletzt erteilte Assistentengenehmigung.
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
Die Pflicht zur Aufklärung des Patienten ist ein wichtiger Teil des (zahn-)ärztlichen Behandlungsvertrages* und wird in der Praxis leider oft vernachlässigt. Sie gilt für Privatpatienten genauso wie für gesetzlich Versicherte. Eine möglichst ausführliche Dokumentation* der erfolgten Aufklärungen ist insbesondere unter forensischen Gesichtspunkten wichtig.
Stichworte zu der Aufklärungspflicht sind dabei unter anderem Diagnoseaufklärung*, Aufklärung über Art und Umfang von Behandlungsmaßnahmen, die Aufklärung über Risiken* der Behandlung und die Aufklärung über alternative Behandlungsmaßnahmen, um nur die wichtigsten zu nennen. Bei Anästhesiemaßnahmen sollte der Patient auf eine verminderte Reaktionsfähigkeit (zum Beispiel im Straßenverkehr) hingewiesen werden.
Wesentlich ist auch der Zeitpunkt der Patientenaufklärung: je schwerwiegender die Behandlungsmaßnahme desto früher die Aufklärung des Patienten, etwa über Risiken der Behandlung.
Vorsicht: bei der Aufklärung über Versicherungs- und Finanzfragen; zwar sollte der (Zahn-)arzt grundsätzlich auch über solche Fragestellungen aufklären; im Zweifel muss jedoch der Patient Versicherungsfragen selbst mit seiner Krankenversicherung abklären.


