Stichwortregister
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Stichwörter E:
ERMESSENSENTSCHEIDUNG
EHRENAMT
ELEKTRONISCHE GESUNDHEITSKARTE
ENTZUG DER ZULASSUNG
ERMESSENSENTSCHEIDUNG
Zahlreichen Verwaltungsakten, nicht nur im vertragszahnärztlichen Bereich, liegt eine Ermessensentscheidung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X zugrunde. Das „Gegenstück“ sind so genannte gebundene Entscheidungen. Beispielsweise hat der Vertragszahnarzt einen Rechtsanspruch auf die Zulassung, sofern die gesetzlich geregelten Voraussetzungen vorliegen, wie Approbation, mindestens zweijährige Vorbereitungszeit, Geeignetheit. Es liegt also bei dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht im Ermessen, ob der Zulassungsausschuss die Zulassung erteilt oder eventuell auch nicht. Eine Ermessensentscheidung erkennt man im Regelfall an der Formulierung „Kann“ oder auch „Soll“ in der jeweiligen Vorschrift, auf die es ankommt. Typische Ermessensentscheidung im vertragszahnärztlichen Bereich sind zum Beispiel Maßnahmen, die im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung* erfolgen. So bestimmt zum Beispiel § 17 der Prüfvereinbarung, dass als Ergebnis des Prüfverfahrens die Prüfeinrichtungen folgende Maßnahmen nach entsprechender Ermessensausübung beschließen können:
1).keine Maßnahmen
2) Beratungen
3) Vergütungsberichtigung beziehungsweise Regresse.
Grundsätzlich müssen Verwaltungsakte mit einer Ermessensentscheidung die wesentlichen Gesichtspunkte, die zu der Entscheidung geführt haben, erkennen lassen, also zum Beispiel die Gründe für die Höhe einer Vergütungsberichtigung zumindest in den wesentlichen Gesichtspunkten darstellen. Das Ermessen ist immer pflichtgemäß auszuüben. Nach § 35 Abs. 2 SGB X kann in einigen gesetzlich bestimmten Fällen auch von einer Begründung ausnahmsweise abgesehen werden. Die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist eingeschränkt; das Gericht kann nur prüfen ob alle entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt wurden und sich die Behörde eventuell von sachfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen. Dies betrifft auch die Höhe einer Vergütungsberichtigung. Gerade unter dem Aspekt der Berücksichtigung aller entscheidungsrelevanten Argumente können zum Beispiel Vergütungsberichtigungen nicht selten mit Aussicht auf Erfolg beim Beschwerdeausschuss oder Sozialgericht angegriffen werden.
EHRENAMT
Nach § 31 Satzung der KZVB sind Ämter bei der KZVB Ehrenämter, soweit sich durch Gesetz oder die Satzung nichts anderes ergibt. Eine Vielzahl von Zahnärzten (ca. 400) sind danach bei der KZVB oder in den dort bestehenden Gremien als Ehrenamtsträger tätig. Wann ein Ehrenamt endet, ist näher in § 31 der Satzung der KZVB bestimmt; jedenfalls enden alle Ehrenämter immer spätestens drei Monate nach dem Ende der jeweiligen Amtsperiode. Ehrenämter spielen auch bei den Berufskammern, im Gemeinderecht und bei den Gerichten eine wesentliche Rolle. So sind die Kammern und Senate der Sozialgerichte für Kassenarztrecht mit einem oder zwei Zahnärzten besetzt, um die gerichtliche Sach- und Fachkunde sicherzustellen.
ELEKTRONISCHE GESUNDHEITSKARTE
Wer ein besonderes Beispiel moderner Gesetzgebungskunst studieren will, sollte § 291 a SGB V, der die elektronische Gesundheitskarte regelt, lesen und den Versuch unternehmen, die entsprechenden Regelungen zu verstehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die herkömmliche Krankenversichertenkarte bis „spätestens zum 1. Januar 2006 zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung“ zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert werden. Sie soll dann auch eine Vielzahl von medizinischen Daten enthalten und Zusatzfunktionen erfüllen. Die Erfassung, Verarbeitung und Nutzung der Daten soll erst dann erfolgen dürfen, wenn der Versicherte seine Einwilligung dazu erteilt hat, die aber nachfolgend jederzeit auch ganz oder teilweise
widerrufen werden kann. Zugriffsberechtigte Personen sollen vor allem Ärzte, Zahnärzte, Apotheker einschließlich „sonstigem pharmazeutischen Personal“ und Erbringer ärztlich verordneter Leistungen sein, die sich aber grundsätzlich mittels eines elektronischen Heilberufsausweises für den Zugriff auf die gespeicherten Daten autorisieren müssen. Offenbar hat der Gesetzgeber aber schon beim Abfassen der Regelungen Missbrauch geahnt, da „durch technische Vorkehrungen zu gewährleisten ist, dass mindestens die letzten 50 Zugriffe auf Daten für Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden müssen“ und von den Versicherten nicht verlangt werden darf, dass andere als die im Gesetz genannten Personen auf die gespeicherten Daten zugreifen dürfen und aus der Verweigerung des Zugriffs niemand benachteiligt werden darf. Jedenfalls steht fest, dass hier ein gigantisches EDV-Megaprojekt mit zweifelhaftem Nutzen gesetzlich verordnet wurde und der finanzielle Aufwand, der auch für die Ärzte und Zahnärzte nicht gering sein wird, für die medizinische Versorgung der Patienten verloren geht. Beruhigen soll offenbar § 291 a Abs. 3 Satz 2 SGB V; danach haben die Krankenkassen bei der Versendung der neuen Karte die Versicherten „umfassend und in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise einschließlich der Art der auf ihr oder durch sie zu erhebenden, zu verarbeitende oder zu nutzenden personenbezogenen Daten zu informieren“. Auf diese Aufklärung darf man gespannt sein.
ENTZUG DER ZULASSUNG
Nach § 95 Abs. 6 SGB V ist einem Vertrags(zahn)arzt die Zulassung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertrags(zahn)arzt seine vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine Pflichten gröblich verletzt. Zuständig für einen Entzug der Zulassung ist der paritätisch mit Vertretern der Zahnärzte und der Krankenkassen besetzte Zulassungsausschuss, nicht etwa die KZV oder die Krankenkassen. Beispiele für gröbliche Pflichtverletzungen mit der Folge des Entzugs der Zulassung sind nach Lage des Einzelfalls: nicht unerhebliche Fehler in der Leistungsabrechnung, dauerhafte unwirtschaftliche Behandlungsweise oder sonstige nachhaltige Pflichtverletzungen. In schwerwiegenden Fällen (zum Beispiel bei schweren Straftaten) kann auch ein Verhalten außerhalb der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zum Entzug der Zulassung führen, was allerdings in der Praxis selten vorkommt. Grundsätzlich kein Grund für den Verlust der Zulassung wäre ein Insolvenzverfahren. Gegen eine Entzugsentscheidung des Zulassungsausschusses kann Widerspruch zum Berufungsausschuss eingelegt werden; danach steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen.


