Presseinformation der KZVB vom 21.12.2004
Auslandshilfe überflüssig
Unnötige Panikmache des Präsidenten der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Keine Abwerbung ausländischer Zahnärzte für kieferorthopädische Versorgung in Bayern erforderlich.
„Die Sicherstellung der kieferorthopädischen Versorgung ist gesetzlicher Auftrag der KZVB. Der gemeinsame Landesausschuß von Krankenkassen und Vertragszahnärzten hat in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2004 objektiv Unterversorgung festgestellt. Diese muß schnellstens behoben werden“, stellt der Beauftragte der Aufsichtsbehörde, Dr. Maximilian Gaßner, klar, der bis zum 31. Dezember 2004 in Vertretung des im Sommer abgewählten Vorstandes die Geschicke der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) leitet.
Es ist allerdings auch nicht notwendig, Kieferorthopäden aus dem Ausland anzuwerben. Wenn sich jedoch ein vergleichbar qualifizierter Kieferorthopäde aus Österreich, den Niederlanden oder einem anderen EU-Land bewirbt, steht seiner Zulassung nichts entgegen. Schließlich beschäftige auch die KZVB seit Jahren einen vorzüglichen Zahnarzt mit niederländischer Staatsbürgerschaft. Insoweit hat der Präsident der Zahnärztekammer wohl mehr Angst um den Verlust von Pfründen als Sorge um das Wohl der Versicherten.
Der KZVB liegen infolge der angebotenen Starthilfe im übrigen genügend Anfragen von qua-lifizierten Zahnärzten aus ganz Deutschland vor, um die Lücken zu schließen, die durch die Rückgabe der Kassenzulassung der elf Kieferorthopäden in Südostbayern entstanden sind. Darüber hinaus scheint selbst diese Front zu bröckeln. Einige der Aussteiger haben bereits die Rückgabe ihrer Zulassung überdacht und wollen auch über den 31. Dezember 2004 hinaus in der Kassenversorgung bleiben. Insoweit wird die Vorsorgungslücke wohl bald geschlossen werden.
Unverständnis äußert der Beauftragte auch über die Argumentation, die „Aussteiger“ seien bereit, zu den bisher vereinbarten Gebühren auch ohne Kassenzulassung weiterzubehandeln, wenn doch angeblich der betriebswirtschaftliche Ruin und Qualitätsverlust unter diesen Bedingungen drohe. Er verwies in diesem Zusammenhang darauf, daß die Honorarabsenkung für Kieferorthopäden zugunsten anderer zahnärztlicher Versorgungsbereiche auf Bundesebene unter Mitwirkung der Funktionäre der Zahnärzteschaft so beschlossen wurde. Eine isolierte Kostenerstattung, nur für die zahnärztliche Behandlung, wie von einigen Kieferorthopäden gefordert, ist gesetzlich nicht erlaubt. Nur der Versicherte hat das Recht, für den gesamten Bereich der ambulanten Behandlung Kostenerstattung zu wählen. Die meisten Versicherten wollen jedoch keine Kostenerstattung, da sie sich finanziell überfordert fühlen. Das gilt insbesondere für Eltern von Kindern, die eine kieferorthopädische Behandlung benötigen.
Dr. Maximilian Gaßner, Beauftragter gem. § 79 a SGB V des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


