Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARERENT Heft 01/05

 

Adhäsivbrücke


In der Rubrik „Der Böhmsche Rat“ gibt Dr. Stefan Böhm, Referent für Honorarwesen der KZVB, zweimal monatlich praktische Tipps zur Abrechnung.

Adhäsivbrücken, die in allen Punkten der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 24 entsprechen, stellen derzeit eine Regelversorgung dar und sind mit dem Festzuschuss 2.1 (zzgl. Verblendung) nach Bema-Nr. 93 abzurechnen. In Nr. 24 der Zahnersatz-Richtlinien (ZE-Rili) heißt es: Nur bei Versicherten im Alter zwischen 14 und 20 Jahren gehören adhäsiv befestigte einspannige Brücken im Frontzahnbereich mit Metallgerüst zur Regelversorgung. Die Pfeilerzähne sollen karies- und füllungsfrei sein. Die zu überbrückende Spanne soll grundsätzlich nicht mehr als einen Zahn umfassen.

Die KZVB ist der Auffassung, dass durch ein Überschreiten der richtliniengemäßen Grenze, beispielsweise des Lebensalters, diese Versorgungsform keineswegs zu einer medizinisch nicht anerkannten Versorgungsform wird. Diese Behandlungsmaßnahme kann sehr wohl als andersartige Versorgung abgerechnet werden. Der entsprechende Festzuschuss 2.1 zuzüglich Verblendungen nach 2.7 wird durch den zugrunde liegenden Befund (fehlender Frontzahn) ausgelöst.

Wir können also feststellen: Folgende Abweichungen von der in den ZE-Rili Nr. 24 definierten Ausnahme einer Adhäsivbrücke als Kassenversorgung können derzeit als andersartige Versorgung mit einem Festzuschuss versehen, per HKP vor Behandlungsbeginn bei der Krankenkasse zur Zuschussfestsetzung eingereicht und nach Maßgabe der GOZ über HKP abgerechnet werden:

  • Patienten, die 21 Jahre und älter sind,
  • eine Brücke zum Ersatz eines fehlenden Zahnes, die sich nicht im Frontzahnbereich befindet oder
  • Pfeilerzähne, die nicht karies- und füllungsfrei sind.

Folgende Formen von Adhäsivbrücken lösen derzeit keinen Festzuschuss aus, sind ausschließlich privat zu vereinbaren und nach Maßgabe der GOZ abzurechnen:
Adhäsivbrücken:

  • zum Ersatz von mehr als einem Zahn
  • ohne Metallgerüst oder
  • ohne Präparation.

Bei ausschließlicher Klebetechnik ohne Präparation der Pfeilerzähne ist für die Brückenversorgung grundsätzlich kein Festzuschuss möglich, die Abrechnung erfolgt rein privat.

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB

 

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