Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 06/08
Beidseitige Freiendsituation und Frontzahnlücke Teil 2
In diesem „Böhmschen Rat“ möchte ich die Beispiele zu den Befunden bei einer beidseitigen Freiendsituation bei gleichzeitig vorliegender Frontzahnlücke
fortführen.
Nachdem ich in Teil 1 (kzvb TRANSPARENT 05/08) auf Versorgungen mit Teleskopkronen eingegangen bin, sind diesmal Beispiele mit anderen Verbindungselementen an der Reihe.
In Beispiel 4 sieht die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung mit zwei endständigen Teleskopkronen auf den Zähnen 14 und 23 vor. Einen Brückenzuschuss für die fehlenden Zähne in der Front gibt es nicht, da erstens keine beidseitige
Freiendsituation vorliegt und zweitens mehr als zwei Schneidezähne fehlen.
Für die Therapieplanung können wir festhalten: Es werden andere Verbindungselemente gewählt, und die fehlenden Frontzähne werden durch festsitzenden Zahnersatz versorgt. Welche Versorgungsform liegt vor? Ich unterstelle, dass es sich bei der Brücke 13 – 23 um ein Werkstück handelt. Hier liegt ein Wechsel der Versorgungsform vom herausnehmbaren zum
festsitzenden Zahnersatz vor, also haben wir es mit einer andersartigen Versorgung zu tun.
Für Zahn 14 gilt: Es wird ein anderes Verbindungselement gewählt, was zur Gleichartigkeit führt. Die Prothese selbst stellt eine
Regelversorgung dar. Sie ist nur insoweit betroffenen, als dass die Zähne 12, 11 und 22 nicht mehr zur Ermittlung der zu ersetzenden Prothesenzähne gezählt werden. Somit kommt die Bema-Nr. 96b und nicht die Bema-Nr. 96c zum Tragen.
Ergänzend soll festgehalten werden: Stellt die Brücke 14 – 23 ein Werkstück dar, so würde diese Versorgung als andersartige Versorgung angesehen, die Teilprothese bleibt wie erwähnt Regelversorgung.

- Beispiel 4
Zunächst Grundsätzliches zu Beispiel 5: Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg und ähnliches) an herausnehmbarem Zahnersatz bei Befundsituationen nach 3.1, die bei der Regelversorgung lediglich Halte- und
Stützelemente (Klammern) vorsehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird somit zum Kombinationszahnersatz.
Solche Versorgungen werden als andersartige Versorgungen betrachtet und insgesamt entsprechend nach Maßgabe der GOZ abgerechnet, sofern nicht alle Ankerzähne den Befund 1.1 ausweisen.
Im Beispiel 5 weisen alle Zähne, die überkront werden, den Befund „ww“ auf. Würden nun alle diese Zähne mit Kronen mit Verbindungselementen (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg und ähnlichem) versorgt, wäre die Versorgung als gleichartig zu betrachten.
In unserem Beispiel wird aber ein Teil der Versorgung nicht in die Kombinationsversorgung eingebunden, sondern es wird mit der Brücke 15 – 23 eine festsitzende Versorgung gewählt.
Also findet ein Wechsel der Versorgungsform statt, die Brücke ist als andersartige Versorgung anzusehen.
Die Einzelkrone 24 wird aufgrund der Vollverblendung als gleichartig angesehen, ebenso die Krone mit Verbindungselement
an Zahn 25 („ww“!). Die Prothese bleibt aus den oben genannten Gründen in der Regelversorgung.

- Beispiel 5
Im Beispiel 6 ist die Problemstellung ähnlich gelagert: Bei der Brücke von 13 – 21 liegt ein Versorgungsformwechsel von herausnehmbar zu festsitzend vor, somit handelt es sich um eine andersartige Versorgung.
Als gleichartige Versorgung werden die Zähne 14 und 23 angesehen, da die Regelversorgung Teleskopkronen vorsieht und in der Therapieplanung Kronen mit anderen Verbindungselementen ausgeführt werden. Am Zahn 27 wird noch zusätzlich eine geschiebetragende Krone ausgeführt. Da wir bereits im Kombinationszahnersatz sind, kann diese weitere Krone auch als gleichartige Versorgung abgerechnet werden.
Das abschließende Beispiel 7 ist deswegen interessant, weil wir es hier mit einem Restzahnbestand zu tun haben.
Die Befundklasse 4 lässt in der Regelversorgung zwei Versorgungen möglich erscheinen: die Versorgung mit drei Teleskopkronen und einer Coverdenture-Prothese oder mit drei Teleskopkronen und einer Modellgussprothese.
Im ersten Fall ist die dargestellte Therapieplanung insgesamt als andersartige Versorgung anzusehen, im zweiten Fall ist nur die Brücke von 13 – 23 als andersartige Versorgung zu betrachten, die Prothesenkonstruktion verbliebe in der Regelversorgung.
Die behandelten Fälle zur beidseitigen Freiendsituation und Frontzahnlücke stellen übrigens keineswegs konstruierte Befunde dar. Allen Beispielen liegen tatsächliche Heil- und Kostenpläne zugrunde, die als Anfragen zu uns in die KZVB gelangten.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB




