Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 05/08
Beidseitige Freiendsituation und Frontzahnlücke
In diesem „Böhmschen Rat“ sollen noch einmal die Befunde bei der beidseitigen Freiendsituation bei gleichzeitig vorliegender Frontzahnlücke
besprochen werden. Ausschlaggebend hierfür waren Ihre Reaktionen auf mein Beispiel 4 aus kzvb TRANSPARENT 1+2/08.
Hier sehen einige Kolleginnen und Kollegen einen anderen Lösungsansatz – und sie liegen dabei nicht unbedingt falsch!
Wie ich bereits an anderer Stelle erwähnt habe, ist bei manchen Befunden die Festlegung der Therapieplanung auf Regel-, gleich oder andersartige Versorgung schwierig. Häufig sind unterschiedliche Interpretationen möglich. Dies möchte ich Ihnen anhand einiger Beispiele zeigen.
Kommen wir auf unser Beispiel 4 aus kzvb TRANSPARENT 1+2/08 zurück. Es ist heute unser Beispiel 1. Ich möchte Sie an dieser Stelle an die Befundbeschreibung der Befund-Nr. 3.1 erinnern. Dort heißt es: „Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach der Befund-Nr. 3.1
zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.“
Wie das für unser Beispiel in der Regelversorgung aussieht, zeigt Beispiel 1a.

- Beispiel 1a
Wie gesagt, es ergeben sich Schwierigkeiten in der Interpretation der Therapieplanung. Der Wechsel der Versorgungsform vom festsitzenden
Zahnersatz (hier die Brücke von 12 – 21) zum Bestandteil der Kombinationsversorgung (Zahn 11 wird als ersetzter Zahn in die Teil-Prothese integriert) kann für die gesamte Therapieplanung als Argument für die Andersartigkeit dienen.
Sie sehen diesen Sachverhalt in Beispiel 1b mit Lösungsansatz 1 beschrieben. Lösungsansatz 1 beschreibt hier die offizielle Auffassung der KZV Bayerns.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sagt dazu: „Die Abrechnung kann daher entsprechend nach GOZ erfolgen, allerdings steht dem Zahnarzt auch die Abrechnung nach BEMA frei.“
Es ist aber auch denkbar, den Kombinationszahnersatz als gleichartige
Versorgung anzusehen. Die Teleskopkronen bleiben dann in der Regelversorgung, die Teilprothese führt zur Gleichartigkeit der Versorgung. Dazu Lösungsansatz 2.

- Beispiel 1b
Bei unserem Beispiel 2 handelt es sich um einen Mischfall. Es liegt keine
beidseitige Freiendsituation vor, deshalb lösen die beiden fehlenden Zähne im Frontzahngebiet keinen Brückenfestzuschuss aus. Sie sind in der Regelversorgung Bestandteil der Prothese. In der Therapieplanung wird eine Brücke angefertigt, es erfolgt also im Gebiet 12 – 22 ein Wechsel der
Versorgungsform vom herausnehmbaren zum festsitzenden Zahnersatz. Die
Prothese selbst sowie die Teleskopkronen bleiben in der Regelversorgung.
Der Kombinationszahnersatz ist nur insoweit betroffen, als dass die Zähne
11 und 21 nicht mehr zur Ermittlung der zu ersetzenden Prothesenzähne
gezählt werden. Somit kommt die Bema-Nr. 96b und nicht die Bema-Nr.
96c zum Tragen.
Analog zu meinem Beispiel 1 ist auch das Beispiel 3 insgesamt als andersartige
Versorgung zu betrachten. Es erfolgt ein Wechsel der Versorgungsform.
Die festsitzende Brücke 12 – 22 wird in den Kombinationszahnersatz integriert. Auch in diesem Beispiel steht es dem Zahnarzt frei, in Teilen nach Bema zu berechnen. Dies soll an dieser Stelle aber nicht weiter diskutiert werden, weil die Auffassung der KZVB eindeutig ist.
Weitere Beispiele folgen in der nächsten Ausgabe.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB




