Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 01/08
Beidseitige Freiendsituation und Frontzahnlücke
Ausgehend vom letzten „Böhmschen Rat“ (kzvb TRANSPARENT 23/2007) fragte Kollege Dr. Tilo Lehmann aus Kulmbach, was mit Beispiel 7 passieren würde, wenn auch Zahn 7 als fehlend angesehen würde.
Ich nehme seine Frage zum Anlass, mich dieses Mal mit der beidseitigen Freiendsituation und der Frontzahnlücke zu beschäftigen.
Der Befund 3.1 weist unter anderem folgenden Hinweis aus: „Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brücken-versorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden
Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nummern 2.1 oder 2.2 ansetzbar.“
Für Beispiel 1 ergibt sich daraus das folgende Bild.
Im vorliegenden Fall liegt eine beidseitige Freiendsituation vor, die es uns ermöglicht, für die beiden nebeneinanderliegenden Frontzähne zusätzlich den Festzuschuss 2.2 und 4 x 2.7 zu erhalten.
Hinweis: Wird der fehlende Weisheitszahn in die prothetische Versorgung mit einbezogen, ist statt des zahnärztlichen Honorars nach Bema-
Nr. 96b die Bema-Nr. 96c abrechenbar.
Schwieriger stellt sich die Situation in Beispiel 2 dar. Auch in diesem Fall liegt eine beidseitige Freiendsituation vor, und es fehlt darüber hinaus ein Frontzahn. Trotzdem wird kein Festzuschuss 2.1 für eine mögliche Brücke zum Ersatz des fehlenden Zahnes 12 fällig, weil ein Brückenanker, in diesem Fall der Zahn 13, in der Regelversorgung bereits mit einer Teleskopkrone versehen ist.
Was passiert nun aber, wenn Sie Zahn 11 in der Therapieplanung mit einer Teleskopkrone versorgen und den fehlenden Zahn 12 mit einem Brückenglied ersetzen; wenn sich die Versorgung quasi überschneidet? Die Versorgung ist als gleichartige Versorgung anzusehen, weil sowohl die Regelversorgung als auch die Therapieplanung eine Kombinationsversorgung darstellen.

- Beispiel 2
Der gleiche Befund stellt sich in der Regelversorgung völlig anders dar, wenn keine Notwendigkeit der dentalen Verankerung besteht. Dies möchte ich Ihnen im Beispiel 3 zeigen.

- Beispiel 3
In Beispiel 4 sind die Festzuschüsse nach 2.1 und 3.1 in Ansatz zu bringen, auch wenn der fehlende Zahn 11
in der Therapieplanung nicht durch eine Brücke, sondern durch einen weiteren Zahn in der Prothese ersetzt wird.
Wir sehen diese Versorgung als andersartig an, da zumindest in Teilen ein Wechsel der Versorgungsform von festsitzendem Zahnersatz in der Regelversorgung zum herausnehmbaren beziehungsweise Kombinations-Zahnersatz erfolgt.
Und, Herr Kollege Lehmann, sind Sie mit meiner Antwort zufrieden?
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB




