Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 07/07
Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 6)
Der Böhmsche Rat befasst sich dieses Mal mit den Bestimmungen und Regelungen, die immer dann zum Tragen kommen, wenn statt einer Regelversorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz in der Therapie tatsächlich eine Kombinationsversorgung durchgeführt wird.
Zur Erläuterung: Unter einem herausnehmbaren Zahnersatz verstehen wir einen Zahnersatz mit Halte- und Stützelementen (Klammern), bei einer Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. ä.) zusammengefügt.
Somit ist eine Modellguss-prothese mit gegossenen Klammern als herausnehmbarer Zahnersatz anzusehen, eine Modellgussprothese mit
Teleskopkronen als Verbindungselemente ist als Kombinationszahnersatz
einzuordnen.
Bei einem Vortrag habe ich den Befund vorgestellt, den Sie in Beispiel 18
sehen. Es ist ein typisches Beispiel für die Befundklasse 3.2. Auf Grund des
zusätzlichen Verbindungselementes an Zahn 17 handelt es sich um eine
gleichartige Versorgung. Die Teleskopkronen auf den Eckzähnen sowie
die Modellgussprothese verbleiben in der Regelversorgung und werden nach
der Bema berechnet. Eigentlich ein klarer Fall, bis mir die Frage gestellt wurde, warum dies nicht eine andersartige Versorgung sei, da der Zahn 17 doch nicht „ww“ sei. Welcher Denkfehler wurde begangen?
Das Problem besteht nur, wenn statt einer Regelversorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz in der Therapieplanung eine Kombinationsversorgung durchgeführt wird. In unserem Beispiel 18 ist bereits in der Regelversorgung eine Kombinationsversorgungnach der Befundklasse 3.2 geplant.
Liegt der Befund 3.2 nicht vor und ist die Regelversorgung ein herausnehmbarer Zahnersatz mit Halte- und Stützelementen (Klammern), so ändert sich bei Verwendung von Verbindungselementen (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. ä.) die Art des Zahnersatzes.
Er wird dadurch zum andersartigen Zahnersatz.
Hierzu gibt es eine Ausnahmeregelung:
Wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach Nummer 1.1 ansetzbar sind, gilt die Versorgung als gleichartig.
Die Beispiele 19 und 20, die beide aus dem Kompendium „Festzuschüsse
für Insider“ stammen, sollen dies verdeutlichen.
In Beispiel 19 ist die Regelversorgung der herausnehmbare Zahnersatz.
In der Therapie werden unter anderem die Zähne 14 und 26 mit Teleskopkronen versorgt. Die Zähne 14 und 26 sind nicht „ww“ im Sinne der Richtlinien.
Daraus ergibt sich, dass die gesamte Versorgung andersartig und nach der
GOZ zu berechnen ist.
Dies gilt also nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach der Nummer 1.1 ansetzbar, also wie in Beispiel 20 „ww“ sind.
In diesen Fällen gilt die Versorgung als gleichartig. Die Modellgussprothese und deren Nebenleistungen sowie die Provisorien werden nach dem Bema, die Teleskopkronen nach der GOZ berechnet.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB





