Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT 1+2/2007
Beispiele zu den Festzuschüssen - Teil 1
Mit der heutigen Folge des Böhmschen Rats starten wir mit einer Serie von Beispielen, die Ihnen helfen soll, vergleichbare Befunde in Ihrer Praxis ohne Probleme zu lösen. Dabei sollen die einzelnen Aspekte beleuchtet, unterschiedliche Ansatzpunkte diskutiert und natürlich die korrekte Festsetzung der Festzuschüsse dargestellt werden.
Bei allen Beispielen handelt es sich um konkrete Behandlungsfälle, die
in der dargestellten Form beantragt wurden.
In unserem Beispiel 1 fehlen im Oberkiefer insgesamt fünf Zähne, die Lücken sollen mit festsitzendem Zahnersatz versorgt werden. Als Besonderheit
ist zu beachten, dass die Krone auf Zahn 16 mit der Brücke 12
– 15 verblockt ist.
Es fehlen mehr als vier Zähne in einem Kiefer. Aus diesem Grund kommen Festzuschüsse nach der Befundklasse 2 nicht zum Tragen. Für den Ersatz der fehlenden Zähne 14, 13, 23, 24 und 25 wird der Festzuschuss 3.1 angesetzt, für die Zähne 16 und 12 auf Grund des Befundes „ww“ der Festzuschuss
1.1 und für die Verblendung an Zahn 12 der Festzuschuss 1.3.
Die Therapieplanung stellt einen Wechsel der Versorgungsform vom
herausnehmbaren zum festsitzenden Zahnersatz dar. Insgesamt handelt
es sich jedoch deshalb nicht um eine andersartige Versorgung. Die beiden
Brücken 12 – 15 und 22 – 26 sind als andersartige Versorgung anzusehen,
die Krone auf Zahn 16 stellt aber eine Regelversorgung dar, auch wenn sie
mit der Brücke verblockt ist. Es handelt sich also um einen Mischfall, der
mit „D“ gekennzeichnet werden muss und insgesamt mit dem Patienten abzurechnen ist.
In unserem Beispiel 2 liegt im Oberkiefer ein funktionstüchtiger herausnehmbarer Zahnersatz vor, lediglich die Brücke 23 – 25 soll erneuert werden.
Hier stellt sich die Frage, inwieweit der Zahn 24 im Rahmen einer Erweiterung
der vorhandenen Prothese ersetzt werden soll. Die digitale Planungshilfe der
KZBV (DPF) zeigt für diesen Fall keine Regelversorgung an, vielmehr wird
der Hinweis gegeben, dass die DPF nur für Erst- und Neuversorgungen Festzuschüsse ermittelt, nicht für Wiederherstellungsmaßnahmen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber keinesfalls um eine Wiederherstellungsmaßnahme.
Gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A. 1 Abs. 2 ist intakter Zahnersatz oder wiederherstellbarerZahnersatz natürlichen Zähnen gleichzusetzen. Es handelt
sich also um eine Neuversorgung, die in der dargestellten Regelversorgung
die Festzuschüsse 2.1 und 3 x 2.7 auslöst.
Beispiel 3 zeigt im Befund einen Restzahnbestand von fünf Zähnen.
Die Regelversorgung sieht in diesem Fall für die beiden Eckzähne eine Versorgung mit Teleskopkronen nach der Befundklasse 3.2 (und 4.7 für die Verblendung) vor. Für den Zahn 21, der als „ww“ gekennzeichnet ist, wird der
Festzuschuss 1.1 und 1.3 angesetzt.
Die fehlenden Zähne werden durch herausnehmbaren Zahnersatz ersetzt
und lösen den Festzuschuss 3.1 aus.
In der Therapieplanung sollen die Frontzähne durch Brückenglieder ersetzt
werden. Wie ist diese Versorgung zu betrachten? Prinzipiell könnte man
der Auffassung sein, dass es sich bei den Teleskopkronen um eine gleichartige
Versorgung, bei der Prothese aber um eine Regelversorgung handelt.
Oder handelt es sich bei der Prothese doch um eine gleich- oder andersartige
Versorgung, da mit der Versorgung mit den Brückengliedern ein Wechsel
der Versorgungsform einhergeht?
Werden fehlende Zähne („E“) zwischen Teleskopkronen durch Brückenglieder
ersetzt, bewirkt diese zahntechnische Ausführung keine Änderung der Versorgungsform. Eine gleichartige Kombinationsversorgung wird hierdurch nicht zu einer andersartigen Kombinationsversorgung. Für unser Beispiel gilt: Die nicht der Regelversorgung entsprechenden Anteile der Prothese (Brückenglieder) werden nach GOZ berechnet, bei der Abrechnung
der Prothese nach Bema ist die Anzahl der fehlenden Zähne entsprechend
zu korrigieren (statt Nr. 96c ist ggf. Nr. 96b abzurechnen). Die Prothese
wird nicht insgesamt zu einer gleichartigen Versorgung. Fazit: Eine
herausnehmbare Prothese bleibt auch dann eine Regelversorgung, wenn
fehlende Zähne partiell festsitzend versorgt werden.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB


