Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 15+16/08

 

Brücken bei herausnehmbarem Zahnersatz im Gegenkiefer


 


Durch die Festzuschuss-Richtlinien erfahren andere gesetzliche Bestimmungen
gewisse Beschränkungen.

Dies ist beispielsweise bei Brücken der Fall, wenn der Gegenkiefer mit  herausnehmbarem Zahnersatz versorgt ist. Dabei werden die Feststellungen
aus § 56 des Sozialgesetzbuches (SGB V) durch die Festzuschuss-Richtlinie 3 eingeschränkt. Nachdem in letzter Zeit dazu vermehrt Fragen aufgetreten
sind, befasst sich der Böhmsche Rat dieses Mal mit diesem Thema.

 


Das SGB V befasst sich im § 56 mit der Festsetzung der Regelversorgung.
Dort heißt es in Absatz 2 zur Brückenversorgung: „Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt.“

Mit der Festzuschuss-Richtlinie A. 3. wird diese Bestimmung eingeschränkt. Es heißt hier: „Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei
der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je
Seitenzahngebiet sowie bei der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken
oder einer Lücke mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im
Schneidezahngebiet.“

Kriterien für festsitzenden Zahnersatz bei herausnehmbarer Versorgung im Gegenkiefer sind

- Einzelzahnlücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet
- bis zu zwei Einzelzahnlücken im Schneidezahngebiet
- eine Versorgung von bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im
  Schneidezahngebiet, sofern nicht mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen.
  Als herausnehmbarer Zahnersatz ist die Modellgussklammerprothese
  sowie die Totalprothese definiert.

Im Folgenden wollen wir diese Regelungen anhand von Beispielen erläutern.

 

In Beispiel 1 ist der Oberkiefer durch eine Modellgussklammerprothese versorgt. Im Unterkiefer ist je Seitenzahngebiet eine zahnbegrenzte
Einzelzahnlücke vorhanden, sodass bei diesem Befund die Brückenversorgung
die Regelversorgung darstellt.

Therapieplanung 1 (TP1) stellt dabei aufgrund der Vollverblendung eine
gleichartige Versorgung dar, bei TP2 liegt ein Wechsel der Versorgungsform von festsitzendem Zahnersatz zur Suprakonstruktion vor. Sie ist deshalb als andersartige Versorgung anzusehen. Eine Ausnahmeindikation nach Zahnersatz-Richtlinie 36a kommt nicht zum Tragen, da Zahn 34 „ww“ und Zahn 47 überkront ist.

Beispiel 1
Beispiel 1
 



In Beispiel 2 stellt der herausnehmbare Zahnersatz die Regelversorgung im Unterkiefer dar, da zwei Zähne in einem Seitenzahnbereich fehlen. Die geplante Therapie ist eine andersartige Versorgung. Zu beachten ist bei allen Befunden: Wenn im Gegenkiefer gleichzeitig ein Kombinationszahnersatz
(oder eine Suprakonstruktion) geplant wird, dann gelten die Einschränkungen der Festzuschuss-Richtlinie 3 nicht. Das zeigt Beispiel 3.

 



Beispiel 2
Beispiel 2
 



Beispiel 3
Beispiel 3
 

 

Bei Beispiel 4 und 5 sind die Gründe aus dem Bemerkungsfeld ersichtlich.

 



Beispiel 5
Beispiel 4
 



Beispiel 5
Beispiel 5
 



In Beispiel 6 geht es um eine Lückensituation in der Oberkieferfront.

Ausschlaggebend ist hier die Aussage, dass wir entweder bis zu zwei Einzelzahnlücken im Schneidezahngebiet versorgen oder eine Versorgung von bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet  erforderlich ist.

Beim vorliegenden Befund liegt eine Einzelzahnlücke und eine Lücke mit zwei fehlenden Zähnen vor.Die Regelversorgung ist aus diesem Grund der herausnehmbare Zahnersatz.


 
Beispiel 6
Beispiel 6
 

 

Im Gegensatz dazu führt der Befund in Beispiel 7 zu einem festsitzenden Zahnersatz in der Regelversorgung: Es liegen zwei Einzelzahnlücken im Schneidezahngebiet vor und eine Einzelzahnlücke im Seitenzahngebiet.

 
Beispiel 7
Beispiel 7
 

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB

 

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