Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 12/07
Brücken und herausnehmbarer Zahnersatz
In der heutigen Folge des Böhmschen Rats beschäftigen wir uns mit der Versorgung mit Brücken in Verbindung mit herausnehmbaren Zahnersatz.
Dabei spielt die Befundbeschreibung der Befundklasse 2.1/2.2 eine große
Rolle.
Die Befunde 2.1 bzw. 2.2, die die Versorgung der zahnbegrenzten Lücke mit einem bzw. zwei fehlenden Zähnen zum Inhalt haben, werden durch einen Hinweis ergänzt.
Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine
Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden
Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen
Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1/2.2
zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar.
Beispiel 1 soll diesen Sachverhalt verdeutlichen.
Die Befundbeschreibung der Befundklasse 2.2 einschließlich des ergänzenden
Hinweises ist erfüllt. Es liegt eine beidseitige Freiendsituation vor, die den Befund 3.1 auslöst. Es fehlen zwei nebeneinander liegende Schneidezähne, die Lücke ist zahnbegrenzt. Somit werden die Festzuschüsse 2.2 und 4 x 2.7 ausgelöst. Die Versorgung ist eine Regelversorgung.
Die Befundbeschreibung der Befundklasse 2.2 einschließlich des ergänzenden
Hinweises ist erfüllt. Es liegt eine beidseitige Freiendsituation vor, die den Befund 3.1 auslöst. Es fehlen zwei nebeneinander liegende Schneidezähne, die Lücke ist zahnbegrenzt.
Somit werden die Festzuschüsse 2.2 und 4 x 2.7 ausgelöst. Die Versorgung ist eine Regelversorgung.
Ausdrücklich möchte ich darauf hinweisen, dass diese Regelungenden Oberkiefer betreffen. Vergleichbare Befunde im Unterkiefer lösen neben der 3.1 keinen Festzuschuss nach 2.1/2.2 aus. Beispiel 2 zeigt dies.
Kein Festzuschuss für die Brückenversorgung wird in Beispiel 3 ausgelöst.
Es fehlen zwar zwei Schneidezähne, die beiden Lücken sind auch zahnbegrenzt, die fehlenden Zähne liegen aber nicht nebeneinander. Es
wird lediglich Festzuschuss 3.1 ausgelöst.
Eine interessante Konstellation tritt immer dann auf, wenn ein erausnehmbarer
Zahnersatz vorhanden ist und ein weiterer Zahn extrahiert werden muss. Der Beurteilung des herausnehmbaren Zahnersatzes kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
Unter A. Allgemeines 1. Abs. 2 der Festzuschuss-Richtlinien wird ausgeführt:
„Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene
Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z.B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann.“ Beispiel 4 verdeutlicht
diese Bestimmung.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB






