Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 11/07
Der Befund auf dem Heil und Kostenplan / Bema-Nr. 89
Einzelne Krankenkassen beklagen sich in letzter Zeit darüber, dass bei den Heil- und Kostenplänen die Befunde sehr häufig falsch ausgefüllt sind. Dieser Umstand wird durch die Abrechnungsstelle der KZVB bestätigt.
Aus diesem Grund befasst sich der Böhmsche Rat erneut mit diesem Thema. Darüber hinaus gebe ich Ihnen Hinweise zur Berechnung der Bema-Nummer 89, die sich mit der „Beseitigung grober Artikulations und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken“ befasst.
Zunächst zu den Befunden im Heil- und Kostenplan:
1. Der Befund:
Im Ausfüllhinweis zum Heil- und Kostenplan der KZBV ist zum Thema Befund folgendes vermerkt:
In Zeile B sind alle bestehenden zahnmedizinischen Befunde gemäß den vereinbarten Abkürzungen immer komplett einzutragen. Eine erneuerungsbedürftige Krone zum Beispiel ist mit „kw“ zu kennzeichnen.
Auf folgende Befunde möchte ich näher eingehen:
Befund: Lückenschluss
Der Lückenschluss ist nicht durch „f“, sondern durch „)(“ zu kennzeichnen.
Wird ein Lückenschluss mit der Abkürzung „f“ eingetragen, hat diese Kennzeichnung auch weitere Folgen für den Gesamtbefund. Fehlen zum Beispiel vier Zähne im Kiefer und liegt ein Lückenschluss vor, wird fälschlicherweise die Befundklasse 3 statt der Befundklasse 2 ausgelöst.
Befund: Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung
Zähne mit kariösen Läsionen, die mittels einer konservierenden Behandlung (Füllungstherapie) austherapiert werden können und keine prothetische Versorgung benötigen, sind nicht mit dem Befund „ww“ zu kennzeichnen und lösen daher auch keinen Festzuschuss aus.
Befund: Erneuerungsbedürftiges Teleskop
Auch wenn ausschließlich das Sekundärteleskop erneuerungsbedürftig und das Primärteleskop intakt ist, sollte der Befund „tw“ angegeben werden. Der aus diesem Befund resultierende Festzuschuss ist unabhängig von der topographischen Lage nach Befundklasse 6.10 zuzüglich gegebenenfalls 4.7 als gleichartige Versorgung abzurechnen.
Die Versorgung ist bei Vorliegen der Befundklasse 3.2 oder 4.6 als Regelversorgung abzurechnen.
Ankreuzfelder unterhalb des Zahnschemas
Unterhalb des Zahnschemas befinden sich sechs Felder zum Ankreuzen und die Möglichkeit, das Alter der vorhandenen Prothese/Brücke/Krone in Jahren anzugeben. Auch hier ist es sinnvoll und notwendig, die entsprechenden Angaben einzutragen. Beispielsweise die Kennzeichnung der Immediatversorgung weist auf die zu erwartenden
Unterfütterungsmaßnahmen hin. Die Angabe zur Interimsversorgung macht deutlich, dass ein weiterer Heil- und Kostenplan für den endgültigen Zahnersatz folgen wird. Werden diese Informationen nicht übermittelt, können die noch notwendigen Unterfütterungsmaßnahmen oder der endgültige Zahnersatz zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich der Bezuschussung
zu Problemen mit den Krankenkassen führen. Laut Krankenkassen wird häufig nicht angegeben, dass es sich um eine unbrauchbare Prothese/Brücke/Krone handelt.
Sofern diese Befundsituation jedoch vorliegt, ist zugleich auch das Alter der derzeitigen Versorgung mit anzugeben. Im Grunde sind diese Angaben zu machen, sobald im Zahnschema ein „ew“, „kw“, „tw“, „rw“ oder „sw“ eingetragen ist.
Sofern die Altersangabe nicht aus den Behandlungsunterlagen in der Praxis hervorgeht, ist diese Information beim Patienten zu erfragen. Wir empfehlen, dies in der Karteikarte zu dokumentieren.
Es gibt Befunde, für die keine Abkürzungen vereinbart sind, zum Beispiel Abrasionsgebiss, Elongation, Zahnwanderung oder Kippung eines Zahnes. Für diese Befundinformationen ist das Bemerkungsfeld vorgesehen.
Die Angabe des vollständigen Befundes, auch des Gegenkiefers, ist – abgesehen von der Erfüllung der vertragszahnärztlichen Pflichten – auch notwendig, um die zutreffenden befundbezogenen Festzuschüsse zu ermitteln, siehe Festzuschuss-Richtlinie 3.
Sofern Ihre Abrechnungssoftware die Befunde nicht entsprechend der vereinbarten Abkürzungen umsetzen kann, bitten wir Sie, sich an Ihren Softwareanbieter zu wenden.
2. Regelversorgung
Die zur Versorgung des zahnmedizinischen Befundes notwendige Regelversorgung ist unabhängig von der Art des tatsächlich durchgeführten Zahnersatzes immer vollständig in der Zeile „R“ auszufüllen.
Die Regelversorgung ergibt sich aus dem zahnmedizinischen Befund unter Anwendung der Zahnersatz-Richtlinien, der Festzuschuss-Richtlinien sowie aus den Befundklassen.
Die Zahl und die Lage der gegossenen Halte- und Stützelemente muss bei der Regelversorgung angegeben werden, damit eine Zuordnung zu den Bema-Gebührenziffern für die Software möglich ist.
Bei den Befunden 7.2 und 7.5 wird die Zeile R nicht ausgefüllt, da für diese Befunde keine tatsächlichen Regelversorgungen in den Festzuschuss-Richtlinien enthalten sind. Dies gilt nicht bei der Erneuerung einer implantatgetragenen Totalprothese bei einem zahnlosen atrophierten Kiefer nach Befund 7.5. Hier ist die richtliniengemäße Regelversorgung mit „SE“ anzugeben.
3. Therapieplanung
Die Zeile „TP“ ist dann zusätzlich und vollständig auszufüllen, wenn eine gleich- und/oder andersartige Versorgung geplant wird. Wird nur eine Regelversorgung geplant, ist die Zeile „TP“ nicht auszufüllen.
Eine Therapieplanung kann sowohl Regelversorgungsleistungen als auch Leistungen der gleich- und/oder andersartigen Versorgung umfassen. Die Verwendung von Edelmetalllegierungen ändert nicht den Charakter der Versorgung.
Die Zahl und die Lage der gegossenen Halte- und Stützelemente muss bei der Therapieplanung angegeben werden, damit eine Zuordnung zu den Bema-Gebührenziffern für die Software möglich ist.
4. Wiederherstellungen:
Bitte beachten Sie auch, dass das Ausfüllen der Befundfelder bei Wiederherstellungsmaßnahmen entfällt.
Bema-Nummer 89 „Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken“: Eine Leistung nach Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden.
Die Beantragung und Abrechnung erfolgt im Teil „Gebührenvorausberechung“ des Heil- und Kostenplans.
Die Nummer 89 ist abrechnungsfähig für Einschleifen an
- natürlichen Zähnen
- vorhandenen Einzelkronen
- vorhandenen festsitzenden Brücken, zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor der Eingliederung von Prothesen und Brücken.
Sie kann auch neben Leistungen nach den Nummern 91 und 92 abgerechnet werden.
Die Nummer 89 ist nicht abrechnungsfähig im Zusammenhang
- mit der Eingliederung einer Einzelkrone
(Nummer 89 geht nicht neben der Nummer 20),
- mit der Eingliederung von festsitzenden Schienen (verblockte Kronen),
- mit dem Einschleifen zur Aufnahme von Halte- und Stützvorrichtungen,
- mit Einschleifmaßnahmen an abnehmbaren Prothesen und Brücken,
- mit der Eingliederung eines Aufbissbehelfs.
Bei Maßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen nach der Bema-Nummer 89 handelt es sich um Leistungen im Rahmen der Vorbehandlung für eine durchzuführende prothetische Versorgung. Unter Artikulations- und Okklusionsstörungen (dynamische und statische Okklusionsstörungen) versteht man Hindernisse in der Schlussbissstellung und bei den verschiedenen Gleitbewegungen der Zähne des Unterkiefers zu denen des Oberkiefers.
Artikulations- und/oder Okklusionsstörungen haben ihren Grund zum Beispiel in
- einem Falschstand der Zähne (Kippungen, Drehungen, Wanderungen,
Verlängerungen u.v.m.),
- Frühkontakten mit Füllungen, Kronen oder festsitzendem Zahnersatz
(Brückenpfeiler, Brückenglieder, Schienen),
- falschen Bisslagen in horizontaler oder vertikaler Relation (Bisslage und
Bisshöhe)
Solche Artikulations- und/oder Okklusionsstörungen können unter anderem durch eine gezielte Einschleiftherapie verbessert oder behoben werden.
Wenn beispielsweise eine Elongation (Verlängerung eines Zahnes des Gegenkiefers) erfolgt ist, weil über einen längeren Zeitraum eine Zahnlücke nicht prothetisch versorgt worden war und somit der Gegenzahn in diese Lücke hinauswachsen konnte, muss dieser Zahn auf die ursprüngliche Länge beschliffen werden, um den ursprünglichen Zahnbogenverlauf wiederherzustellen.
Erst dann kann bei der geplanten prothetischen Versorgung eine korrekte Artikulation und Okklusion aufgebaut werden.
Grundsätzlich werden Maßnahmen zur Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor der Eingliederung der neuen prothetischen Versorgung direkt im Munde des Patienten vorgenommen.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB


