Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 14/08
Die Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkrone
„Im Hinblick auf eine mindestens mittelfristige Prognose ist die Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkrone zahntechnisch und
zahnmedizinisch fraglich. Damit ist die Auffassung vertretbar, dass für diese Leistung kein Festzuschuss ansetzbar ist.“ So heißt es im Kompendium
„Festzuschüsse für Insider, Ausgabe 2“. Zur Fragestellung der
Wiederherstellung der Friktion einer Teleskopkrone liegt mittlerweile eine
Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für zahnärztliche Prothetik und
Werkstoffkunde (DGZPW) vor.
Auf Grundlage dieser Stellungnahme sind bestimmte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Friktion von Teleskop- und Konuskronen als dauerhaft zu betrachten. Somit sind zukünftig Festzuschüsse der Befundklasse 6 auch für die Wiederherstellung der Funktion eines Kombinations-Zahnersatzes durch die dauerhafte Wiederherstellung der
Friktion von Teleskop- und Konuskronen ansetzbar.
Die Maßnahmen sind wie folgt zu klassifizieren:
1. Aufbringen von zwei bis vier Laserpunkten im Innenlumen der Sekundärkrone(n) zur punktuellen Verkleinerung des Fügespaltes.
2. Aktivierung von Konuskronen mit Faltkäppchen als Mesostrukturen. Die Aktivierung erfolgt durch Herausschneiden des „Deckels“ der Mesostruktur in der Sekundärkonuskrone. Hierdurch sackt die Sekundärkrone tiefer und die Friktion ist wiederhergestellt. Diese Möglichkeit ist bei parallelwandig gefrästen Teleskopkronen nicht gegeben.
3. Austausch eines inaktiven Federstiftchens, soweit die Teleskop oder Konuskrone bereits mit einem solchen Friktionselement hergestellt wurde. Ansetzbar für die Wiederherstellungsmaßnahmen 1 bis 3 ist jeweils Befund
6.1 je Prothese, unabhängig der Anzahl der aktivierten Teleskop- beziehungsweise Konuskronen.
4. Einbringen eines „Clips“ nach Fensterung der Sekundärkrone nach Einfräsung einer Rille in die Primärkrone. Der „Clip“ wird im Fenster verankert und ragt mit seinem Retentionsteil in die Rille.
5. Neuanfertigung und Austausch der Mesostruktur in Teleskop- oder Konuskronen. Das neu angefertigte Galvano- oder Faltkäppchen wird anstelle der vormaligen Mesostruktur am Patienten oder im Labor in die vorhandene Tertiärstruktur
(Sekundärteleskop- oder Sekundärkonuskrone) eingeklebt.
Ansetzbar für die Wiederherstellungsmaßnahmen 4 und 5 ist jeweils Befund 6.3 je Prothese, unabhängig der Anzahl der aktivierten Teleskop- oder Konuskronen. Es handelt sich unabhängig von der Zuschussgrundlage (6.1 oder 6.3) um
gleichartige Wiederherstellungen.
Abrechenbar sind:
Nr. 1, 2, 3 und 4 : Nr. 509 GOZ
Nr. 5: Nr. 508 GOZ
6. Aufbringen einer Schicht aus Galvanogold zur Verkleinerung des Innenlumens der Sekundärkrone.
7. Auffüllen des Fügespaltes mit Kunststoff oder Silikonschichten. Die Maßnahmen 6 und 7 sind nicht als dauerhaft zu klassifizieren, daher sind hierfür keine Festzuschüsse ansetzbar.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB


