Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 17/08

 

Eigenlabor: Mehrwertsteuer - ja oder nein?


 


In der heutigen Ausgabe beschäftigen wir uns mit der Abrechnung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) im Praxislabor.
Wann ist sie abrechenbar und wann nicht? Wichtig ist die Feststellung, dass wir hier ausschließlich vom Eigenlabor sprechen.

 


Werden im Rahmen der Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels und bei Kiefergelenkserkrankungen Schienen oder
Aufbissbehelfe hergestellt, fällt für die Material- und Laborkosten der Modelle und dieser Schienen, sofern sie im Praxislabor hergestellt werden, keine Mehrwertsteuer an.

Gleiches gilt für die Kieferorthopädische Behandlung. Die hierfür verwendeten Apparate bleiben in der Regel Eigentum des behandelnden Kieferorthopäden, weshalb keine Mehrwertsteuer anfällt.

Ist ein Zahnarzt mehrwehrtsteuerpflichtig (bzw. hat es optiert), so sind 7 Prozent Mehrwertsteuer bei der Abrechnung von zahntechnischen Leistungen des Eigenlabors für die Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen offen auszuweisen.

Die Praxis darf – ebenso wie das gewerbliche Labor – der Krankenkasse
beziehungsweise dem Patienten für Material- und Laborkosten höchstens den jeweils gültigen ermäßigten Mehrwertsteuersatz von derzeit 7 Prozent in Rechnung stellen; dies gilt auch für die den gewerblichen Laboratorien beigestellten (also vom Zahnarzt zur Verfügung gestellten) Edelmetall-Legierungen, Fertigteile und Zähne.

Ausnahmen hiervon sind die sonstigen Praxismaterialkosten, für die keine Mehrwertsteuer berechnet werden kann. Die tatsächlich entstandenen
Praxismaterialkosten gehören zu den mehrwertsteuerfreien zahnärztlichen
Leistungen. Bei der Abrechnung ist deshalb darauf zu achten, dass die Abrechnung der Praxismaterialkosten nicht zusammen mit den 7 Prozent steuerpfl ichtigen Praxislaborleistungen erfolgt.

Als Beispiel führen wir einzelne Material-Kategorien auf, ohne Anspruch
auf Vollständigkeit:

- Alginat, Silikone, Polyäther, Hydrokolloid
- Funktions-Abformung
- Doppelmisch-Abformung
- Kunststoff für direkte Unterfütterung
- provisorische Krone/Brückenglied
- provisorische Stiftkronen
- Glasfaserstifte, Radixanker, sonstige Stifte
- Kunststoff für direkte Verblendungserneuerung

Ein vorgefertigter Wurzelstift aus einer angussfähigen Edelmetall-Legierung
ist ein Teil eines gegossenen Stiftaufbaus/einer Stiftkrone und verringert
anteilmäßig den Edelmetallverbrauch.

Diese Materialkosten für den vorgefertigten angussfähigen Edelmetallstift sind als Fertigteil zusätzlich zu den BEL-Nrn. 101 3, 104 0 und 105 0 abrechenbar. Diese Fertigteile unterliegen nicht den Praxismaterialkosten. In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer offen auszuweisen, wenn ein Zahnarzt mehrwertsteuer-pflichtig (beziehungsweise er hat optiert) ist.

 

Beispiel
Beispiel
 

 

Bisshebung

Es ist zu differenzieren, ob Bisshebungen im Zusammenhang mit notwendigen Überkronungen stehen oder ob gar kein Befund nach den Richtlinien des Festzuschuss-Systems zutrifft, so dass von reinen funktionstherapeutischen
Maßnahmen zu sprechen wäre.

Ein Mischfall tritt dann ein, wenn zum Beispiel im Rahmen einer Zahnersatz-Versorgung an einer Stelle des Kiefers eine Neuversorgung notwendig ist und sich in diesem Zusammenhang die Frage der Bisshebung stellt.

So kann es im konkreten Einzelfall durchaus denkbar sein, dass durch die Neuversorgung und die damit verbundene notwendige Bisshebung zwangsläufig auch Zähne ohne Befund in die Bisshebung einbezogen
werden müssen.

Bei diesen Fällen ist im Rahmen eines Planungsgutachtens zu klären,
ob der bestehende Befund nur in Zusammenhang mit einer generellen
Bisshebung zahnmedizinisch vertretbar und richtlinienkonform versorgt
werden kann.

 

 

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB

 

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