Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 12/08

 

Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen - Teil 2


Die Befundklasse 7 befasst sich mit der Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen bei rein implantatgetragenem Zahnersatz.

Im letzten „Böhmschen Rat“ (kzvb TRANSPARENT 11/2008) habe ich mich mit den Befundnummern 7.1 bis 7.4 für die Erneuerung und Wiederherstellung
von festsitzendem Zahnersatz befasst. Dieses Mal sind die Befundnummern 7.5 bis 7.7 für den herausnehmbaren Zahnersatz (ZE) das Thema.


Lassen Sie uns am Anfang noch einmal einen kurzen Blick auf die ZE-Richtlinien 36 werfen:

„Suprakonstruktionen gehören in folgenden Ausnahmefällen zur Regelversorgung:
a) bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig beziehungsweise überkront sind sowie
b) bei atrophiertem zahnlosem Kiefer.“

Die ZE-Richtlinie 37 präzisiert:
„Der Anspruch im Rahmen der Regelversorgung ist bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken nach Nummer 36 Buchstabe a auf die Versorgung mit Einzelzahnkronen und bei atrophiertem zahnlosem Kiefer nach Nummer 36 Buchstabe b auf die Versorgung
mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistungen begrenzt.“

Befundnummer 7.5

Die Befundbeschreibung der Befundnummer 7.5 lautet: „Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion.“ Bei Ausnahmeindikation nach ZE-Richtlinie Nr. 36b(zahnloser, atrophierter Kiefer) ist die Prothesenkonstruktion also nach Bema-Nummer 97ai beziehungsweise 97bi als Regelversorgung abzurechnen. Liegt kein atrophierter Kiefer vor, erfolgt die Wiederherstellung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), der Anspruch auf den Festzuschuss bleibt allerdings bestehen. Bei Erfüllen der ZE-Richtlinie 36b (atrophierter, zahnloser Kiefer) ist zusätzlich der Festzuschuss 7.6 möglich, allerdings nur maximal viermal je Kiefer.

Befundnummer 7.6

Die Befundbeschreibung der Befundnummer 7.6 lautet: „Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nummer 7.5, höchstens viermal je Kiefer.“ Wie beschrieben, ist diese Befundnummer nur beim Erfüllen der ZE-Richtlinie 36b (atrophierter, zahnloser Kiefer, Totalprothese) ansetzbar.

Mit dem Begriff „Konnektor“ sind laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) grundsätzlich Verbindungselemente
zwischen Suprakonstruktion und Implantat gemeint. Eine Differenzierung nach der Art des Verbindungselements wird nicht vorgenommen. Wie gesagt: Sie ist nur in Verbindung mit Festzuschuss 7.5 möglich, nicht in Verbindung mit Festzuschüssen
7.7 oder 4.1/4.3. Der Festzuschuss ist auch nicht für implantatgetragene Verbindungselemente, wie Teleskop, Geschiebe,
Steg, Riegel und Ähnlichem, ansetzbar.

Befundnummer 7.7

Kommen wir zum Schluss zur Befundnummer 7.7. Dort heißt es: „Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene
Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion.“ Der Festzuschuss 7.7 ist laut KZBV im Falle des einzeitigen Vorgehens nur einmal, bei zeitlicher Trennung der Wiederherstellungsmaßnahmen im Ergebnis zweimal ansetzbar.

Die Befundnummer 7.7 wird sowohl bei der Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei zahnlosem atrophierten Kiefer herangezogen (Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 21. Dezember 2005), als auch unabhängig von der Art der Wiederherstellung der Prothese (Erweiterung, Unterfütterung, Bruch-, Sprungreparatur, etc.) verwendet.

Die Wiederherstellung einer Totalprothese bei Erfüllen der ZE-Richtlinie 36b (atrophierter, zahnloser Kiefer) wird nach den Bema-Nummern 100ai bis 100fi abgerechnet. Ohne Ausnahmeindikation gemäß ZE-Richtlinien 36b und 37 erfolgt die Abrechnung der Wiederherstellung nach GOZ als andersartige Versorgung. Für die Wiederherstellung der  implantatgetragenen Verbindungselemente ist auch bei Vorliegen der ZE-Richtlinien 36b und 37 kein Festzuschuss berechenbar.

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB