Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 11/06

 

Erneuerung von Primär- oder Sekundärteleskopkronen


Grundsätzlich wird bei Wiederherstellungsmaßnahmen und Erneuerungen kein Befund auf dem Heil- und Kostenplan eingetragen. Dies trifft auch bei der Erneuerungsbedürftigkeit einer Sekundäroder Primärteleskopkrone zu. Eine entsprechende Bemerkung auf dem HKP ist allerdings anzugeben.

Sofern die Zahnposition bzw. der Gesamtbefund der Befundklasse 3.2 oder 4.6 entspricht, ist für die Erneuerung im Rahmen der Regelversorgung folgendes anzusetzen:

Primärteleskop: ½ der Bema-Nr. 91d und Festzuschuss 6.10

Sekundärteleskop: ½ der Bema-Nr. 91d und Bema-Nr. 100b, Festzuschuss 6.10 (zzgl. ggf. 4.7 und. 6.3, s. Schwere Kost. Seite 9-27)

Sofern die Zahnposition bzw. der Gesamtbefund nicht der Befundklasse 3.2 oder 4.6 entspricht, ist für die Erneuerung Folgendes anzusetzen. Es handelt sich dann um eine gleichartige Versorgung:

Primärteleskop: Festzuschuss 1.1 und ggf. 1.3 (topographische Lage). Gemäß GOZ-Fibel der BLZK, 4. Aufl age, empfehle ich folgende Abrechnung: „Nachdem es sich um eine medizinisch notwendige Leistung handelt, empfi ehlt die Bayerische Landeszahnärztekammer die Berechnung nach den Geb.-Nrn. 500 GOZ bzw. 501 GOZ, je nach Präparationsart, zuzüglich der Position 509 GOZ für die Wiederherstellung eines Verbindungselementes.“

Sekundärteleskop: Festzuschuss 1.1 und ggf. 1.3 (topographische Lage). Als zahnärztliche Leistung berechnen Sie die GOZZiffer 510 für die Erneuerung eines Sekundärteils einer Teleskopkrone und ggf. 509 für die Wiederherstellung der Funktion des Verbindungselementes.

In Zusammenhang mit der Erneuerung von Primär- oder Sekundärteleskopkronen haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung darauf verständigt, dass der Festzuschuss 6.10 sowohl mit dem Festzuschuss 1.4 als auch mit dem Festzuschuss 1.5 am selben Zahn und im selben Kiefer kombinierbar ist.

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB