Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 15+16/07

 

Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen (Teil 2)


In der letzten Ausgabe von „Der Böhmsche Rat“ haben wir uns mit den Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen befasst. Dieses Mal wollen wir das Thema vertiefen.

Zunächst bin ich Ihnen die Lösung von Beispiel 5 aus dem letzten Böhmschen Rat schuldig.
Wenn wir uns den Befund anschauen,stellen wir fest, dass es sich sowohl um
einen zahn- als auch um einen implantatgetragenen Zahnersatz handelt. Wir
haben es somit mit einer sogenannten Hybridversorgung zu tun. Die Suprakonstruktion ist abnehmbar. Folglich befinden wir uns in der Befundklasse 7. Vergleichen Sie dazu die Übersicht der Klassifizierung (Abb. 1). Zum Ansatz kommt der Festzuschuss 7.5.

 

Abbildung 1
Beispiel 5

Die Klassifizierung der Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen findet auch beim Rezementieren von Kronen und Brücken Anwendung. Im Beispiel 6 wird eine Brücke rezementiert, die Zahn und Implantat getragen ist. Analog zu den Befundklassen 1 und 2 wird für das Wiederbefestigen dieser festsitzenden Hybridversorgung zweimal der Festzuschuss 6.8 abgerechnet. Würde zusätzlich die Verblendung an der Krone 14 erneuert, würde der Festzuschuss 6.9 in Ansatz gebracht. Da bei Wiederherstellungsmaßnahmen der Befund im Heil- und Kostenplan nicht auszufüllen ist, ist ein entsprechender Hinweis im Bemerkungsfeld notwendig. In diesem Fall könnte er lauten: Rezementieren einer festsitzenden Hybridversorgung. Im Beispiel 7 liegt ein rein Implantat getragener Zahnersatz vor. Beim Rezementieren kommt daher die Befundklasse 7 zum Ansatz. Würde an der Krone 24 die Verblendung erneuert, käme zusätzlich der Festzuschuss 7.3 zum Tragen.

 

Beispiel 6,7 und 8

Im letzten Beispiel liegt folgender Befund vor: Die zwei vorhandenen Brücken von 34 – 37 und 44 – 47 sind erneuerungswürdig. Zusätzlich müssen die Frontzähne extrahiert werden. In der Therapieplanung wird ein Kombinationszahnersatz mit Teleskopkronen an den Zähnen 34 und 44 sowie auf den Implantaten 37 und 47 und ein Modelguss zum Ersatz der fehlenden Zähne geplant. Bei der vorhandenen Suprakonstruktion handelt es sich um eine festsitzende Hybridversorgung. Da durch die Extraktion der Frontzähne eine Versorgung des Seitenzahnbereiches gemäß den ZE-Richtlinien mit Brücken nicht mehr möglich ist, kommen die Festzuschüsse 1.1 (4 x) und 3.1 zum Tragen.

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB