Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 14/07
Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen
In der Vergangenheit kam es häufig zu Problemen bei der Bestimmung der
Festzuschüsse bei Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen
von Suprakonstruktionen. Aus diesem Grund setzt sich der Böhmsche Rat
dieses Mal mit den Regeln für den Umgang mit der Befundklasse 7 useinander,
damit sich diese Befundgruppe in Zukunft etwas verständlicher darstellt.
In die Befundklasse (BKL) 7 sind Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen von Suprakonstruktionen einzusortieren. Für
Neuversorgungen findet die BKL 7 keine Anwendung. Bei der Zuordnung
der Festzuschüsse gehen wir von der vorhandenen Suprakonstruktion aus.
Dabei ergibt sich bei den Hybridversorgungen, also Versorgungen, die sowohl zahn- als auch implantatgetragen sind, eine Besonderheit. Bei festsitzenden Hybridversorgungen ist mit der Festzuschussplanung so wie in der RiLi A1 umzugehen. Vorhandene festsitzende Suprakonstruktionen auf einem Implantat sind einem natürlichen Zahn gleichgestellt. Es gilt „sw“ = „ww“! Hier finden die Festzuschüsse Anwendung, die bei natürlichen Zähnen angesetzt werden:
BKL 1 und 2 für festsitzenden Zahnersatz.
Bevor ich Ihnen an einzelnen Beispielen die Fragestellung näher bringe, lassen Sie uns einen Blick auf die Übersicht werfen, in der die Klassifizierungen dargestellt sind (Abbildung 1).
Nach Beurteilung der vorhandenen Suprakonstruktion lassen sich dann die Erneuerungen, Erweiterungen und Wiederherstellungen dem entsprechenden
Festzuschuss zuordnen.
Dieser Sachverhalt soll nun in einer Reihe von Beispielen dargestellt werden.
Beispiel 1 befasst sich mit der Erneuerung einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion mit zusätzlicher Verankerung durch ein neues Implantat 25. Aus der Befundzeile ist ersichtlich, dass es sich um eine abnehmbare implantat- und zahngetragene Prothesenkonstruktion handelt.
Es kommt daher die BKL 7 zum Tragen.
Im Beispiel 2 geht es um die erneuerungsbedürftige implantatgetragene
Brückenkonstruktion. Es ist hier eine rein implantatgetragene Suprakonstruktion und löst deshalb die BKL 7 aus.
Beispiel 3 befasst sich mit einer erneuerungsbedürftigen implantat-/
zahngetragenen, festsitzenden Brückenkonstruktion (Hybridversorgung).
Hier kommt die Festzuschuss-RiLi A 1 zur Anwendung, dass „sw“ = „ww“ ist. Festzuschüsse nach BKL 2 sind anzusetzen.
Daran schließt sich das Beispiel 4 mit einer Erneuerung und Erweiterung einer Hybridbrücke (28 erneuerungsbedürftiger Brückenanker auf Implantat) an.
Da es sich bei der vorhandenen Versorgung um einen festsitzenden Zahnersatz handelt,kommt der Festzuschuss 2.3 zum Tragen.
Welche Befundklasse kommt in Beispiel 5 zum Tragen, welcher Festzuschuss
ist anzusetzen?
Die Antwort lesen Sie im nächsten Böhmschen Rat.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB







