Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 01/02.06

 

 Festzuschüsse bei Verbindungselementen


Die Wiederherstellung von Verbindungselementen (wis­senschaftlich anerkannt: Teleskop, Riegel, Steg, Anker, Geschiebe usw.) löst unabhängig von der Zahnposition die Befundklasse 6.3 aus, da ein Ver­bindungselement, das nicht intakt ist, die Funktionstüchtigkeit der gesamten Prothese in Frage stellt.

Daher hat letztlich immer die Wiederherstellung der Prothese Priorität. Je nach Zahnposition und Art des Verbindungselements kann es sich um eine Regelversorgung handeln – bei mehr als drei Restzähnen nur bei einem Teleskop an einem Eckzahn, sofern 4er und 5er beidseitig fehlen. Bei einem Restzahn­bestand von bis zu drei Zähnen ist die Zahnposition für das Teleskop oder die Wurzelstiftkappe unerheblich. Meist wird die Wiederherstellung e­nes Verbindungselements jedoch eine gleichartige Versorgung darstellen, die einen Festzuschuss auslöst, aber nach Maßgabe der Gebührenordnung für Zahnärzte zu berechnen ist.

Die Erneuerung des Außenteleskops einer Teleskopkrone nach Befundklasse 6.10 – gegebenenfalls zuzüglich 4.7 – ist jedoch nur an einem Zahn möglich, für den die Befundsituation der Befundklasse 3.2 beziehungsweise 4.6 vorliegt. Sollte diese Befundsituation nicht gegeben sein, ist der Festzuschuss 1.1 und gegebenenfalls 1.3 als gleichartige Versorgung anzusetzen. Ist die Erneuerung notwendig, sollte im Befund ein „tw“ eingetragen werden.

Besondere Beachtung im Festzuschusssystem müssen implantatgetragene Verbindungselemente finden: Gemäß der Festzuschuss-Richtlinie Nr. 7 sind für die Erstversorgung, Erneuerung und Wiederherstellung, unter anderem der implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. Die Befundklassen 7.1 bis 7.4 sind nach dem Wortlaut der Befundklassen nur für festsitzenden Zahnersatz oder Kronen anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der prothetischen Erstversorgung der Implantate der Festzuschuss nach Befundklasse 2, 3.1 beziehungsweise 4 anzusetzen ist, je nach Befundsituation. Zudem sind hier die Implantate bei der Planung der Regelversorgung als fehlend zu betrachten (siehe hierzu auch Festzuschuss-Richtlinie Nr. 6).

Bei Erneuerungsbedürftigkeit einer implantatgetragenen Prothesenkonstruktion ist die Befundklasse 7.5 anzusetzen. Ist der Kiefer zahnlos und atrophiert, kann bei der erneuerungsbedürftigen Prothese zusätzlich noch bis zu viermal je Implantat der Festzuschuss 7.6 als Zuschlag angesetzt werden.

Auch die Wiederherstellung von implantatgetragenen Verbindungselementen ist gemäß den Festzuschuss-Richtlinien ohne Festzuschuss festgelegt, daher sind auch diese Maßnahmen nicht über einen HKP abzurechnen. Sofern lediglich implantatgetragene Verbindungselemente wiederherstellungsbedürftig sind, wird kein HKP benötigt.

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN