Der Böhmsche Rat
aus der Publikation: kzvb TRANSPARENT Heft 12/06
Freiendbrücke in Schaltlücken zum Ersatz von Eckzähnen und Molaren
Der gemeinsame Bundesausschuss hatte sich am 21. Dezember 2005 auf eine neue Definition der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 22 geeinigt. Die neue ZE-Rili lautet: „Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.“
Die KZV Bayerns hat bisher die Auffassung vertreten, dass der Ersatz von Eckzähnen und Molaren als Freiendbrücken in Schaltlücken als gleichartige Versorgung anzusehen ist.
Wie Sie aus dem Rundschreiben Nr. 6 entnehmen konnten, schließt sich die KZVB nach Gesprächen auf Bundesebene nun der Darstellung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung an.
Werden im Rahmen der Therapieplanung Freiendbrücken in Schaltlücken zum Ersatz von Molaren beziehungsweise Eckzähnen ausgeführt, so wird kein Festzuschuss ausgelöst. Die Behandlung ist mit dem Patienten privat zu vereinbaren und nach GOZ zu berechnen.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB


