Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 02/05
Freiendbrücke
Bei der Zuordnung einer Freiendbrücke zu einer Versorgungsform ist die Befundsituation ausschlaggebend. Für die Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einer mesialen oder distalen Freiendbrücke gilt: Bei den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 gehören zu den Regelversorgungsleistungen die Bema-Leistungen Nr. 91 a (Brückenanker, metallische Vollkrone), 91 c (Brückenanker, metallische Teilkrone) und 92 (Brückenspanne). Diese Leistungen fallen auch bei einer Freiendbrücke an. Daher stellt bei dieser Befundsituation eine Freiendbrücke eine Regelversorgung oder – beispielsweise bei Verblendungen außerhalb der Verblendgrenzen – eine gleichartige Versorgung dar, sofern es der Gesamtbefund zulässt. Die Freiendbrücke ist demnach ganz oder teilweise nach Bema abzurechnen.
Bei Freiendbrücken gilt die Versorgung des nicht direkt lückenangrenzenden Pfeilerzahns ebenfalls als Regelversorgung, weil die entsprechenden Bema-Leistungen 91 a (Brückenanker, metallische Vollkrone) und 91c (Brückenanker, metallische Teilkrone) in der Liste der Regelversorgungsleistungen enthalten sind.
Bei distalen Freiendbrücken in Freiendsituationen haben sich die Bundesmantelvertragspartner auf die Interpretation verständigt, dass bereits bei einem fehlenden zweiten Molaren (Zähne 17, 27, 37 oder 47) eine Freiendsituation gegeben ist, sofern nicht der Zahn 8 als Brückenpfeiler dienen kann. Das hat zur Folge, dass in derartigen Situationen andere zahnbegrenzte Lücken (beispielsweise fehlt Zahn 15) nur nach Befundklasse 3 bezuschusst werden, obwohl Brückenversorgungen zahnmedizinisch angezeigt sein können. Die Modellgussprothese stellt die Regelversorgung dar. Wird bei diesem Befund eine Freiendbrücke (um den Zahn 27 als Brückenglied zu ersetzen) geplant, handelt es sich wegen des Wechsels der Versorgungsform um andersartigen Zahnersatz. Gleiches gilt, wenn beispielsweise eine weitere Lücke an Zahn 15 durch eine Brücke versorgt wird.
Freiendbrücken werden in der Regel wie konventionelle Brücken an zwei Pfeilerzähnen befestigt. Der zweite Pfeilerzahn grenzt dabei nicht direkt an die Lücke, sondern an den lückenangrenzenden Pfeilerzahn. Pfeilerzähne bei Freiendbrücken (Freiendsituation) sind besonders kritisch auf ihre Eignung hin zu prüfen.
Bei der Festlegung der Höhe des Festzuschusses für die Befunde 2.1 - 2.5 hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Versorgung von zwei Pfeilerzähnen einbezogen. Daraus lässt sich ableiten, dass bei Planung einer Freiendbrücke für den nicht direkt angrenzenden zweiten Pfeilerzahn, auch wenn dieser als zerstört/ erhaltungswürdig („ww“) gekennzeichnet ist, kein weiterer Befund nach Nr. 1.1 anzusetzen ist. Es wird also kein Zuschuss nach Nr. 1.1 zusätzlich zu den Zuschüssen der Befundklasse 2 ausgelöst.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB


