Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 09/07

 

Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 8, Freiendbrücken)


Mit diesem Teil 8 zum Thema Freiendsituartion endet zunächst die Reihe der Beispiele zu den Festzuschüssen.

Ich bin Ihnen die Lösung von unserem Beispiel 24 aus der letzten Ausgabe 08/07 vom kzvb TRANSPARENT schuldig.

Aufgrund der Freiendsituation (es fehlt Zahn 27) ist im Oberkiefer der herausnehmbare Zahnersatz die Regelversorgung.

Darüber hinaus lösen alle Zähne, die den Befund „ww“ aufweisen, den
Festzuschuss 1.1 und, soweit innerhalb des Verblendbereichs, den Festzuschuss 1.3 aus. Als Therapie wird ausschließlich festsitzender Zahnersatz geplant. Aus diesem Grund ist im Bemerkungsfeld des Heil- und
Kostenplans anzugeben, dass eine Versorgungsnotwendigkeit für Zahn
27 nicht besteht, weil eine ausreichende Kaufunktion vorhanden ist.

Wie aber verhält es sich mit der Freiendsituation im Unterkiefer?

Auch für Zahn 47 besteht keine Versorgungsnotwendigkeit.
Es wird aber lediglich der Festzuschuss 1.1 und 1.3 für die Verblendung ausgelöst.

Warum gibt es nicht zusätzlich den Festzuschuss 3.1 für die Freiendsituation?

Der Festzuschuss wird nur vergeben, wenn der Befund tatsächlich versorgt wird. Dies ist bei Zahn 47 nicht der Fall. Im Gegensatz dazu wird der Befund im Oberkiefer versorgt, auch wenn dies „nur“ durch das Brückenglied an 25 geschieht.

In Beispiel 24 liegt ein Mischfall vor. Im Oberkiefer haben wir mit den vollverblendeten Kronen 15-17 eine gleichartige Versorgung, im II. Quadranten
liegt ein Wechsel der Versorgungsform vom herausnehmbaren zum festsitzenden Zahnersatz vor.

Dieser Teil der Versorgung ist als andersartige Versorgung anzusehen. Im
Unterkiefer liegt aufgrund der Vollverblendung eine gleichartige Versorgung
vor.

Zur Erläuterung des Begriffes Mischfall: Als Mischfall gelten Fälle, bei denen andersartige Versorgungen in Verbindung mit Regelversorgung und/oder gleichartiger Versorgung erbracht werden. Mischfälle werden über die KZVB abgerechnet, wenn mehr als 50 Prozent des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt der Planung für Leistungen der Regelversorgung und/oder der gleichartigen Versorgung anfallen.

Fallen mehr als 50 Prozent des zahnärztlichen Honorars zum Zeitpunkt
der Planung für die Leistungen der andersartigen Versorgung an, so ist diese
Versorgung direkt mit dem Patienten abzurechnen, der seinen Festzuschuss
dann von der Krankenkasse erhält. Es erfolgt die Kennzeichnung „D“ auf
dem HKP im Feld V. Rechnungsbeträge, Zeile 8 Festzuschuss Kasse.

In unserem Beispiel 24 werden mehr als 50 Prozent des zahnärztlichen
Honorars für Leistungen der gleichartigen Versorgung anfallen. Dieser
Behandlungsfall wird somit über die KZVB abgerechnet.

 

 

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB