Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 21/07
Gemeinsame Interpretation der Bundesmantelvertragspartner
Im heutigen Böhmschen Rat möchte ich einen Heil- und Kostenplan besprechen, der der Beratung der KZVB zur Klärung der Festzuschüsse zugeschickt wurde. Hier findet die Gemeinsame Interpretation der Bundesmantelvertragspartner zur Anwendung der Festzuschuss-Richtlinie Berücksichtigung.
In unserem Beispiel (Abb. 1) möchte ich Ihr Augenmerk zunächst auf den Befund im Oberkiefer richten und hier insbesondere auf den Zahn 18.
Dieser wird für die Therapieplanung von besonderer Bedeutung werden.
Wenden wir uns aber zunächst der Versorgung des Unterkiefers zu.
Zum einen liegt hier eine Freiendsituation durch das Fehlen von Zahn 47 vor, zum anderen liegt der Befund „ww“ an Zahn 43 vor. Nachdem die Freiendsituation nicht versorgt wird, kommt der Befund 3.1 nicht zum Tragen. Es werden lediglich die Festzuschüsse 1.1 und 1.3 ausgelöst. Im Oberkiefer löst der Befund nachfolgende Festzuschüsse aus: 3.1, 3 x 1.1 und 2 x 1.3.
Aus dem Befundschema zur Therapieplanung (Abb. 2) ist ersichtlich, dass im Bereich Zahn 24 ein Implantat gesetzt und mit einer Krone versorgt wird. Auch Zahn 26 und 27 erhalten eine Krone.
Im I. Quadranten ist eine Brücke geplant mit einer Krone auf Zahn 13, einem Brückenglied 14, einer Krone auf Implantat 15 sowie einem Freiendbrückenglied 16. Welche Überlegungen sind anzustellen?
Durch das Vorhandensein des Zahnes 18 liegt im I. Quadranten eine Schaltlücke vor, die die dargestellte Brückenversorgung nicht zulässt.
Wir müssen uns hier die Zahnersatz-Richtlinie 22 ins Gedächtnis rufen. Dort heißt es: „Brücken sind angezeigt,
wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken
angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.“
In Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen! Durch das Vorhandensein von Zahn 18 ist die geplante Therapie zwar möglich, sie löst allerdings keinen Zuschuss aus.
Wir bemühen deshalb das Kompendium „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“.
Dort ist im Kapitel 8.2 „Gemeinsame Interpretation der Bundesmantelvertragspartner zur Anwendung der Festzuschuss-Richtlinie“
bei den Definitionen folgendes aufgeführt: „Ein fehlender Zahn 7 löst eine
Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden und als möglicher
Brückenanker verwendbar ist.“
Für unser Beispiel bedeutet dies, dass für die dargestellte Therapieplanung nur unter der Voraussetzung der Festzuschuss ausgelöst wird, wenn Zahn 18 nicht als Brückenanker dienen kann.
Um den Festzuschuss zu erlangen, muss im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans der Hinweis erfolgen, dass Zahn 18 sich nicht als Brückenanker eignet. Im Befundschema sollte in der Regelversorgung die Kennzeichnung „H“ gestrichen werden. Somit sieht das korrekte Befundschema wie Abbildung 3 aus.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB





