Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 19/07
Implantatversorgung - aber wie ermittle ich den Festzuschuss?
Obwohl sich das befundorientierte Festzuschusssystem nun seit nahezu drei Jahren in den Praxen etabliert hat, treten immer wieder Befunde auf, die nicht zweifelsfrei einer Befundklasse zugeordnet werden können.
Dies liegt häufig an unterschiedlichen Aussagen bei den Richtlinien und Erläuterungen.
Das Problem möchte ich in diesem „Böhmschen Rat“ erörtern.
Im Mittelpunkt stehen zwei Aussagen, die innerhalb des Festzuschusssystems
Beachtung finden müssen. So sagen die Festzuschuss-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses unter A. 1. Abs. 2 aus: „Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen
Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, zum Beispiel durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann.“ Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Regelversorgung eingliederbar sein muss. Wo diese
beiden Aussagen kollidieren, möchte ich Ihnen anhand des folgenden
Beispieles zeigen.
In unserem Beispiel ist der Unterkiefer im IV. Quadranten mit einer
Freiendbrücke versorgt. Die Zähne 47 und 46 dienen als Brückenpfeiler, Zahn 45 ist mit einem Brückenglied versorgt. Nun muss Zahn 44 extrahiert werden. Der Zahnarzt plant hier eine Versorgung mit einer Implantat getragenen Krone.
Welcher Festzuschuss kommt zum Tragen? Berücksichtige ich die estzuschuss-
Richtlinie A. 1., dann stelle ich fest, dass intakter Zahnersatz den natürlichen Zähnen gleichzusetzen ist.
Die Befundzuordnung ist einfach: Es wird der Festzuschuss 2.1 für die Brücke
von 43 bis 45 ausgelöst, zusammen mit 2 x 2.7 für die Verblendung an den
Zähnen 33 und 34.
Im nachfolgenden Befundschema (Beispiel b) ist diese Lösung dargestellt.
Aber ist die dargestellte Regelversorgung eingliederbar? Nein! Eine Präparation eines Brückengliedes zum Brückenanker lässt sich wohl beim besten Willen nicht darstellen.
Unter Berücksichtigung der Aussage, dass die Regelversorgung auch tatsächlich einsetzbar sein muss, ergibt sich für die Regelversorgung folgendes
Bild. Die vorhandene Brücke wird zwischen den Brückenankern 46 und
47 getrennt. Die Krone 47 wird belassen, Zahn 46 findet dann als neuer
Brückenanker für die Brücke 43 bis 46 Verwendung. Wir ermitteln also den
Festzuschuss 2.2 und 2 x 2.7 für diese Versorgung.
Welche der beiden Aussagen ist nun höher zu bewerten und welcher Festzuschuss wird nun tatsächlich ausgelöst?
Bis wir bei dieser Problemstellung zu einer bundeseinheitlichen Klärung kommen, werden wir uns im Bereich der KZVB auf die Lösung aus dem
Beispiel c festlegen.
Der Grund dafür ist naheliegend: Derjenige, der sich für eine Implantatversorgung entscheidet, sollte nicht schlechter gestellt werden
als derjenige, der sich für die tatsächlich ausführbare Regelversorgung entscheidet. Und diese ist in Beispiel c dargestellt.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB





