Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 20/08

 

Abrechnungshinweise bei KB und Kiefergelenkserkrankungen - Teil 1


 


Nachdem die KZVB bei den monatlichen Abrechnungen vermehrt Unstimmigkeiten feststellt und auch immer mehr telefonische Anfragen bezüglich der Abrechnung des Gebührenteils 2 erhält, befasst sich „Der Böhmsche Rat“ diesmal mit der Abrechnung des Gebührentarifs 2. Der Artikel
entstand mit Unterstützung von Rita Götz und Susanne Joachimsthaler.

 

Kieferbruch - KB

Wenden wir uns zunächst den Verletzungen des Gesichtsschädels
(Kieferbruch – KB) zu. Im Behandlungsplan sind alle erforderlichen Angaben über Ort, Zeit und Ursache des Unfalls sowie die Art der Verletzung und die vorgesehenen Leistungen anzugeben. Die Behandlung ist der Krankenkasse auf dem Behandlungsplan unverzüglich anzuzeigen.
Mit der Behandlung kann sofort begonnen werden. Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, die Kostenübernahme auf dem Vordruck zu bestätigen. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte.

Grundsatzentscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts

Bitte beachten Sie: Im Rundschreiben 4/2008 vom 20. Juni haben wir Ihnen die Grundsatzentscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil
vom 5. Juni 2008, AZ: L 12 KA 5008/06) mitgeteilt, wonach von belegärztlich
tätigen Mund-Kiefer- und Gesichtchirurgen (MKG) erbrachte belegärztliche Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) abzurechnen sind. Dies gilt auch für Folgeleistungen, die nach dem stationären Aufenthalt erbracht werden, da die Aufteilung eines einheitlichen Behandlungsfalles in zwei Abrechnungsfälle nicht zulässig ist.

Aufbissbehelfe

Kommen wir zur Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe).
Im Behandlungsplan sind die Leistungen (Aufbissbehelfe nach den Nummern K1 bis K4) einzutragen. Er ist der Krankenkasse zur Genehmigung zuzusenden. Der Zahnarzt kann jedoch zur Beseitigung von Schmerzen sofort mit der Behandlung beginnen, soweit es sich um zahnmedizinisch unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, muss mit der Behandlung bis zum Vorliegen der Kostenübernahme der Krankenkasse gewartet werden.

Beantragung und Abrechnung von KB-Leistungen

Vorsicht: Die Abrechnung von Medikamententrägern bei Strahlenbehandlungen
stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar, sondern fällt unter die Zuständigkeit des Radiologen. Der Zahnarzt rechnet die Kosten in diesen Fällen gegenüber dem Radiologen ab, der auch den Auftrag hierzu erteilt hat. Der Radiologe seinerseits rechnet die Kosten dann mit dem Patienten oder der Kassenärztlichen Vereinigung ab.

Die Beantragung und Abrechnung von KB-Leistungen erfolgt bekanntermaßen
auf unterschiedlichen Formularteilen. Dies hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass zum Zeitpunkt der Abrechnung die bewilligende Krankenkasse
auf dem zur Abrechnung eingereichten Formular nicht erkennen konnte, ob für den Fall eine Kostenübernahme erteilt worden ist. Es wurde deshalb bis zu einer Lösung auf Bundesebene in Bayern vereinbart, dass zur Beantragung beide Formulare bei der Krankenkasse einzureichen sind, diese dann beide Formulare abstempelt und an die Praxis zurückgibt.

Nachdem in vielen Praxen KB-Pläne elektronisch abgerechnet werden, ergibt
es sich, dass bei der Abrechnung die Daten der Krankenversichertenkarte
(KVK) noch einmal in das dafür vorgesehene Feld des Abrechnungsformulars
eingedruckt werden. Um zu verhindern, dass dieses Feld zweimal bedruckt wird, bitten wir Sie, die Daten der KVK bei der Beantragung nur auf der Rückseite des Abrechnungsformulars aufzudrucken.

Nachdem wir uns im ersten Abschnitt mit der Beantragung beschäftigt haben, widmen wir uns in der Folge der Abrechnung.

Abrechnung der Bema-Nummer 2

Beim Bema-Teil 2 „Behandlungen von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtschädels (Kieferbruch), Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe)“ kann die Gebühr nach Nummer 2 für die schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes abgerechnet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Leistungen nach den Bema-Nummern K6 bis K9.

Abrechnung der Bema-Nummern K1-K3

Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Bema-Nummern K1 bis K3
abrechenbar, das heißt, für die Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen
mit Hilfe von zwei Aufbissbehelfen gleichzeitig (z.B. Tag- und Nachtschiene
oder Ober- und Unterkiefer) ist nur eine der Bema-Nummern K1 bis K3 abrechenbar – auch Material- und Laborkosten.

Aufbissbehelfe, die zur Behandlung akuter Kiefergelenksbeschwerden oder
bei einer Beeinträchtigung der Kaufunktion eingesetzt werden, sind über die GKV abzurechnen. Sie können in verschiedener Weise (zahnärztlich und zahntechnisch) hergestellt werden:

  • Zentrische Bissnahme durch den Zahnarzt und zahntechnisch hergestellt  wie im BEL II beschrieben. Abrechnung als K1 und nach dem BEL II.
  • Zentrische Bissnahme durch den Zahnarzt, Ermitteln der arbiträren
    Scharnierachse inklusive deren Übertragung in einen teiladjustierbaren
    Artikulator und zahntechnische Herstellung der Schiene    nach BEL II. Abrechnung als K1 und Zusatzvereinbarung für die beschriebenen FAL-Maßnahmen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
  • Als Privatleistung rein nach GOZ kann der Patient alternativ wählen:
    Erstellen von Registraten in Zentrik, Protrusion und Laterotrusion, Ermitteln der arbiträren oder kinematischen Scharnierachse, Übertragen dieser  Informationen in teil- oder volladjustierbarem Artikulator und zahntechnische Herstellung unter Berücksichtigung der gewonnenen Informationen. Die Abrechnung ist als reine Privatleistung, sowohl zahnärztlich (nach GOZ), als auch zahntechnisch (nach BEB) vorzunehmen.

    Für Aufbissbehelfe gilt allgemein:
  • Als adjustierte Aufbissbehelfe nach den Bema-Nummern K1 sind nur Aufbissbehelfe aus Kunststoff (L-Nr. 401 1 oder L-Nr. 401 2) und
    der Interzeptor (L-Nr. 201 0 und Klammern) aus Metall abrechenbar.
    Bei Eingliederung einer Schiene ohne adjustierter Oberfl äche (L-Nr. 402 1), die im Mund von Patienten mit Kunststoff (entsprechenden Materialkosten in tatsächlicher Höhe unter der Rubrik „Kosten des Zahnarztlabors“ abrechenbar) adjustiert wird, ist die Leistung nach Bema-Nummer K1 abrechenbar.
  • eine Bissführungsplatte (L-Nr. 401 3) als präprothetische Maßnahme
    (z.B. Bisserhöhung) ist nach der Bema-Nummer K1 abzurechnen.
    Aufbissbehelfe ohne adjustierter Oberfläche (L-Nr. 402 1) ist nach der Bema-Nummer K2 abzurechnen.
  • wird eine vorhandene Prothese zum Aufbissbehelf umgearbeitet (L-Nr. 403 0), ist die Bema-Nummer K3 abzurechnen.

Abrechnung der Bema-Nummer 7b

Die Abrechnung der Bema-Nummer 7b ist im Zusammenhang mit Kieferbruch und Aufbissbehelfen nur abrechenbar, wenn mit der Herstellung der Modelle eine notwendige Auswertung und Planung verbunden ist. Dies schließt eine gleichzeitige Eingliederung einer Schiene aus, das heißt, die Bema-Nummer 7b (vorbereitende Maßnahmen) ist nicht in derselben Sitzung wie die Bema-Nummer K1 (Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfl äche) abrechenbar. Arbeitsmodelle sind keine Modelle nach Bema-Nummer 7b.

Abrechnung der Bema-Nummer K4

Für die semipermanente Schienung unter der Anwendung der Ätztechnik ist je Interdentalraum die Bema-Nummer K4 abrechenbar. Je Interdentalraum sind die entsprechenden Materialkosten in tatsächlicher Höhe unter der Rubrik „Kosten des Zahnarztlabors“ abrechenbar.

Kontrollbehandlungen zu Bema-Nummer K4 sind ausschließlich nach Bema-Nummer K7 abzurechnen. Für die Entfernung der semipermanenten
Schienung kann die GOÄ-Nummer 2702 über das Abrechnungsformular
für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch abgerechnet werden.

 

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB

 

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