Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 8/2009

 

Änderungen in der Roten Abrechnungsmappe - Teil 3

 

 


Der Böhmsche Rat befasst sich in dieser Ausgabe mit den Änderungen der
Roten Mappe aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche
Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 und 2d SGB V, Teil 1, also mit den
konservierenden und chirurgischen Leistungen und Röntgenleistungen.
Dabei konzentriere ich mich auch im dritten Teil nur auf die wesentlichen
Änderungen.

 


Bei der eingehenden Untersuchung nach Bema-Nr. 01 wurde bei den KZVB-Hinweisen eingefügt, dass die Bema-Nr. 01k für die kieferorthopädische Untersuchung nicht neben der Nr. 01 im selben Quartal abrechenbar ist.

Im Rahmen der Erhebung des PSI-Codes nach Bema-Nr. 04 wurde bei der Beschreibung der Codes ergänzt, dass bei den Werten Code 0 bis Code 4
in der Patientendokumentation sowohl der genaue Befund als auch die weiteren Maßnahmen anzugeben sind.

Eine Reihe von Ergänzungen ergab sich im Bereich der Röntgenaufnahmen/-diagnostik. So wurde bei der Geb.-Nr. Ä925d präzisiert, dass sie in einem Behandlungsfall in verschiedenen Sitzungen nur einmal abrechenbar ist. Eine Abrechnung der erneuten Leistung ist im Sinne der Wirtschaftlichkeit nicht zu
vertreten. Müssen aus differentialdiagnostischen Gründen zusätzlich zu einem OPG nach der Geb.-Nr. Ä 935d eine oder mehrere Einzelröntgenaufnahmen
angefertigt werden, ist die Nr. Ä 925a-c abrechenbar.

Zu den digitalen Röntgenaufnahmen finden sich in den KZVB-Hinweisen
nähere Erläuterungen. In § 28 SGB V Absatz 6 der gesetzlichen  Röntgenverordnung heißt es: Auf elektronischen Datenträgern aufbewahrte Röntgenbilder und Aufzeichnungen müssen einem mit- oder  weiterbehandelnden Zahnarzt oder der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle in einer für diese geeigneten Form zugänglich gemacht werden können. Der Empfänger der digitalen Röntgenaufnahmen kann als Speichermedium eine Diskette annehmen, aber auch die Versendung eines Ausdruckes des digitalen Röntgenbildes verlangen. Hierbei ist der Ausdruck in gleicher Qualität wie bei
einem herkömmlichen Röntgenbild zu erbringen. Im Hinblick auf die gesetzliche
Verpflichtung, jede unnötige Strahlenexposition zu vermeiden, ist es weder vorgesehen noch zu rechtfertigen, dass ersatzweise herkömmliche
Röntgenaufnahmen vom Zahnarzt oder Gutachter angefertigt werden.

Digitale Röntgenbilder können nach entsprechender Aufklärung und mit
schriftlicher Vereinbarung Patienten auf privater Basis in Rechnung gestellt
werden. Unbeschadet davon ist der Vertragszahnarzt zu einer zuzahlungsfreien Röntgenleistung verpflichtet, wenn der Patient die Privatvereinbarung ablehnt und eine konventionelle Röntgenaufnahme unverzichtbar oder die Überweisung des Patienten zu der nächstmöglichen Praxis aufgrund der Entfernung nicht zumutbar ist.

Röntgenaufnahmen für die Planung von ZE oder einer PAR-Behandlung sollen die aktuelle Situation darstellen und nicht älter als sechs Monate sein.
Gemäß den Abrechnungsbestimmungen schließt die Darstellung beider Kiefer durch ein OPG die gleichzeitige Anfertigung eines Rö-Status aus.

Im Bereich der Füllungen wird darauf hingewiesen, dass die Bema-Nrn. 13c/d (Füllungen) nicht in Verbindung mit der Bema-Nr. 14, auch nicht bei
überkronten Zähnen abrechenbar sind. Bei einem Zahn, bei dem eine
vorhandene Krone abgenommen wird (Bema-Nr. 23), kann eine neue Füllung nur über Nr. 13a oder 13b abgerechnet werden, es sei denn, es handelt sich um Zahnhalsfüllungen.

Im Rahmen einer endodontischen Behandlungsmaßnahme ist in begründeten Einzelfällen die Abrechnung einer mehrflächigen Füllung neben einer
einflächigen Füllung möglich. Werden Stifte zur 13 a/b benötigt, dann sind
diese als Materialkosten unter der Nr. 601 abrechenbar.

Die Prognose eines Zahnes mit direkter Überkappung (nach Bema-Nr. 26) ist kritisch zu beurteilen. Nach erfolgter direkter Überkappung ist vor einer Überkronung eine ausreichende, reaktionslose Wartezeit einzuhalten.
Davon kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund des Verlustes von viel
Zahnhartsubstanz der Zahn prothetisch versorgt werden muss. In den
Fällen einer notwendigen, sofortigen Überkronung sollte darauf geachtet
werden, dass eine möglicherweise später erforderliche endodontische Behandlung ohne Zerstörung des Zahnersatzes durchgeführt werden kann
(semipermanentes Eingliedern).

Auch im Bereich der Wurzelbehandlung (Bema-Nr. 32) kam durch die KZVB-Hinweise eine Reihe von Erläuterungen dazu:

  • Die Nr. 32 ist im Rahmen eines Behandlungsfalls nur einmal je Zahn und Wurzelkanal abrechenbar.
  • Die wiederholte Abrechnung von Wurzelbehandlungsmaßnahmen am selben Zahn ist frühestens nach Ablauf von sechs Monaten möglich.
  • In begründeten Einzelfällen ist die Abrechnung einer mehrflächigen
    Füllung neben einer einflächigen Füllung im Rahmen endodontischer
    Behandlungsmaßnahmen möglich.
  • Eine Mehrkostenberechnung im Rahmen einer Endo-Behandlung, zum Beispiel für thermoplastisches Wurzelfüllmaterial, ist nicht möglich.
  • In der Regel ist eine Röntgenaufnahme vor der endodontischen
    Behandlung als endodontische Messaufnahme und eine Abschlussaufnahme
    der Wurzelfüllung erforderlich. Bei Einsatz von elektronischen Instrumenten muss zumindest die Dokumentation der erfolgreichen Wurzelfüllung radiologisch dokumentiert werden. Die elektronische Längenmessung
    stellt auch im Rahmen einer vertragszahnärztlichen endodontischen
    Behandlung keine vertragszahnärztliche Leistung dar.
  • Das Präparieren eines bereits wurzelgefüllten Zahnes für die erste
    Aufnahme eines Stiftaufbaus nach Nr. 18 ist nicht als Nr. 32 (WK) abrechenbar.

Bei Bema-Nr. 34 wurde zusätzlich ergänzt: Sind im Einzelfall weitere
medikamentöse Einlagen ohne Vorliegen einer nachvollziehbaren medizinischen Indikation erforderlich, sind diese in der Regel mit dem Patienten
privat zu vereinbaren.

Für die Bema-Nr. 35 gilt, dass eine temporäre Wurzelfüllung zur Ausheilung
einer apikalen Läsion einschließlich der jeweiligen Deckfüllung und die erneute Trepanation (Nr. 31) keine Leistungen der GKV darstellen. Eine Wurzelfüllung gilt als lege artis, wenn sie bis oder bis nahe an die physiologische
Konstriktion reicht. Dies stellt sich radiologisch in einem Abstand zwischen einem und vier Millimetern vom radiologischen Apex dar.

Die Reihe „Änderungen in der Roten Mappe“ setze ich in der kommenden
Ausgabe des kzvb TRANSPARENT fort.

 


 

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB

 

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