Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 13/2009
Änderungen in der Roten Abrechnungsmappe - Teil 7
Mit dem Bema-Teil 2, der Behandlung von Verletzungen des Gesichtsschädels
(Kieferbruch) und Kiefergelenkserkrankungen (Aufbissbehelfe) beende ich die Besprechung der Änderungen in der Roten Abrechnungsmappe.
In der Vereinbarung über das Verfahren bei der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels und Kiefergelenkserkrankungen
(Anlage 7a zum BMV-Z bzw. Anlage 3 zum EKV-Z) ist das Procedere der Antragsstellung beschrieben. Dort heißt es im § 1 Behandlungsplanung:
„Vor Beginn der Behandlung von Verletzungen im Bereich des Gesichtsschädels
und von Kiefergelenkserkrankungen ist vom Zahnarzt anhand der erforderlichen diagnostischen Unterlagen ein Behandlungsplan zu erstellen. Hierfür ist der Vordruck ,Behandlungsplan bei Kiefergelenkserkrankungen
/ Kieferbruch‘ zu verwenden.“
Berechnet wird dieser Behandlungsplan mit der Bema-Nummer 2 (Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes) und zwar immer dann, wenn Sie einen Aufbissbehelf nach K 1 bis K 4 beantragen. Wenn Sie beispielsweise die K 1 auf dem Abrechnungsformular bereits abgerechnet haben und später noch Kontrollbehandlungen nach K 6 bis K 9 durchführen, rechnen Sie die über ein neues Abrechnungsformular ab. Dieses braucht nicht mehr genehmigt
werden. Die Nummer 2 ist dafür nicht erneut abrechenbar.
Die Nummer 2 ist auch dann abrechenbar, wenn ein Behandlungsplan
genehmigt wurde, die Behandlung aber nicht zustande kam.
Die Bema-Nummer 7 beschreibt die vorbereitenden Maßnahmen, die sich
unterteilen in:
a) Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung und
b) Abformung, Bissnahme für das Erstellen von Modellen des Ober- und
Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung.
Arbeits- und Kontrollmodelle sind keine Modelle nach Nummer 7b. Hierfür sind ausschließlich die Material und Laborkosten abrechenbar. Das Doublieren von Planungsmodellen ist nicht abrechenbar. Planungsmodelle sind gegebenenfalls vor der Schienenanfertigung erforderlich. Eine zeitgleiche Abrechnung der Nummer K 1 ist daher nicht möglich.
Das selektive Einschleifen anhand von Modellen ist nur in Verbindung mit FT-Leistungen sinnvoll und somit nur privat abrechenbar. Die Nummer 7 und die Material- und Laborkosten für Planungsmodelle und das Einstellen im Mittelwertartikulator sind in diesem Zusammenhang nicht zulasten der Krankenkasse berechenbar.
Zur Bema-Nummer K 1 (Eingliedern eines Aufbissbehelfs mit adjustierter
Oberfläche) ist festzustellen, dass diagnostische und therapeutische
Maßnahmen im Zusammenhang mit Leistungen, die nach den Nummer
K 1 bis K 9 berechnet werden, der allgemeinen Dokumentationspflicht
unterliegen. Im Krankenblatt sind der Ausgangsbefund mit Datum, das
therapeutische Vorgehen, Verlaufskontrollen und der Abschluss der Behandlung festzuhalten.
Aufbissbehelfe können in verschiedener Weise (zahnärztlich wie zahntechnisch) hergestellt werden. Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen sind keine
vertragszahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen und dürfen von den
Krankenkassen nicht bezuschusst werden (siehe § 28 Abs. 2 SGB V).
Eine nicht adjustierte Schiene kann auch durch geeignete Maßnahmen im
Mund zu einer adjustierten Schiene komplettiert werden. Der verwendete
Kunststoff ist auf dem Eigenbeleg nachzuweisen.
Ein Aufbissbehelf aus weichbleibendem Kunststoff erfüllt nicht den
Leistungsinhalt der Nummer K 1 beziehungsweise genügt nicht den Anforderungen der Nummer K 1.
Ein individueller Löffel nach Nummer 98a und die dazugehörigen Material-
und Laborkosten sind im Zusammenhang mit der Nummer K 1 nicht
abrechenbar.
Für die Nummern K 2 bis K 4 gilt dies analog zur K 1.
Für die semipermanente Schienung nach Nummer K 4 können die L-Nummern
404 0 (Semipermanente Schiene aus Metall, je Zahn) und 406 0 (Semipermanente Schiene aus Kunststoff, je Zahn) nicht abgerechnet werden.
Der Leistungsinhalt dieser Laborleistungen entspricht der Nummer K 1.
Bei parodontal gelockerten Zähnen sind Schienungen in Säure-Ätztechnik-
Verfahren als Nummer K 4 abzurechnen.
Zur Nummer K 6 (Wiederherstellung und/oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs) sagen die KZVB Hinweise Folgendes:
1. Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die Nummern K 1 bis K 3 sowie K 6 bis K 9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die Nummern 119/120 abzurechnen sind, durchgeführt werden.
2. Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den Nummern K 6 bis K 9 erbracht werden, sind bei der KCHAbrechnung anzusetzen.
3. Für die Bruchreparatur eines Aufbissbehelfs im Labor können die L-Nummern 761 0 (Grundeinheit/Instands. KFO oder Aufbissbehelf) und 802 2 (LE Bruch) berechnet werden.
4. Wird ein (vorhandener) Aufbissbehelf im Praxislabor durch die additive Methode mit Kunststoffmaterial aufgebaut, so ist die LNummer 403 0 (Umarbeiten zum Aufbissbehelf) berechenbar. Erfolgt der Aufbau eines Aufbissbehelfs nach der additiven Methode direkt im Mund des Patienten
durch den Zahnarzt, kann keine Laborleistung, sondern nur das Material für den Kunststoff abgerechnet werden.
Gleiches gilt für die Nummern K 7 bis K 9.
Zum Schluss zwei Hinweise zum Verfahren:
Das Formblatt M ist auszufüllen und mit den Abrechnungsunterlagen und
zusammen mit den anderen Monatsabrechnungen (ZE) einzureichen.
Für die Abrechnung von Pauschalbeträgen für Materialkosten, die in der Praxis des Zahnarztes anfallen, gilt:
- Bei bayerischen Regionalkassen sind Kosten für Abformmaterial und Versand nicht berechenbar.
- Bei Ersatzkassen können Kosten für Abformmaterial und Versand
als Pauschalgebühr abgerechnet werden.
Diese Vereinbarung gilt am Sitz des Zahnarztes, das heißt, auch bei den außerbayerischen Regionalkassen können keine Pauschalen berechnet
werden. Bei Ersatzkassen gilt eine bundeseinheitliche Regelung. Somit
können Kosten für Abformmaterial und Versand als Pauschalgebühr abgerechnet werden.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB


