Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 04/06

 

Kombinationszahnersatz / herausnehmbarer Zahnersatz


Bei der prothetischen Versorgung des teilbezahnten Kiefers in der Befundklasse 3 wird zwischen herausnehmbarem Zahnersatz und Kombinationszahnersatz unterschieden. Kombinationszahnersatz im Rahmen der Regelversorgung liegt nur bei den Befunden 3.2a bis 3.2c vor.

Zusätzliche Verbindungselemente an Kombinationszahnersatz (Teleskopkrone, Konus krone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg und ähnliches) gelten als gleichartige Versorgung, wenn die jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen vorsieht (Befunde 3.2a bis 3.2c). Die Abrechnung dieser zusätzlichen Verbindungselemente und der das Verbindungselement tragenden Kronen erfolgt entsprechend § 55 Abs. 4 i. V. mit § 87 Abs. la Satz 1 SGB V nach Maßgabe der GOZ, also als gleichartige Versorgung, unabhängig davon, ob der weitere Ankerzahn „ww“ ist oder nicht; die übrigen Konstruktionselemente (Prothese) des Kombinationszahnersatzes werden als Regelversorgungsleistungen nach BEMA abgerechnet (Beispiel 1).

Nur die Versorgung der Zähne 16 und 26 führt zur Gleichartigkeit, deshalb wird die Abrechnung für diese Zähne teilweise aus dem Bema genommen und statt dessen nach GOZ berechnet. Es spielt dabei für die Provisorien eine Rolle, ob der Zahn die Befundklasse 1.1 auslöst oder nicht!

Gleiches gilt, wenn statt einer Konus- oder Teleskopkrone der Regelversorgung (Befunde 3.2a bis 3.2c) ein anderes der oben genannten Verbindungselemente verwendet wird. Verbindungselemente (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. ä.) an herausnehmbarem Zahnersatz bei Befundsituationen (Befunde nach 3.1), die bei der Regelversorgung lediglich Halte- und Stützelemente (Klammern) vor sehen, ändern die Art der Versorgung; ein herausnehmbarer Zahnersatz wird somit zum Kombinationszahnersatz.

Solche Versorgungen werden als andersartige Versorgungen betrachtet und insgesamt entsprechend nach Maßgabe der GOZ abgerechnet (Beispiel 2), sofern nicht alle Ankerzähne den Befund 1.1 ausweisen. Dies gilt also nicht, wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach der Nr. 1.1 ansetzbar sind, also wie in Beispiel 3 ein Befund „ww“ vorliegt. Indiesen Fällen gilt die Versorgung als gleichartig.

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN

 

 

zurück zur Übersicht