Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 22/08

 

Kombinationszahnersatz und weitere Befunde in der Front


 


Immer wieder erreichen mich Anfragen zu Befunden zum Kombinationszahnersatz und zu weiteren Befunden in der Front.

Bereits zum dritten Mal in diesem Jahr befasse ich mich deshalb mit diesem schwierigen Thema.

Schwierigkeiten bereiten uns dabei dieTherapieplanung und die Zuordnung
zur Versorgungsform, also die Frage, ob eine Regel-, eine gleich- oder andersartige Versorgung vorliegt.

 

Nicht immer lässt sich diese Frage eindeutig beantworten.

Beginnen wir mit einem solchen Befund:

Im Beispiel 1 sind die Festzuschüsse 2.1 und 3.1 in Ansatz zu bringen, auch
wenn der fehlende Zahn 11 in der Therapieplanung nicht durch eine Brücke,
sondern durch einen weiteren Zahn in der Prothese ersetzt wird. Hier gibt es
zwei Betrachtungsweisen: Man kann diese Versorgung als andersartige
Versorgung ansehen, da zumindest in Teilen ein Wechsel der Versorgungsform
von festsitzendem Zahnersatz (Frontzahnbrücke) zum herausnehmbaren
beziehungsweise Kombinations-Zahnersatz erfolgt. Man kann aber auch die Regelversorgung sowie die Therapieplanung als Kombinationszahnersatz
ansehen. Lediglich die Prothesenkonstruktion ändert sich, diese wird nach GOZ berechnet.


 
Beispiel 1
Beispiel 1
 

 


Im Beispiel 2 wird der fehlende Zahn 12 in der Regelversorgung durch „E“
ersetzt. Einen Festzuschuss für eine Brücke gibt es nicht, da keine beidseitige
Freiendsituation vorliegt. Bitte lesen Sie dazu die Befundbeschreibung zu den Festzuschüssen 2.1, 2.2 und 3.1.

Bei der Therapieplanung handelt es sich um eine gleichartige Versorgung, die durch die Teleskopkrone auf Zahn 11 und das Brückenglied 12 ausgelöst
wird. Gegebenenfalls ist die Anzahl der ersetzten Zähne in der Teilprothese
zu berücksichtigen. Im Beispiel 2 spielt dies allerdings keine Rolle.
Auch wenn wir das „E“ für den Zahn 12 abziehen, bleibt es bei der 96b.
An der Beurteilung der Versorgungsart ändert sich auch dann nichts, wenn Zahn 11 „ww“ ist. Lediglich die Festzuschüsse 1.1 und 1.3 kommen hinzu.

 



Beispiel 2
Beispiel 2
 

 


Über unser Beispiel 3 lässt sich trefflich diskutieren. Über eines sind wir uns im Klaren: Sowohl Regelversorgung als auch Therapieplanung stellen Kombinationszahnersatz dar. Und obwohl ich in der Therapieplanung nur ein anderes Verbindungselement gewählt habe (Krone mit distalem Geschiebe statt Teleskopkrone), was eigentlich zur Gleichartigkeit führt, muss die gesamte Brückenkonstruktion von den Zähnen 13 bis 23 als andersartig betrachtet werden. Die Prothesenkonstruktion verbleibt dabei im Bema. Allerdings ergeben sich unterschiedliche Indikationsmöglichkeiten für unterschiedliche Regelversorgungen.

 



Beispiel 3
Beispiel 3
 

 


Beispiel 4 ist ein Mischfall und beinhaltet eine Regelversorgung, eine gleich- und andersartige Versorgung. Wieder liegt hier keine beidseitige
Freiendsituation vor, sodass es für die beiden fehlenden Zähne in der Front
keinen Brückenzuschuss gibt. Regelversorgung wie Therapieplanung sind
Kombinationszahnersatz. Die Teilprothese wird nach Bema berechnet. Bei den Zähnen 14 und 23 werden andere Verbindungselemente gewählt, als die in der Regelversorgung vorgesehenen Teleskopkronen – sie gehen dadurch in die Gleichartigkeit. Beim Zahn 22 liegt eine Gleichartigkeit wegen der Vollverblendung vor. Bei der Brücke 13 bis 21 liegt ein Wechsel der Versorgungsform vom Kombinations- zum festsitzenden Zahnersatz vor,  deshalb handelt es sich um eine andersartige Versorgung.

 

 

 

Beispiel 4
Beispiel 4
 




Konnte man im Beispiel 4 noch einzelne Werkstücke unterscheiden, gelingt
uns dies im Beispiel 5 nicht: Hier wird das Verbindungselement an Zahn 23 Bestandteil der festsitzenden Versorgung, während das Verbindungselement
an Zahn 14 isoliert betrachtet werden kann. Auch in diesem Beispiel ist in der Front kein Brückenzuschuss möglich, es fehlen insgesamt drei Zähne. Auch in diesem Beispiel liegt eine Regelversorgung, eine gleich und andersartige Versorgung vor. Die Teilprothese wird nach Bema berechnet.
Beim Zahn 14 wird ein anderes Verbindungselement gewählt, also
gleichartig. Die Brücke 13 bis 23 ist eine andersartige Versorgung.

Stellt jedoch die Brücke von den  Zähnen 14 bis 23 ein Werkstück dar, dann ist diese Versorgung andersartig und nur die Teilprothese bleibt wie erwähnt
Regelversorgung

 



Beispiel 6
Beispiel 5
 

 


Beim Beispiel 6 gibt es wie beim Beispiel 1 auch zwei Betrachtungsweisen.
Hier wird der festsitzende Zahnersatz in Form der Brücke 12 bis 22 in der Therapieplanung ein integraler Bestandteil der Kombinationsversorgung.
Deshalb liegt in diesem Bereich ein Wechsel der Versorgungsform vor.
Daher kann man diese Versorung als andersartige Versorgung ansehen, da
zumindest in Teilen ein Wechsel der Versorgungsform von festsitzendem
Zahnersatz (Frontzahnbrücke) zum herausnehmbaren beziehungsweise
Kombinations-Zahnersatz erfolgt. Zum anderen kann man aber auch die
Regelversorgung sowie die Therapieplanung als Kombinationszahnersatz
ansehen. Lediglich die Prothesenkonstruktion ändert sich, so dass diese
nach GOZ berechnet wird.

Sollte an dieser Stelle jemand die Festzuschüsse 2.2 und 4 x 2.7 in Frage
stellen, weil die Brücke nicht tatsächlich gemacht wird, dann kann ihm gesagt werden: Der Befund löst einen Festzuschuss aus und wenn dieser Befund
versorgt wird, dann kommt der Festzuschuss auch zum Tragen.

 



Beispiel 6
Beispiel 6
 



Zum Abschluss noch zwei interessante Befunde im Unterkiefer: Hier findet die Regelung, dass eine beidseitige Freiendsituation bis zu zwei nebeneinander fehlenden Zähnen den Zuschuss für eine Brücke auslöst, keine Anwendung. Im Beispiel 7 liegt ein Mischfall einer gleich- und einer andersartigen Versorgung vor.

Es versteht sich von selbst, dass die Brücke 42 bis 32 wegen des Wechsels der Versorgungsform als andersartige Versorgung zu betrachten ist. Bei den
Teleskopen und der Teilprothese ändert sich nichts, sie werden also nach
Bema berechnet.

 



Beispiel 8
Beispiel 7
 

 


Beispiel 8 ist in der gleichen Weise zu sehen. Die Berechnung des zahnärztlichen Honorars nach Bema-Nummer 96 richtet sich danach, ob ein fehlender Weisheitszahn in das prothetisch versorgte Gebiet mit einbezogen wird.

 



Beispiel 8
Beispiel 8
 

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB

 

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