Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 10/2009

 

Änderungen in der Roten Abrechnungsmappe - Teil 4

 

 


Der „Böhmsche Rat“ befasst sich in dieser Ausgabe mit den Änderungen der Roten Mappe aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche
Leistungen (Bema) gemäß § 87 Abs. 2 und 2d SGB V, Teil 1, also mit den konservierenden und chirurgischen Leistungen und Röntgenleistungen.
Es wird wieder nur auf die wesentlichen Änderungen abgezielt und der KCH-Teil damit abgeschlossen.

 


Für die Nachbehandlung nach einem chirurgischen Eingriff (zum Beispiel Tamponieren), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung (Bema-Nr. 38), stellen wir fest:

  • Eine Wundkontrolle ohne Behandlungsmaßnahme ist nicht nach Nr.
    38 abrechenbar.
  • Für das Entfernen von Fäden und Klammern ist die Nr. 38 abrechenbar.
  • Die GOÄ-Nr. 2007 ist nicht zusätzlich möglich.
  • Nachbehandlungen im PAR-Zusammenhang sind ausschließlich
    nach Nr. 111 über PAR-Status abrechenbar.

Sowohl bei der Infiltrationsanästhesie (Bema-Nr. 40) als auch bei der
Leitungsanästhesie (Bema-Nr. 41) gilt, dass die postoperative Schmerzausschaltung im Zusammenhang mit der ITN nicht den Leistungsinhalt der Nr. 40/41 erfüllt. Die Oberflächenanästhesie, auch mittels eines Anästhesie-Gels, stellt keine GKV-Leistung dar. Bei den Extraktionen (Bema-Nrn. 43, 44 und 45) beziehungsweise bei der Entfernung eines Zahnes durch
Osteotomie (Bema-Nr. 47a) wird festgestellt, dass diese neben der GOÄ-Nr.
2650 am selben Zahn nicht abrechenbar sind. Aus der Leistungsbeschreibung
der GOÄ-Nr. 2650 geht eindeutig hervor, dass es sich hierbei um die Entfernung eines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie handelt.

Zur Bema-Nr. 49 erfolgen durch die KZVB-Hinweise einige Klarstellungen.
So wird festgestellt, dass die Exzision von Mundschleimhaut keine systematische Parodontitisbehandlung nach den Nrn. P200 ff. darstellt. Bei
Notwendigkeit einer systematischen Parodontitisbehandlung hat die Abrechnung entsprechend den Positionen P200 und folgende auch dann entsprechend eines Parodontalstatus zu erfolgen, wenn die Behandlung nur einige wenige Zähne betrifft.

Die Therapie einzelner Parodontien durch eine geschlossene Kürettage außerhalb der systematischen Parodontitis-Therapie kann aber in Ausnahmefällen als Bema-Nr. 49 abgerechnet werden. Die Abrechenbarkeit dieser parodontalen Maßnahmen sollte drei Zähne nicht überschreiten. Wird der PSI-Code 3 oder 4 festgestellt, ist eine systematische Parodontitis- Diagnostik und die Erstellung eines Parodontal-Status erforderlich und abrechenbar.

Die Nr. 49 ist nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Nrn. P200 und P201 abrechenbar.

Für eine Durchbruchshilfe im Rahmen einer KFO-Behandlung ist die Nr. 49 abrechenbar.

Anlog gilt dies für die Bema-Nr. 50. Darüber hinaus wird festgestellt, dass
eine chirurgische Kronenverlängerung keine vertragszahnärztliche Leistung
darstellt.

Erläuternde Hinweise erfolgen auch bei Bema-Nr. 52 (Trepanation des
Kieferknochens). Eine Abrechnung der Nr. 52 neben der Nr. 54b ist für die gleiche Region nicht möglich, da die Resektion einer Wurzelspitze (Nr.54b) immer auch das Aufsuchen des knöchernen Entzündungsherdes um die Wurzelspitze beinhaltet.

Die Abrechnung der Nr. 52 ist neben der GOÄ-Nr. 2430 (Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses) nicht möglich. Eine zusätzliche Abrechnung
der GOÄ-Nr. 2430 ist in der gleichen Region und zeitgleich nicht möglich, da im Stadium der akuten Entzündung bereits eine Entlastung des Entzündungsherdes mittels einer Durchbohrung des Kieferknochens
(Nr. 52) erfolgte.

Eine Abgrenzung zur Bema-Nr. 108 (Einschleifen) erfolgt in den KZVB-Hinweisen zur Bema-Nr. 106. Denn dort heißt es nun: Die Nr.106 ist neben
der Nr. 108 oder für parodontalchirurgische Zwecke nicht abrechnungsfähig.
Sollte die Nr. 106 während einer systematischen Parodontalbehandlung
aus anderen Gründen (zum BeispielEntfernung einer scharfen Zahnkante)
erforderlich werden, ist dies abrechnungsfähig und in der Karteikarte
gesondert zu begründen.

Für das Abtrennen einer Klammer, das Polieren der Schnittfläche und das
Anpassen des Kunststoffanteils ist die Nr. 106 abrechenbar.

Abschließend einige Hinweise zu den Leistungen der Individualprophylaxe
(IP) und zum Auslagenersatz. Für alle IP-Leistungen (IP1/IP2/IP4/IP5) gilt, dass sie auch vom Kieferorthopäden berechenbar sind. Mit dem überweisenden Zahnarzt ist abzustimmen, wer die IP durchführt und abrechnet. Ergänzend dazu wird für die IP4 festgestellt: Für Kinder und Jugendliche, die an IP-Maßnahmen teilnehmen, können bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Fluoridierungsmittel in Form von Gel, Tabletten und im Ausnahmefall
auch Spüllösungen zur häuslichen Anwendung verordnet werden. Eine Verordnung von fluoridhaltigen Zahnpasten (zum Beispiel Duraphat Susp.,
Bifluorid) als Patientenverordnung auf Kassenrezept ist nicht möglich. Und:
Die Nr. IP5 ist am selben Zahn im Rahmen eines Behandlungsfalles nur
einmal abrechenbar.

Zum Auslagenersatz/Material- und Laborkosten (Nrn. 601 bis 604) erfolgen
durch die KZVB-Hinweise entsprechende Erläuterungen:

1. Die Nr. 601 ist im Zusammenhang mit der Nr. 16 nicht berechnungsfähig.
Diese Kosten beziehen sich in der Regel auf die Kosten für die
Verwendung von Stiften bei Aufbaufüllungen.

2. Für den Versand von Behandlungsplänen an die Krankenkasse zur
Kostenübernahmeerklärung sind Portokosten unter der Nr. 602 nicht
abrechenbar.

3. Für den Versand von Behandlungsplänen an den Versicherten zur
Weiterleitung an die Krankenkasse sind Portokosten unter der Nr. 602
nicht abrechenbar. Gleiches gilt für die Zusendung von Unterlagen an
den Patienten, wie zum Beispiel AU-Bescheinigungen, Bescheinigungen
im Sinne der GOÄ-Nr. 7750 und Rezepte.

4. Für den Versand von Stellungnahmen beziehungsweise Unterlagen an die KZVB sind Portokosten unter der Nr. 602 nicht abrechenbar.

5. Für den Versand von Unterlagen an den Gutachter beziehungsweise
Beratungszahnarzt sind die tatsächlich anfallenden Portokosten unter der Nr. 602 über die Krankenversichertenkarte abrechenbar.

6. Für Leistungen nach GOÄ-Nrn. 7600-7606 (konsiliarische Erörterung) sind die anfallenden Telefongebühren nicht gesondert abrechenbar.

7. Laborrechnungen für Kosten, die unter den Nummern 603/604 abgerechnet werden, verbleiben in der Praxis bei den Krankenblattunterlagen bis ein Jahr nach Abrechnung.

8. Unter den Nummern 603/604 sind die Material- und Laborkosten für
Verbandplatten im Zusammenhang mit konservierend-chirurgischen
Eingriffen abrechenbar.

Zum Abschluss dieses Kapitels erfolgt noch einmal der Hinweis zur
Dokumentationspflicht:

Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, eine umfassende Dokumentation über seine Behandlungstätigkeit anzufertigen. Sämtliche durchgeführten (auch nicht
abrechenbare) Maßnahmen und Diagnosen sind in der Patientendokumentation
festzuhalten. Der gesamte Krankheits- beziehungsweise Behandlungsablauf
muss dokumentiert werden. Nicht dokumentierte Leistungen gelten nach herrschender Rechtsprechung als nicht durchgeführt. Eine unvollständige Dokumentation stellt in der Regel eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten sowie einen Verstoß gegen vertragszahnärztliche Pflichten dar, die neben Honorarberichtigungsmaßnahmen auch Anlass zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen sein können.

Der nächste „Böhmsche Rat“ befasst sich mit den Änderungen aus den
Bereichen PAR und KB.

 


 

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB

 

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