Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 05/06

 

Neue Zahnersatz-Richtlinie Nr. 22


Der gemeinsame Bundesausschuss hat sich auf eine neue Definition der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 22 geeinigt. Wie sich diese neue Bestimmung in der Behandlung auswirkt, ist im folgenden dargestellt.

Die neue Zahnersatz-Richtlinie lautet: „Brücken sind angezeigt, wenn dadurch in einem Kiefer die geschlossene Zahnreihe wiederhergestellt wird. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.“

Für die Versorgung mit Brücken ergeben sich keine Änderungen. Es bleibt dabei, dass zahnbegrenzte Lücken grundsätzlich mit Brücken zu versorgen sind. Hierbei gilt die Bestimmung weiter, dass nicht mehr als vier Zähne pro Kiefer und nicht mehr als drei Zähne im Seitenzahnbereich durch Brücken ersetzt werden dürfen, sofern keine Freiendsituation vorliegt. Zudem ist die Gegenbezahnung zu beachten. Darüber hinaus ist die Versorgung auf zwei aufeinanderfolgende Lücken begrenzt, da die Befundklasse 2.5 gemäß den Angaben der KZBV nur einmal pro Brücke ansetzbar ist. Beispiel 1 mit einer Freiendbrücke in der Regelversorgung soll den Sachverhalt verdeutlichen. Ansonsten gelten die ZE-RiLi Nrn. 21 - 26.  

Die Versorgung mit Freiendbrücken erfährt durch die Neufassung der Richtlinie Nr. 22 eine Einschränkung. Zukünftig dürfen im Rahmen der Regelversorgung Brückenglieder die Prämolarenbreite nicht überschreiten, in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und Eckzähnen nicht mehr gestattet. Diesen Sachverhalt verdeutlicht Beispiel 2.

Im Rahmen der Therapieplanung jedoch sind nach Ansicht der KZVB weiterhin Freiendbrücken in Schaltlücken zum Ersatz von Molaren beziehungsweise Eckzähnen im Rahmen einer gleichartigen Versorgung möglich, sofern dies im Einzelfall medizinisch fachgerecht ist. Dazu Beispiel 3.

Die neue Richtlinie tritt mit Veröffentlichung im Rundschreiben Nr. 13 in Bayern in Kraft. Entscheidend für die Änderung ist bei Heil- und Kostenplänen das Ausstellungsdatum.

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB