Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 04/08

 

Neuerungen und weitere Interpretationen zu den Festzuschüssen (Teil 2)


Im letzten „Böhmschen Rat“ (kzvb TRANSPARENT 3/2008) habe ich Ihnen den ersten Teil der bundesweiten, von allen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen getragenen einheitlichen Sprachregelung zu den Festzuschüssen vorgestellt.

Mit dem folgenden zweiten Teil schließe ich diese Erläuterungen ab.

Laborgefertigtes Provisorium (Langzeitprovisorium, festsitzend)

Die Bema-Nr. 19 ist unter anderem in den Befundklassen 1 und 2 als Regelversorgungsleistung hinterlegt. Die Abrechnungsbestimmung 3 zur Bema-Nr. 19 für die Versorgung mit provisorischen Kronen und Brücken lautet: „Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium  ausreichend.“

In Ausnahmefällen kann ein laborgefertigtes Provisorium gefertigt werden. Neben der zahnärztlichen Leistung nach Bema-Nr. 19 ist die dazugehörige zahntechnische Leistung nach BEL-Nr. 031 0 abrechenbar. Hier weicht die KZVB von ihrer ursprünglichen Meinung ab.

Das bedeutet, dass laborgefertigte provisorische Kronen und Brücken aus Kunststoff nur in solchen Ausnahmefällen zur Regelversorgung gehören. Liegt ein entsprechender Ausnahmefall nicht vor, handelt es sich bei der laborgefertigten provisorischen Krone und Brücke um eine gleichartige Versorgung. Dies ist immer der Fall, wenn laborgefertigte metallverstärkte
Provisorien Verwendung finden.

Ausnahmeindikationen für provisorische Kronen und Brücken

Für die Versorgung mit provisorischen Kronen und Brücken ist laut Abrechnungsbestimmung 3 zu Nr. 19 BEMA grundsätzlich ein vom Zahnarzt im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend, das bei Verwendung geeigneter Kunststoffe in
aller Regel eine ausreichende Stabilität und Haltbarkeit aufweist, jedoch in manchen Fällen kosmetisch weniger befriedigend ist.
Nur bei Vorliegen besonderer medizinischer Indikationen können im zahntechnischen Labor gefertigte provisorische Kronen
und Brücken aus Kunststoff angezeigt sein, zum Beispiel bei:

- längerer Tragedauer nach chirurgischen Eingriffen, wenn die Abheilung beispielsweise nach Extraktionen oder   parodontalchirurgischen Maßnahmen abgewartet werden muss

-  Wurzelbehandlungen, wenn die Ausheilung bzw. klinische Unauffälligkeit abgewartet werden muss

- extremen Bissverhältnissen, z.B. tiefer Biss, die eine direkte Herstellung eines Provisoriums unmöglich machen

-  Verlust der Stützzonen und zur Sicherung der richtigen Bisslage

- provisorischer Krone auf Implantat, besonderen anatomischen Verhältnissen.

 

Auch in Fällen der Befundklasse 5 kann ein festsitzendes Langzeitprovisorium
berechnet werden, wenn die endgültige Versorgung noch nicht geplant werden kann.

Die Regelversorgung weist hier die herausnehmbare Interimsprothese aus, die Therapieplanung das festsitzende Provisorium. Es handelt sich dann um eine andersartige Versorgung, die nach GOZ berechnet wird. Auf diesen Umstand
muss im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans hingewiesen werden
(Beispiel 12).

In diesem Punkt hat sich die KZVB der bundeseinheitlichen
Auffassung aller KZVen angeschlossen.



Beispiel 12
Beispiel 12

 

Monoreduktor

Ein Monoreduktor stellt einen einseitigen herausnehmbaren Kombinations-
Zahnersatz dar. Es handelt sich hier um eine gleichartige Versorgung, sofern an den Ankerzähnen der Befund 1.1 ausgelöst wird. Die Kronen werden nach GOZ und die Prothese nach Bema berechnet.

Im Beispiel 13 handelt es sich also um eine andersartige Versorgung, da Zahn 24 nicht den Befund 1.1 auslöst.

Monoreduktor,Wiederherstellung

Die Wiederherstellungen eines Monoreduktors hängen von der Art der Wiederherstellung ab. Unterfütterungen, Erweiterungen o.ä., was auch
bei einer Teilprothese anfallen könnte, löst den entsprechenden Festzuschuss
nach der Befundklasse 6 aus. Es handelt sich um eine Regelversorgung.

Die Wiederherstellung des Verbindungselementes löst den Festzuschuss 6.3 oder 6.2 aus und wird als gleichartige Versorgung abgerechnet.

Das Wiedereinsetzen einer geschiebetragenden verblockten Krone löst den
Festzuschuss 6.8 aus und wird als Regelversorgung abgerechnet.



Beispiel 13
Beispiel 13

 

 

Teilkronen in der Front

In der Bema ist unter der Nr. 20c die metallische Teilkrone als Versorgung
eines Einzelzahnes beschrieben. Unter der Abrechnungsbestimmung 3 wird dazu ausgeführt: „Die Präparation einer Teilkrone erfordert die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes. Die Präparation einer Teilkrone ist überwiegend supragingival und bedeckt die gesamte Kaufläche und somit sämtliche Höcker.“


Nach der oben genannten Definition ist eine Teilkrone an einem Frontzahn auf Grund der anatomischen Verhältnisse in der Regelversorgung nicht möglich.

Unter der Voraussetzung, dass der Frontzahn konservierend nicht mehr versorgt werden kann und nicht unabdingbar durch eine Krone wiederhergestellt werden muss, kann in der Therapie eine Teilkrone angefertigt werden.

Der Zahn ist im Befund mit „ww“ zu kennzeichnen und löst den FeZ 1.1 und 1.3 aus. Beispiel 14 soll Ihnen den Sachverhalt verdeutlichen. Die Abgrenzung zu Veneers, die aus  kosmetischen Gründen angefertigt werden, ist dabei zu beachten.


Wiederherstellungen

Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gilt in der Zukunft, dass die „Art der Wiederherstellungsmaßnahme“ nicht von der Art der Versorgung abhängt. Wenn eine Befundbeschreibung nach Nrn. 6.0 – 6.10 zutrifft und die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet ist, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.

Zum Schluss gebe ich eine Bitte der Beratungsstelle weiter. Verwenden Sie bei Ihren Anfragen den Fragebogen auf Seite 23.

Beachten Sie bitte, dass immer der Gesamtbefund benötigt wird, um Ihre Anfrage beantworten zu können. Und verwenden Sie ausschließlich die Befundkürzel, die Sie vom Heil- und Kostenplan kennen.



Beispiel 14
Beispiel 14

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB