Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 12/2009

 

Änderungen in der Roten Abrechnungsmappe - Teil 6

 


Diesmal befasst sich der „Böhmsche Rat“ mit den restlichen Änderungen des Bema-Teils 4, der systematischen Behandlung von Parodontopathien.


Die KZVB-Hinweise zu den Bema-Nummern P202 und P203 wurden
folgendermaßen neu gefasst:

1. Die Nummern P202 und P203 setzen Anästhesieleistungen im Sinne einer Leitungs- oder Infiltrationsanästhesie voraus2. Der Leistungsinhalt der Nummern P202 und P203 ist durch eine Behandlung mit Laser allein nicht erfüllt.


3. Das Auffüllen von Knochentaschen und Knochendefekten stellt keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar.

4. Gesteuerte Geweberegeneration (GTR)/gesteuerte Knochenregeneration
(GBR)-Maßnahmen sind einschließlich der notwendigen Lappenoperation privat nach § 6.2 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) analog zu berechnen.

5. Nach Abschnitt B V. der Allgemeinen Behandlungs-Richtlinien gehört die Behandlung von Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut im Rahmen der Parodontalbehandlung nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Diese Leistungen können daher nicht als Nummer 59 abgerechnet werden. Ein koronaler Verschiebelappen stellt keine GKV-Leistung dar (siehe Richtlinie V. 1.).

6. Je Parodontium können die Nummern P202 und P203 im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung nur einmal abgerechnet werden, unabhängig davon, auf wie viele Sitzungen sich die chirurgischen Maßnahmen verteilen.

7. Über den Leistungsinhalt der Nummern P200 bis P203 hinausgehende osteoplastische Maßnahmen sind nicht Bestandteil der GKV-Leistungen.

8. Die Therapie einzelner Parodontien durch eine offene Kürettage außerhalb der systematischen Parodontitistherapie kann in Ausnahmefällen als Nummer 50 abgerechnet werden. Die Abrechenbarkeit dieser parodontalen Maßnahmen sollte drei Zähne nicht überschreiten. Werden die PSI-Codes 3 oder 4 festgestellt, sind eine systematische Parodontitisdiagnostik und die Erstellung eines Parodontal-Status erforderlich und abrechenbar.

9. Zusätzliche Leistungen müssen einen eigenen Leistungsinhalt beschreiben,
der nicht Bestandteil der Nummern P200 bis P203 ist. Hierunter fallen zum Beispiel:

  • Desinfektion der Zahnfleischtaschen mit Laser
  • Desinfektion der Zahnfleischtaschen mit Ozon
  • Besondere Antibiotika
  • Lokale Antibiotikatherapie
  • Einsatz von Langzeit-Desinfektionstherapeutika, wie Perio-Chip oder Weiteres
  • Durchführung eines DNA-Keim-Testes oder Ähnliches
  • Vector-Behandlung.

Die Nummer 106 ist neben der Nummer 108 oder für parodontalchirurgische Zwecke nicht abrechnungsfähig. Sollte die Nummer 106 während einer systematischen Parodontalbehandlung aus anderen Gründen (zum Beispiel Entfernung einer scharfen Zahnkante) erforderlich werden, ist dies abrechnungsfähig und in der Karteikarte gesondert zu begründen.
Die Nummer 108 ist bei einer Therapieergänzung nicht abrechenbar.

Dokumentationspflicht

Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, eine umfassende Dokumentation über seine Behandlungstätigkeit anzufertigen. Sämtliche durchgeführten (auch nicht abrechenbare) Maßnahmen und Diagnosen sind in der Patientendokumentation festzuhalten. Der gesamte Krankheits- bzw. Behandlungsablauf muss dokumentiert werden. Nicht dokumentierte Leistungen gelten nach
herrschender Rechtsprechung als nicht durchgeführt. Eine unvollständige Dokumentation stellt in der Regel eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten sowie einen Verstoß gegen vertragszahnärztliche Pflichten dar, die neben Honorarberichtigungsmaßnahmen auch Anlass zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen sein können.


 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB