Der Böhmsche Rat
aus der Publikation Transparent Heft 03/06
Restzahnbestand
Bei der Anwendung der Befundklassen 4.1 und 4.3 ist es in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten gekommen. Insbesondere die Formulierung „bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappen“ führt häufig zu Missverständnissen. Aus diesem Grund widmet sich der Böhmsche Rat dieses Mal dem Thema Restzahnbestand.
Sofern ein Restzahnbestand mit bis zu drei Zähnen vorliegt, ist die schleimhautgetragene Deckprothese bei gleichzeitiger dentaler Verankerung mit Teleskopkronen oder Wurzelstiftkappen nach Befundklasse 4.1 für den Oberkiefer beziehungsweise 4.3 für den Unterkiefer nach den Festzuschuss-Bestimmungen und dem Bema-Leistungstext als Regelversorgung vorgesehen. Zusätzlich wird für die Versorgung aller Restzähne mit bis zu drei Teleskopkronen der Festzuschuss 4.6 je Ankerzahn sowie der Festzuschuss 4.7 je vestibulärer Verblendung einer Teleskopkrone im Verblendbereich oder bei Versorgung mit bis zu drei Wurzelstiftkappen der Festzuschuss 4.8 je Ankerzahn ausgelöst. Werden bei einer solchen Versorgung die Teleskopkronen vollverblendet, wird aus der Regelversorgung eine gleichartige Versorgung.
Gleiches gilt für Verblendungen außerhalb des Verblendbereichs. Nachdem die Verblendungen zur Gleichartigkeit führen, werden die Teleskopkronen nach Maßgabe der GOZ berechnet, die Provisorien sowie alle Leistungen der Cover-Denture-Prothese werden nach Bema abgerechnet. Liegt ein Restzahnbestand vor und es wird eine Modellgussprothese mit Teleskopen geplant, dann ist die Befundklasse 3.1 anzusetzen. Für die (Rest-)Zähne kann bei entsprechendem Befund („ww“ o.ä.) ein Zuschuss nach 1.1 zuzüglich gegebenenfalls der Verblendung nach 1.3 angesetzt werden. In diesem Fall ist ein Kriterium der Leistungsbeschreibung der Befundklasse 4.1/4.3 nicht erfüllt: Es liegt keine Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese vor. Wird lediglich eine Modellgussprothese mit Halteelementen angefertigt und damit dokumentiert, dass keine Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit Teleskopkronen besteht, zusätzlich werden die Restzähne nicht überkront, so kann auch in diesem Fall nur der Festzuschuss 3.1 angesetzt werden, trotz Restzahnbestand.
Liegt eine Indikation nach der Zahnersatz- Richtlinie Nr. 30 vor und wird eine schleimhautgetragene Deckprothese gefertigt, dann fallen 4.1/4.3 und 4.5 als Zuschüsse an (zuzüglich 4.6/4.8 und gegebenenfalls 4.9) und es ist nach Bema-Nr. 97 und 98e abzurechnen.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN


