Der Böhmsche Rat
Aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 04/07
Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 3)
Der Böhmsche Rat befasst sich dieses Mal mit Suprakonstruktionen auf Implantaten. In einigen Fällen kommt die Digitale Planungshilfe (DPF) der KZBV zu anderen Ergebnissen. Die Korrektur der DPF ist von der KZBV veranlasst.
In unserem Beispiel 7 muss der Zahn 16 extrahiert werden, Zahn 17 ist „ww“. Die Lücke soll nun nicht durch eine Brücke versorgt werden, sondern es soll ein Implantat bei 16 gesetzt werden mit einer sich anschließenden prothetischen Versorgung mit zwei Kronen auf Zahn 17 und Implantat 16. Es ist klar, dass bei
diesem Fall ein Festzuschuss nach 2.1 und 2.7 in Ansatz zu bringen ist. Aber
um welche Versorgungsform handelt es sich?
Es ist zu diskutieren, ob hier ein Mischfall vorliegt, mit einer Regelversorgung für die Krone auf Zahn 17 und einer andersartigen Versorgung für die Krone auf dem Implantat bei 16. Tatsächlich ist die Versorgung insgesamt andersartig. Auch aus formellen Gründen ist die Abrechnung der Krone 17 als Regelversorgung nicht möglich, da die Bema-Nummer 20a bei Befund 2.1 als Regelversorgungsleistung nicht hinterlegt ist.
Beispiel 7

Im Beispiel 8 können zwei Aspekte diskutiert werden. Soweit es sich um eine identische Erneuerung handelt, erfolgt die Bezuschussung beim Befund „sw“ nach der Befundklasse 7.
Handelt es sich aber um eine Hybridversorgung, greift hingegen die Sonderregelung der Festzuschuss-Richtlinie A 1: „Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen ebenfalls natürlichen Zähnen gleichgestellt.“
Es handelt sich im Beispiel 8 um eine Hybridversorgung, so dass die Ergänzung der Festzuschuss-Richtlinie A 1 einschlägig ist. Die korrekte Befundzuordnung lautet deshalb: 3 x 1.1, 3 x 1.3 und 3.1. Die Krone auf Zahn 22 ist als gleichartige Versorgung anzusehen, da der Zahn 22 nicht in der Brückenversorgung berücksichtigt wird. Die Brücke von 23 bis 26 wird als andersartige Versorgung abgerechnet.
Beispiel 8

Beispiel 9 zeigt einen Befund, der in der Regelversorgung den Festzuschuss
3.2 auslöst. Es sollen aber stattdessen Implantate gesetzt und der Patient mit
Kronen beziehungsweise mit einer Brücke versorgt werden.
Da wir eine befundorientierte Festzuschussregelung haben, wird der Befund 3.2 ausgelöst. Die befundorientierte Regelversorgung muss eingliederungsfähig sein. Dies gilt auch, wenn eine Befundsituation nach 3.2 vorliegt und in der tatsächlichen Versorgung eine Suprakonstruktion ohne Teleskopkronen eingegliedert wird.
Es ist zu beurteilen, ob bei der Durchführung einer Regelversorgung die Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkronen gemäß Zahnersatz-Richtlinie Nummer
35 besteht.
Beispiel 9

Im Beispiel 10 ist der Patient mit herausnehmbarem Zahnersatz versorgt.
Zahn 24 muss extrahiert werden. Zahn 24 wird durch ein Implantat ersetzt und anschließend mit einer Krone versorgt.
Da es sich in unserem Beispiel eindeutig um eine Erweiterung einer Modellgussprothese handelt, kommt der Festzuschuss 6.5 zum Tragen.
Beispiel 10

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB


