Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 03/07

 

Beispiele zu den Festzuschüssen (Teil 2)


Dieser Böhmsche Rat widmet sich der Versorgung mit Teleskopkronen nach Befund 3.2 und dem Begriff der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung.
Die Erläuterungen sind einvernehmlich mit der KZBV gefasst.

In Beispiel 4 liegt eine beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene Zahnreihe vor. In der Regelversorgung werden die Eckzähne mit Teleskopkronen versorgt, die fehlenden Zähne mittels einer Modellgussprothese ersetzt. Zusätzlich gibt es gegossene Halteelemente an den Zähnen 17 und 27. Die Therapieplanung  sieht nun eine festsitzende Versorgung mit Brücken vor. Wird der Festzuschuss 3.2 ausgelöst, oder ist durch die Brückenversorgung dokumentiert, dass die Notwendigkeit einer dentalen Verankerung nicht gegeben ist?

Die befundbezogene Regelversorgung soll eingliederungsfähig sein. Dies gilt auch, wenn eine Situation nach Befund 3.2 vorliegt und in der tatsächlichen Versorgung keine Teleskopkronen eingegliedert, sondern, wie in unserem Beispiel, zwei Brücken angefertigt werden. Es ist also zu beurteilen, ob bei der Durchführung einer Regelversorgung die dentale Verankerung durch Teleskopkronen notwendig ist, da eine Modellgussklammerprothese durch Klammer elemente nicht ausreichend zu befestigen ist (Zahnersatz-Richtlinie Nr. 35). Ob Befund 3.2 in der Regelversorgung angesetzt werden kann, ist im Übrigen nicht vom Vorliegen der Befunde „ww“ oder „ur“ abhängig.
Im Ergebnis zeigt sich, dass die Versorgung in Beispiel 4 eine andersartige Versorgung darstellt, die insgesamt nach GOZ abrechnet wird. Als Festzuschüsse sind 2 x 3.2, 2 x 4.7 und 3.1 anzusetzen.

Beispiel 4

 

Wie verhält es sich bei der Verwendung von anderen Verbindungselementen? In Beispiel 5 liegt eine beidseitige Freiendsituation bis zu den Eckzähnen vor, darüber hinaus haben die Zähne 32 und 42 den Befund „ww“. Die Therapieplanung sieht eine Versorgung mit Kronen und distalen Geschieben an den Eckzähnen sowie eine Modellgussprothese vor.

Geschiebe sind in diesem Fall Teleskopkronen als Verbindungselemente bei einem Kombinationszahnersatz gleichzusetzen. Dies wird in der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 35 so dargestellt: „Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt. (...) Im Rahmen der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von Cover-Denture-Prothesen nur Teleskop-/Konuskronen auf Eckzähnen zu den Verbindungselementen.“

 Es handelt sich um eine gleichartige gleichartige Versorgung (Zahn 32 und 42 sind „ww“, Zahn 33 und 43 müssen nicht „ww“ oder „ur“ sein). Es gelten die
folgenden Festzuschüsse: 2 x 3.2, 2 x 4.7, 2 x 1.1, 2 x 1.3, 3.1. Die Kronen werden nach GOZ berechnet, die Prothese nach Bema.

 

Beispiel 5

 

Kommt in Beispiel 6 der Befund 3.2 für die Eckzähne zum Tragen?
Sowohl für die Versorgung im Oberkiefer als auch für die im Unterkiefer muss man die Frage mit Nein beantworten!
Im Oberkiefer wird durch das Eintragen des Halteelementes „H“ dokumentiert, dass die Notwendigkeit
der dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone nicht gegeben ist. Eine
der wesentlichen Voraussetzungen für den Befund 3.2 ist also nicht erfüllt.
Es handelt sich um eine Regelversorgung, die lediglich den Festzuschuss
3.1 auslöst.

Bei der Versorgung im Unterkiefer ist die Wurzelstiftkappe angezeigt,
da die Zähne 43/33 so stark zerstört sind, dass kein Zahnstumpf zur Verankerung einer Krone mehr präpariert werden kann. Die eingetragene Regelversorgung mit Teleskopkronen kann tatsächlich nicht ausgeführt werden. Die Eintragungen in der Zeile „R“ sind also falsch. In diesem Fall wird in der Zeile „R“ KVH eingetragen und es ist der Festzuschuss 3.1, 1.1 (2x) und 1.3 (2x) abrechenbar.

 

Beispiel 6

 

 

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB