Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 10/06

 

Ungünstige Platzverhältnisse für einen Prothesenzahn


Bei ungünstigen Platzverhältnissen, bei denen ein Konfektionszahn aus Platzmangel nicht in die zahnbegrenzte Lücke eingefügt werden kann, ist in der Regel die Rückenschutzplatte nach BEL 208 1 und Verblendung nach BEL 160 0, 162 0 beziehungsweise 163 0 in Verbindung mit der Bema-Nr. 96 das Mittel der Wahl und wird als Regelversorgung abgerechnet. Bei einer Lücke, die zwei fehlende Zähne umfasst, kann im Einzelfall die Notwendigkeit bestehen, zwei benachbarte Rückenschutzplatten einzuarbeiten.

Auch ist es beispielsweise möglich, zwei beengte Einzelzahnlücken, die nur durch einen Zahn getrennt sind, mit einer Rückenschutzplatte zu versorgen. Eine Rückenschutzplatte ist ein brückengliedartiges, mit einer Metallbasis oder einer Schiene verbundenes Gerüst zur Aufnahme einer Verblendung (Liebold / Raff / Wissing).

Ein technisches Brückenglied bedeutet, dass an einer Modellgussprothese ein fehlender Zahn im Labor statt durch einen Kunststoffzahn durch ein Brückenglied ersetzt wird. Dadurch wird eine zahntechnische Leistung (BEL 110 0) ausgelöst, die aber kein zahnärztliches Honorar nach sich zieht. Soll eine zahnbegrenzte Lücke auf Grund ungünstiger Platzverhältnisse im Einzelfall mit einem (technischen) Brückenglied statt mit einer Rückenschutzplatte versorgt werden, so handelt es sich ebenfalls um eine Regelversorgung, sofern als Zahnersatz eine parodontal abgestützte Prothesenkonstruktion und keine herausnehmbare Brücke gewählt wurde. Liegt eine herausnehmbare (teleskopierende) Brücke vor, so handelt es sich jedoch um eine andersartige Versorgung. 

Auch bei technischen Brückengliedern können im Einzelfall zwei benachbarte technische Brückenglieder zum Tragen kommen. Für den derart ersetzten Zahn ist die BEL 110 0 und gegebenenfalls Verblendung anzusetzen, jedoch wie auch bei der Rückenschutzplatte keine Materialkosten für einen Konfektionszahn und auch keine Auf- und Fertigstellung.

Rückenschutzplatten sowie technische Brückenglieder werden zumeist im Frontzahnbereich eingesetzt, sind aber grundsätzlich auch im Seitenzahnbereich möglich, wenn die Platzverhältnisse für einen Konfektionszahn nicht ausreichen. Sofern das technische Brückenglied eine Verblendung aufweist, die über die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 20 hinausgeht, gilt die Prothese als gleichartige Versorgung, und die Abrechnung der Prothese nach Bema-Nr. 96 ist nicht mehr gegeben. Im Rahmen der Regelversorgung ist die Zeile Therapieplanung alleinig wegen der Rückenschutzplatte oder dem technischen Brückenglied nicht auszufüllen. In der Zeile Regelversorgung ist für diese Zahnposition ein „E“ und kein „B“ oder „BV“ einzuzeichnen. Beim Ausstellen des Heil- und Kostenplans ist das Feld Bemerkung entsprechend auszufüllen, zum Beispiel „Zahn xx Rückenschutzplatte“ beziehungsweise „technisches Brückenglied“, damit die Krankenkasse beim Genehmigungsverfahren davon Kenntnis nehmen kann. Die bisherige Veröffentlichung in www.kzvb.de ist damit zu revidieren. 

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB