Der Böhmsche Rat

aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 03/05

 

Versorgungsnotwendigkeit


Die Bundesmantelvertragspartner haben sich auf eine Interpretation verständigt, dass bereits bei einem fehlenden zweiten Molaren (Zähne 17, 27, 37 oder 47) eine Freiendsituation gegeben ist, sofern nicht der Zahn 8 als Brückenpfeiler dienen kann. Das hat zur Folge, dass in derartigen Situationen zahnbegrenzte Lücken nur nach Befundklasse 3 bezuschusst werden, obwohl Brückenversorgungen zahnmedizinisch angezeigt sein können (Vergleiche dazu „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“, Seite 3-09 und 3-10).

Wenn eine gesicherte Okklusion und eine ausreichende Kaufunktion gegeben ist, muss für den fehlenden Zahn 7 keine Versorgungsnotwendigkeit bestehen. Sofern also ein fehlender Molar (Freiend-situation) keine Versorgungsnotwendig-keit aufweist und zusätzlich eine zahnbe-grenzte Lücke in diesem Kiefer besteht, beispielsweise ein fehlender Zahn 5, so ist dennoch für die zu versorgende zahnbegrenzte Lücke die Befundklasse 3.1 anzusetzen. Die Freiendsituation auf Grund des fehlenden Molaren löst immer die Befundklasse 3.1 aus, auch wenn dieser Molar unversorgt bleibt. Hierzu ist in jedem Fall eine Bemerkung anzugeben, gegebenenfalls hat eine gutachterliche Wertung zu erfolgen (Beispiel 1).

Sofern der behandelnde Zahnarzt für den fehlenden Zahn 17 und 47 keine Versorgungsnotwendigkeit sieht, ist dies als Bemerkung auf dem HKP einzutragen. Für den Zahn 14 wird der Zuschuss 1.1 zuzüglich 1.3 ausgelöst, sowie die Befundklasse 3.1 durch die Freiendsituation im Oberkiefer, die zumindest teilweise versorgt wird. Die Versorgung ist als andersartig einzustufen, da statt der Regelversorgung mit einer Einzelkrone und herausnehmbarem Zahnersatz in der Therapieplanung festsitzender Zahnersatz geplant ist.

Eine Besonderheit stellt die beidseitige Freiendsituation dar. Hier besteht die Möglichkeit, zusätzlich neben dem Festzuschuss 3.1 zur Versorgung der Freiendsituation bis zu zwei nebeneinander stehende Schneidezähne im Frontzahngebiet nach Festzuschuss 2.x zu versorgen. Sieht der Zahnarzt für die fehlenden Zähne 7 (und gegebenenfalls die fehlenden Zähne 6) keine Versorgungsnotwendigkeit, kann er den Festzuschuss 3.1 zum Ersetzen der Zähne 7 (und/oder 6) nicht in Ansatz bringen. Schließlich werden die Zähne – anders als in Beispiel 1 – nicht versorgt, hierzu Beispiel 2.

Im Bemerkungsfeld muss ein Hinweis erfolgen, dass für die Zähne 17 und 27 keine Versorgungsnotwendigkeit besteht und eine ausreichende Kaufunktion vorhanden ist. Der Festzuschuss 3.1 kommt in diesem Fall nicht zum Tragen, da die Zähne 17 und 27 nicht ersetzt werden. Wäre die Versorgungsnotwendigkeit gegeben und würden die Zähne 17 und 27 tatsächlich durch eine Modellgussprothese oder auch durch Freiendbrücken versorgt, käme der Festzuschuss 3.1 zum Tragen.
Die Versorgungsnotwendigkeit ist auch für die Gesamtplanung relevant, dazu Beispiel 3.

Im Rahmen der Gesamtversorgung müsste die durch Fehlen von Zahn 45 entstandene Lücke versorgt werden. Sollte für Zahn 45 keine Versorgungsnotwendigkeit bestehen und eine ausreichende Kaufunktion vorhanden sein, so ist dies im Bemerkungsfeld des Heil- und Kostenplans zu vermerken. Die Lücke 45 muss nicht versorgt werden.

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB