Der Böhmsche Rat

aus der Publikation: kzvb TRANSPARENT Heft 13/06

 

Wiederherstellung eines Monoreduktors und implantatgetragene Prothesen gemäß ZE-Rili


Wiederherstellung eines Monoreduktors
Die Wiederherstellung eines Monoreduktors kann ausschließlich nach GOZ abgerechnet werden, da es sich hierbei grundsätzlich um eine andersartige Versorgung handelt. Ob im Einzelfall ein Festzuschuss anfällt, hängt von der Art der Wiederherstellung ab. Unterfütterungen, Erweiterungen oder ähnliches, was auch bei einerm Teilprothese anfallen könnte, löst den entsprechenden Zuschuss nach der Befundklasse 6 aus. Wiederherstellungen des Geschiebes lösen den Festzuschuss 6.3 aus, Wiedereinzementieren der geschiebetragenden verblockten Kronen den Festzuschuss 6.8.

Implantatgetragene Prothese
Die Abrechnung einer implantatgetragenen Prothese nach Zahnersatz- Richtlinie Nrn. 36b und 37 hat nur nach Bema-Nr. 97 mit Kennzeichnung „i“ zu erfolgen, wenn es sich um eine Totalprothese handelt (= 14 Prothesenzähne). Sofern Teleskope eingearbeitet sind, also an der Stelle kein Prothesenzahn ist, sind die Richtlinien nicht erfüllt und die Prothese ist als andersartige Versorgung anzusehen.

Beispiel: Ober- und Unterkiefer sind jeweils gemäß ZE-Rili 36b zahnlos, atrophiert und es handelt sich bei beiden Suprakonstruktionen um die prothetische Erstversorgung. In der aufgezeigten Planung werden beispielhaft im Oberkiefer Teleskopkronen und im Unterkiefer eine Stegkonstruktion als Verbindungselemente eingearbeitet.

FeZ - Oberkiefer: 4.2
Unterkiefer: 4.4, ggf. 4.9

Bema - Oberkiefer: -
Unterkiefer: 97bi, 98ci, ggf. 98d

GOZ - Oberkiefer: -521, 4x 504, 4x 508, 517 u.a.
Unterkiefer: 4x 508 u.a.

Bemerkung
Im Oberkiefer handelt es sich um eine andersartige Versorgung, im Unterkiefer um eine Regelversorgung, so dass insgesamt ein Mischfall vorliegt.

 

DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN DER KZVB