Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 5/2009
Wiederherstellung (Teil 2)
Der Böhmsche Rat befasst sich dieses Mal mit der Wiederherstellung und Erneuerung von gegossenen und gebogenen Halte- und Stützvorrichtungen.
Das Augenmerk soll auch dieses Mal auf die zahntechnischen Leistungen gelegt werden, wobei festzuhalten ist, dass nicht unbedingt alle BEL-II-Leistungen berücksichtigt sein müssen.
Zunächst möchte ich einige grundsätzliche Dinge festhalten:
Unabhängig davon, ob ein gegossenes Halte- und Stützelement an der Metallbasis oder in der Kunststoffbasis (Kunststoffprothese, -sattel) befestigt
wird, ist die Befund-Nummer 6.3 (ohne Befundveränderung) oder Befund-Nummer 6.5 (mit Befundveränderung) ansetzbar.
Wird eine gebogene Klammer oder eine gebogene Retention im Kunststoff
befestigt, ist in der Regel die Befund-Nummer 6.2 beziehungsweise bei Befundveränderungen die Befund-Nummer 6.4 anzusetzen.
Wird eine gebogene/gegossene Retention an dem Modellguss gelötet,
ist die Befund-Nummer 6.3 berechenbar.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB









