Der Böhmsche Rat
aus der Publikation kzvb TRANSPARENT Heft 8/2009
Änderungen in der Roten Abrechnungsmappe - Teil 2
In enger Zusammenarbeit mit der ARGE SOFA haben die KZVB-Geschäfts-bereiche Abrechnung und Beratung, Qualität der verrtragszahnärztlichen Versorgung und Rechts- und Vertragsangelegenheiten die Abrechnungsmappe der KZVB überarbeitet.
Neben einer Reihe von redaktionellen Änderungen wurden dabei wesentliche
Teile neu beschrieben beziehungsweise ergänzt. In dieser Ausgabe befasst sich der Böhmsche Rat mit dem zweiten Teil der Änderungen des Bema-Teils 5
und dem Gebührentarif C.
Die Bema-Nr. 89 – Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen
vor Eingliederung von Prothesen und Brücken – kann auch in Verbindung mit der Nr. 100 abgerechnet werden, wenn eine Erweiterung (Nr. 100b) oder die Erneuerung mehrerer Prothesenzähne (Nr. 100b) oder eine Unterfütterung (Nr.
100d bis f) durchgeführt wurde. Voraussetzung für die Abrechnung der Nr. 89 ist dabei, dass grobe Artikulations- und Okklusionsstörungen vor der Abdrucknahme beseitigt werden.
Zum Artikulationsausgleich ist auch für das Beschleifen von Prothesenzähnen
im Gegenkiefer die Nr. 106 einmal je Kiefer ansatzfähig. Neben der Nr. 106 kann die Nr. 89 für denselben Kiefer nicht abgerechnet werden. Für Einschleifmaßnahmen im Zusammenhang mit konservierenden und/oder chirurgischen Behandlungen ist die Nr. 106 ansetzbar. Für Einschleifmaßnahmen im Rahmen der systematischen PAR-Behandlung ist die Nr. 108 zu beantragen und abzurechnen.
Bema-Nr. 90 wurde um zwei KZVB-Hinweise ergänzt:
1. Wurzelstiftkappen sind in Kombination mit Teleskopkronen oder anderen Verbindungselementen in einem Kiefer bei Neuanfertigung nicht abrechenbar (vergleichen Sie dazu auch die Kombinationstabelle, die Ihnen vor kurzem als vierseitige Abrechnungshilfe zugegangen ist).
2. Wurzelstiftkappen mit Magnetsystem sind als gleichartiger Zahnersatz nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abzurechnen.
Auch Bema-Nr. 91 wurde um einige KZVB-Hinweise ergänzt: Zähne mit
ungünstiger Prognose dürfen nicht in eine Zahnersatzversorgung integriert
werden. Hierbei sind die allgemeinen Behandlungsrichtlinien zugrunde zu
legen. Die Entscheidung zur Prognose obliegt dem behandelnden Zahnarzt,
gegebenenfalls ist diese Beurteilung gutachterlich zu bewerten.
Für das Wiederbefestigen oder Einarbeiten des vorhandenen Sekundärteleskops in eine neue Prothese kann kein Honorar nach Nr. 91d berechnet werden.
Wird bei der prothetischen Versorgung eines Kiefers ein einzelner Zahn mit einer Teleskopkrone versorgt, so ist diese abrechnungstechnisch mit einer Einzelkrone vergleichbar. Daher ist die Feststellung Nr. 78 der TeKo Bayern anzuwenden: Für die Herstellung einer einzelnen Teleskopkrone sind weder zahnärztliches Honorar noch Material- und Laborkosten für einen individuellen Löffel abrechenbar.
Anmerkung: Individuelle oder Funktionslöffel für die Versorgung des restlichen Kiefers sind davon nicht betroffen.
Werden bei der Neuanfertigung einer Teleskopkrone Friktionselemente
verwendet, handelt es sich um eine gleichartige Versorgung. Die Krone und die Verbindungselemente werden entsprechend nach GOZ berechnet.
Zur Bema-Nr. 92 wird ergänzend mit aufgeführt, dass abnehmbare Brücken
keine Regelversorgung darstellen.
Unter Bema-Nr. 93 (Adhäsivbrücken) wird klargestellt, welche Formen von Adhäsivbrücken derzeit keinen Festzuschuss auslösen und somit
ausschließlich privat zu vereinbaren und nach Maßgabe der GOZ abzurechnen
sind:
- zum Ersatz von mehr als einem Zahn,
- ohne Metallgerüst oder ohne Präparation.
Auch bei den Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen nach Bema-Nr. 95 waren ergänzende Hinweise notwendig: Das alleinige Wiederbefestigen einer provisorischen Brücke löst keinen Festzuschuss und keine Bema-Position aus. Wird eine Brücke provisorisch wiederbefestigt (zum Beispiel für weitergehende Behandlungsmaßnahmen
wie Endo), so kann keine Gebühr, auch nicht die Nr. 95d abgerechnet werden. Im Notfalldienst kann diese Leistung nach GOZ abgerechnet werden. Ein Festzuschuss kann nicht in Ansatz gebracht werden. Die Nr. 95d ist nur abrechenbar, wenn die Nr. 19 abgerechnet wurde.
Zur Bema-Nr. 98f wird festgestellt, dass doppelarmige Halte- oder einfache
Stützvorrichtungen abrechenbar sind, wenn es sich nicht um die Neuanfertigung einer Teilprothese mit Metallbasis handelt. Das Aktivieren
von Klammern nach Nr. 98f (gegossen oder gebogen) kann nicht abgerechnet
werden. Für das Abtrennen einer Klammer, das Polieren der Schnittfläche
und das Anpassen des Kunststoff-anteils ist die Nr. 106 abrechenbar. Die
abrechnungsfähigen Klammern werden in Abbildung 1 aufgelistet.
Sofern bei der Herstellung einer neuen Prothese die Metallbasis aus einem vorhandenen Zahnersatz verwendet wird, ist die Bema-Nr. 98g im zahnärztlichen Honorar in Ansatz zu bringen. Der Ansatz der zahntechnischen
Leistungen L-Nr. 201 0 ist in diesem Fall jedoch ausgeschlossen. Auf dem Heil- und Kostenplan ist der Vermerk anzubringen: „Unter Verwendung der vorhandenen Metallbasis.“ Darüber hinaus geben wir den Hinweis, dass die Vergoldung einer Metallbasis beziehungsweise nachträgliches Vergolden einer Metallbasis mit dem Patienten privat zu vereinbaren ist. Und wir stellen fest, dass die (Vielfach-)Kragenkonstruktion weder dem Leistungsinhalt der Nr. 98g und h entspricht noch berücksichtigt sie die Grundsätze der Abstützung und der Parodontal-Hygiene.
Zur Bema-Nr. 98h: Das Aktivieren von gegossenen Klammern, die die Kriterien der Nr. 98h erfüllen, können nach Nr. 100a abgerechnet werden. Für das Abtrennen einer Klammer, das Polieren der Schnittfläche und das Anpassen des Kunststoffanteils ist die Nr. 106 abrechenbar – siehe Abbildung 2.
Auch bei der Bema-Nr. 100 wurden einige KZVB-Hinweise zugefügt. Im Einzelnen sind diese:
Für das Abtrennen einer Klammer, das Polieren der Schnittfläche und das Anpassen des Kunststoffanteils ist die Nr. 106 abrechenbar.
Für das Wiederbefestigen beziehungsweise Einarbeiten eines vorhandenen
Sekundärteleskops in ein vorhandene Prothese ist kein Honorar nach Nr. 91d, sondern nach Nr. 100 berechenbar.
Das Löten eines perforierten Sekundärteleskops ist nach Nr. 24a abrechenbar. Sofern beispielsweise nach Extraktionen eine Interimsprothese gefertigt wird, um während der Abheilphase eine provisorische Versorgung zu gewährleisten,
ist für diesen Zahnersatz in aller Regel eine Unterfütterung als Kassenleistung ausgeschlossen.
Die Unterfütterung von Prothesen mit temporärem Unterfütterungsmaterial
stellt keine vertragszahnärztliche Leistung dar.
Zum Schluss gebe ich Ihnen noch einen Hinweis zur Dokumentationspflicht, der im abschließenden Teil Verfahren neu aufgenommen wurde und dessen Beachtung ich Ihnen ganz besonders ans Herz legen möchte:
Jeder Zahnarzt ist verpflichtet, eine umfassende Dokumentation über seine
Behandlungstätigkeit anzufertigen. Sämtliche durchgeführten (auch nicht
abrechenbare) Maßnahmen und Diagnosen sind in der Patientendokumentation
festzuhalten. Der gesamte Krankheits- beziehungsweise Behandlungsablauf muss dokumentiert werden. Nicht dokumentierte Leistungen gelten nach herrschender Rechtsprechung als nicht durchgeführt. Eine unvollständige Dokumentation stellt in der Regel eine Verletzung berufsrechtlicher Pflichten sowie einen Verstoß gegen vertragszahnärztliche Pflichten dar, die neben Honorarberichtigungsmaßnahmen auch Anlass zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen sein können.
Die Reihe „Änderungen in der Roten Mappe“ setze ich in der kommenden
Ausgabe des kzvb TRANSPARENT mit den konservierenden Leistungen
fort.
DR. STEFAN BÖHM
REFERENT FÜR HONORARWESEN UND ZAHNTECHNIK DER KZVB




