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FAQ. PAR-Richtlinie.

Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen.

Aufklärung und Planung

Was ist bei der Abrechnung von Leistungen bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V zu beachten?

Die Leistungen (4, AITa/b, CPTa/b, UPT c, d, e, f, 108, 111), die zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen bei den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht werden, sind mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen.

Ausführliche Informationen zu den Leistungen:
4, AIT a/b, CPT a/b, UPT c/d/e/f:  G-BA vom 06.05.2021 und Ziffer 5 Anlage 1 zum BMV-Z)
108 und 111: Abschnitt B. zu Vordruck 5e der Anlage 14b zum BMV-Z und Ziffer 5 Anlage 1 zum BMV-Z

Kann das parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) zeitgleich oder vor Aufstellung des Parodontalstatus erbracht werden?

Nein, Bema-Nr. ATG ist eine Leistung, die von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Sie kann daher erst nach der Genehmigung des PAR-Planes durchgeführt und abgerechnet werden.

Wir haben zwischenzeitlich zur Abrechnungssicherheit für die ZÄ bei den Krankenkassen in Bayern nachgefragt und folgende Auskunft erhalten: „Da das ATG Teil der Behandlungsstrecke ist, kann es nach Ansicht der bayerischen Krankenkassen sowie des Spitzenverbandes der KK auf Bundesebene nicht gleichzeitig mit der Bema-Nr. 4 (Erstellung des PAR-Planes) erbracht werden, da es sich sonst hierbei um einen vorzeitigen Behandlungsbeginn handeln würde.“

Zu Ihrer eigenen Honorarsicherheit sollten die ZÄ die Leistung ATG ebenso wie alle anderen Leistungen der Behandlungsstrecke in jedem Falle erst nach der Genehmigung durch die Krankenkasse erbringen, um Regresse und Honorarverluste rechtssicher zu vermeiden.

 

Muss über Therapiealternativen aufgeklärt werden?

Nach den Vorgaben des Patientenrechtegesetzes sind GKV-Patienten über alle zahnmedizinisch sinnvollen Therapiealternativen aufzuklären. Dies beinhaltet je nach Indikation die Aufklärung über die unterschiedlichen GKV-Leistungen inklusive gegebenenfalls notwendiger Extraktionen bis hin zu außervertraglichen Maßnahmen wie Knochenaufbau mit Membrantechnik und so weiter. Eine nicht vollständige Aufklärung kann dazu führen, dass die Einwilligung des Patienten in die Behandlung unwirksam ist. Zum Beispiel können Lappenoperationen zu Gingivaretraktionen und insofern zu ästhetischen Beeinträchtigungen führen. Hierüber muss aufgeklärt werden. Eine Dokumentation der Inhalte der Aufklärung sowie der Einwilligung/Ablehnung des Patienten ist erforderlich.

 

Wann ist der CAL (Clinical Attachment Loss: klinisch interdentaler Attachmentverlust) auf dem Parodontalstatus Blatt 1 anzugeben?

Für die Festlegung des Stadiums werden die Schwere und die Komplexität der Erkrankung ermittelt. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass ein richtlinienkonformes Röntgenbild zur Bestimmung des Knochenabbaus nicht zur Verfügung steht und nicht angefertigt werden kann. In diesen Fällen ist anstelle des Knochenabbaus der interdentale klinische Attachmentverlust (CAL) auf den PAR-Statusblatt anzugeben.

CAVE: Bei der Bestimmung des Grades muss dann in diesen Fällen für den Knochenabbauindex auf Röntgenbilder zurückgegriffen werden, die gegebenenfalls älter als zwölf Monate sind.

Wie ist der röntgenologische Knochenabbau (KA) zu ermitteln?

Auf dem Röntgenbild wird der Bereich der Dentition bestimmt, der den stärksten Knochenabbau (horizontaler/vertikaler Abbau) aufweist. Dieser Befund wird als prozentualer Knochenabbau in Bezug zur Wurzellänge in der Zeile „Röntg. Knochenabbau (KA)“ dokumentiert. Dieser Wert kann geschätzt werden.

 

Ist die Aufnahme des HbA1c-Wertes verpflichtend?

Ja, im Rahmen der Anamnese muss nach einer Diabeteserkrankung und dann ggf. nach dem HbA1c-Wert gefragt werden.

Der HbA1c-Wert ist zur Einschätzung des Risikos für die zukünftige Progression der Parodontitis relevant. Er trägt als „Modifikator“ zur Einstufung des Krankheitsgrads bei. Diabetiker können den
HbA1c-Wert über ihren Hausarzt in Erfahrung bringen.

Wie erfahre ich den HbA1c-Wert bzw. muss ich den HbA1c-Wert beim Hausarzt erfragen?

Die meisten Diabetes-Patienten befinden sich in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle und wissen diesen Wert. Falls dieser Wert nicht bekannt sein sollte, kann der ZA in der betreuenden ärztlichen Praxis den Wert (mit Einverständnis des Patienten) erfragen.

Wann ist die Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis angezeigt?

Die systematische Behandlung von Parodontitis ist angezeigt, wenn einer der folgenden Diagnosen gestellt und dabei eine Sondierungstiefe von ≥ 4 mm vorliegt:

1. Parodontitis

2. Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen

3. Andere das Parodont betreffende Zustände: generalisierte gingivale Vergrößerung

Welchen Einfluss haben die Risikofaktoren Diabetes und Rauchen auf die Gradeinteilung?

Ist der Patient Diabetiker oder Raucher, wird der Erkrankung mindestens ein Grad B, je nach den Werten ein Grad C zugeordnet (es reicht bereits ein Risikofaktor für die Höherstufung des Grades).

Wie werden Implantate auf dem PAR-Status Blatt 2 gekennzeichnet?

Auf dem PAR-Status Blatt 2 wird der Zahn, an dessen Stelle das Implantat gesetzt wurde, wie ein fehlender Zahn durchgekreuzt.

Wie werden die Messwerte für Taschentiefen gerundet?

Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter auf- oder abgerundet. Messwerte unter 0,5 mm sind abzurunden, Messwerte von 0,5 mm oder darüber sind aufzurunden.

Was ist im Rahmen der Vorbehandlung zu erbringen und muss Zahnstein im Rahmen der Vorbehandlung entfernt werden?

Die neue PAR-Richtlinie sieht keine Vorbehandlung oder Eingangsvoraussetzung für die Behandlung vor. Aus der Erkrankung „Parodontitis“ des Patienten ergibt sich die unmittelbare Behandlungsnotwendigkeit. Die bisherige „Vorbehandlung“ findet innerhalb der Behandlungsstrecke statt.

Das „Fehlen von Zahnstein und sonstiger Reizfaktoren“ ist nicht mehr als zwingende Voraussetzung für eine zu beantragende PAR-Therapie beschrieben. Das „Glätten überstehender Füllungs- und Kronenränder“ wurde jedoch in die Regelung des § 7 zur konservierend-chirurgischen Therapie explizit aufgenommen.

Je nach Indikation ist diese Maßnahme vor oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Parodontitistherapie zu erbringen. Auch die bisher geforderte Mitwirkung des Patienten (Compliance) ist nicht mehr Voraussetzung für eine PAR-Therapie.

Röntgen

Ist Röntgendiagnostik erforderlich?

„Für Röntgenuntersuchungen finden die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung Anwendung“ (Abschnitt B. II, Nr. 5, Satz1).

Für die Diagnose einer Parodontalerkrankung ist die Durchführung einer Röntgendiagnostik unverzichtbar, da nur durch sie sowohl Zahnwurzeln und Knochen detailliert dargestellt werden.
Damit kann auch das Ausmaß eines eventuellen Knochenverlustes beurteilt und die therapeutische Notwendigkeit, die Wahl der besten Behandlungsoption bis hin zur Frage der Erhaltungswürdigkeit eines Zahns geklärt werden.

Ist für eine Befundevaluation (BEV) zwingend wieder eine Röntgenuntersuchung erforderlich?

Ob weitere Röntgenbilder erforderlich sind, ergibt sich aus der Schwere sowie aus dem Verlauf der Erkrankung. Zu den jeweils aktuellen klinischen Befunden (einschl. Röntgenbefunde) dient als Vergleich der ursprüngliche Röntgenbefund. Dieser wird für die Evaluation zu Grunde gelegt.
Für weitere röntgenologische Untersuchungen sind die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich der rechtfertigenden Indikation zu beachten.

Fristen

Welche Fristen gelten für die neuen PAR-Leistungen?

Antiinfektiöse Therapie (AIT):
Die antiinfektiöse Therapie (AIT) erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vorgehens und sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier Wochen abgeschlossen werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der ersten AIT und endet mit dem Tag der letzten AIT. Die erstmalige Abrechnung erfolgt mit Abschluss der AIT. Alle weiteren Leistungen können danach jeweils monatlich abgerechnet werden.

Befundevaluation (BEVa/BEVb):
Drei bis sechs Monate nach Beendigung der AIT erfolgt die Evaluation der parodontalen Befunde nach Bema-Nr. BEV a. Drei bis sechs Monate nach Beendigung der gegebenenfalls notwendigen CPT (offenes Vorgehen) erfolgt die Evaluation der parodontalen Befunde nach Bema-Nr. BEV b.

Unterstützende Parodontitistherapie (UPT):
Drei bis sechs Monate nach Abschluss des geschlossenen beziehungsweise offenen Vorgehens kann mit der UPT begonnen werden. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden. Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung der UPT-Maßnahmen, die in der Regel nicht länger als sechs Monate sein darf. Der Verlängerungsantrag bedarf der vorherigen Genehmigung der Krankenkasse. Der Zweijahreszeitraum der UPT beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung.

Wie lange ist ein PAR-Plan gültig?

Ein Ablaufdatum eines PAR-Plans ist bisher noch nicht bekannt/veröffentlicht. Der Behandlungsbeginn muss vor einer Befundveränderung liegen.

Wie lange muss der genehmigte Parodontalstatus aufbewahrt werden?

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen (hierzu gehören auch der Vordrucke 5a und 5b sowie 11) sind grundsätzlich 10 Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde, aufzubewahren (§ 8 Abs. 3 BMV-Z).

Gibt es eine Frist, nach der Zahnersatz nach PAR beantragt bzw. begonnen werden kann?

In der Regel wird erst nach Evaluation des Behandlungsergebnisses (BEV nach AIT oder CPT) eine umfangreiche prothetische Versorgung geplant und durchgeführt werden können (Gesamtplanung). Ist im Ausnahmefall bereits bei Beginn der PAR Behandlung eine zahnmedizinisch dringend sofort erforderliche Zahnersatzversorgung durchzuführen, so kann dies in der Regel nur über eine Interimsversorgung erfolgen.

Bema-Leistungen

Wie wird die Nachbehandlung nach subgingivaler Instrumentierung abgerechnet?

In getrennter Sitzung kann die Bema-Nr. 111 für eine notwendige Nachbehandlung nach subgingivaler Instrumentierung nach den Bema-Nrn. UPT e, UPT f abgerechnet werden.

In der Karteikarte ist genau anzugeben, welche Nachbehandlungsmaßnahmen an welchen Zähnen durchgeführt wurden. Allein die Angabe "Bema-Nr. 111" ist nicht ausreichend für die Dokumentation. Die bloße Nachkontrolle erfüllt nicht den Leistungsinhalt der Bema-Nr. 111.

 

Welche PAR-Leistungen sind bei anspruchsberechtigen Versicherten nach § 22a SGB V möglich?
Leistung
4Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus
AITaAntiinfektiöse Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn
AITbAntiinfektiöse Therapie b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
CPTaChirurgische Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn
CPTbChirurgische Therapie b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn
UPTcSupragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn
UPTdMessung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen
UPTeSubgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn
UPTf Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstiefen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn
108Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebenenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung
111Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung

 

Was ist bei der Abrechnung von Leistungen bei anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V zu beachten?

Die Leistungen (4, AITa/b, CPTa/b, UPT c, d, e, f, 108, 111), die zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen bei den anspruchsberechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht werden, sind mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen.

Ausführliche Informationen zu den Leistungen:
4, AIT a/b, CPT a/b, UPT c/d/e/f:  G-BA vom 06.05.2021 und Ziffer 5 Anlage 1 zum BMV-Z)
108 und 111: Abschnitt B. zu Vordruck 5e der Anlage 14b zum BMV-Z und Ziffer 5 Anlage 1 zum BMV-Z

Kann die Bema-Nr. 04 (PSI) auch während der systematischen PAR-Behandlungsstrecke zu Lasten der GKV abgerechnet werden?

Nein, der PSI ist im Rahmen der GKV nur vor Beginn einer systematischen PAR-Behandlung abrechenbar und erst wieder nach der letzten UPT-Maßnahme.

Welche Regelungen gibt es zum Parodontalen Screening-Index (PSI)

Die Abrechnungsbestimmungen zur Leistung PSI geben die Inhalte zur Durchführung der Untersuchung wieder. Die Messung des PSI erfolgt bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, 36, 46 beziehungsweise bei deren Fehlen an den benachbarten bleibenden Zähnen. Der Durchbruch dieser Zähne sollte abgeschlossen sein. Bei Erwachsenen hingegen erfolgt die Messung an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme der Weisheitszähne. Damit scheidet die Messung des PSI an Milchzähnen aus.

Der Patient erhält ab 1. Juli 2021 eine Information über das Untersuchungsergebnis und deren Bedeutung (Vordruck 11).

Darf die BEMA-Nr. 4 (Befundung/Dokumentation etc.) abgerechnet werden, auch wenn der Patient sich während der Aufklärung entscheidet, die Therapie nicht durchzuführen?

Ja.

Können ATG, MHU und BEMA-Nr. 4 abgerechnet werden, auch wenn der Patient trotz wiederholter Aufforderung nicht zur AIT erscheint?

Alle erbrachten Leistungen können abgerechnet werden, wenn eine Genehmigung des PAR-Status vorliegt. Wie ein Abbruch der Behandlung mitzuteilen ist, ist derzeit noch offen.

Kann die MHU sitzungsgleich mit der Leistung AIT erbracht werden?

Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang nach Nr. AIT. Die Systematik der wissenschaftlich anerkannten PAR-Behandlungsstrecke muss eingehalten werden. Inwieweit eine sitzungsgleiche Abrechnung im Einzelfall(!) dieser wissenschaftlichen Systematik entspricht, obliegt der Entscheidung des Zahnarztes.

Wenn der Patient einen UPT-Termin versäumt und dieser in dem entsprechenden Zeitraum auch nicht nachgeholt werden kann, muss dann die Behandlungsstrecke komplett abgebrochen werden?

Nein. Der Patient behält den Anspruch auf die weiteren UPT-Leistungen.

Ist die Durchführung des Parodontologischen Aufklärungs- und Therapiegesprächs (ATG) zeitgleich mit der Patientenindividuellen Mundhygieneunterweisung (MHU) sowie der Antiinfektiösen Therapie (AIT) möglich?

Das ATG baut gem. § 6 PAR-Richtlinie auf der Durchführung von Anamnese, Diagnose, Prognose und der grundsätzlichen Therapieplanung auf.

Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU) erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit Nr. AIT (§ 8 PAR-Richtlinie). Die Systematik der wissenschaftlich anerkannten PAR-Behandlungsstrecke muss eingehalten werden. Inwieweit eine sitzungsgleiche/zeitgleiche Abrechnung dieser wissenschaftlichen Systematik und zahnärztlich verantwortlichem (Be-)Handeln entspricht, obliegt der Entscheidung des Zahnarztes. Die PAR-Richtlinie und der BEMA machen zu einer zeitgleichen Abrechnung von ATG, MHU und AIT keine Vorgaben.

Kann eine AIT auch ohne Anästhesie durchgeführt und abgerechnet werden?

Die antiinfektiöse Therapie (AIT) dient der Beseitigung der entzündlichen Prozesse; Blutung bzw. Suppuration auf Sondierung sollen weitgehend eliminiert werden (§ 9 PAR-Richtlinie), folglich erfordert die Behandlung in der Regel Anästhesiemaßnahmen.

Was bedeutet „während oder unmittelbar danach" im Zusammenhang mit der Berechnung der Nrn. 105, 107 und 107a neben der Bema Nr. AIT/UPTc?

Während = zeitgleich mit Erbringung der Leistung (Leistungsbestandteil)

Unmittelbar danach = nach Erbringung der Leistung (getrennte Verrichtung / nicht in gleicher Sitzung)

Je kürzer der zeitliche Abstand ist, desto wichtiger ist eine ausreichende Dokumentation, aus der die Notwendigkeit hervorgeht. Zum Beispiel kann nach der UPTc kein Zahnstein mehr vorhanden sein. Um die Bema-Nr. 107 abrechnen zu können, muss also genügend Zeit für das Entstehen von Zahnstein vergangen sein.

Ist Voraussetzung für die AIT, dass vorher die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung (MHU) durchgeführt wurde?

Die patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Bema-Nr. AIT. Die MHU kann vor, parallel mit oder nach der AIT durchgeführt werden. Inwieweit eine MHU parallel oder nach der AIT erbracht werden kann, obliegt der Entscheidung des Zahnarztes unter Berücksichtigung der Systematik der wissenschaftlich anerkannten PAR-Behandlungsstrecke und der zahnärztlichen Verantwortung.

Kann die AIT/CPT auch mittels Laser erfolgen?

Der Leistungsinhalt der Bema-Nrn. AIT/CPT ist durch eine alleinige Lasertherapie nicht erfüllt.

CPT und regenerative Therapie finden in gleicher Sitzung statt. Wie wird dies abgerechnet?

Beide Leistungen können in gleicher Sitzung erbracht und abgerechnet werden (keine Leistungsüberschneidung von Bema und GOZ).

Welcher Befund ist ausschlaggebend für die Erbringung der CPT?

Es ist die Messung der Sondierungstiefen von ≥ 6 mm bei der Befundevaluation nach der AIT ist ausschlaggebend.

Wie ist zu verfahren, wenn ein Zahnarzt die CPT von einem Chirurgen durchführen lässt?

Die Mitteilung gemäß Vordruck 5c über die CPT ist von der Praxis vorzunehmen, die die systematische PAR-Behandlung durchführt. Wird der Patient an eine andere Praxis zwecks Vornahme der CPT überwiesen, ist dies in der Freifläche im Formular anzugeben, z. B. durch die Angabe: "CPT erfolgt durch spezialisierten Zahnarzt".

Abgerechnet wird die Leistung von dem ZA, der die Leistung jeweils erbringt.

Wann ist die CPT bei Versicherten nach § 22a SGB V außerhalb der systematischen Behandlung möglich?

Bei Versicherten, die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen, kann in Ausnahmefällen an Zähnen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 6 mm anstelle der antiinfektiösen Therapie eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) erfolgen. Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt wird, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten oder ihrer oder seiner Bezugsperson. Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen.

Ein Patient hat Taschentiefen größer 6 mm, lehnt jedoch eine chirurgische Therapie ab. Kann die PAR-Behandlungsstrecke weitergeführt werden?

Vor der chirurgischen Therapie (CPT) wird immer zuerst eine antiinfektiöse Therapie (AIT) durchgeführt. Bestehen auch nach der AIT noch Sondierungstiefen ≥ 6 mm, ist laut § 12 der PAR-Richtlinien zu prüfen, ob die zahnmedizinische Notwendigkeit besteht, an einzelnen Parodontien zusätzlich ein offenes Vorgehen durchzuführen.

Die Entscheidung, ob ein offenes Vorgehen durchgeführt werden soll, trifft die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach gemeinsamer Erörterung mit der oder dem Versicherten. Im Frontzahnbereich besteht aus ästhetischen Gründen eine strenge Indikation zum offenen Vorgehen. Keinesfalls kann ohne die Einwilligung der Patienten eine Leistung, hier die chirurgische Therapie, durchgeführt werden. Die Nicht-Einwilligung ist zu dokumentieren. Die UPT kann dennoch durchgeführt werden.

Sind die Bema-Nrn. 108 und 111 weiterhin abrechenbar?

Ja. Die erste PAR-Abrechnung erfolgt frühestens nach Abschluss der AIT, jede weitere Leistung ist monatlich abrechenbar. Somit können die Leistungen nach den Bema-Nrn. 108 und 111 mit Tag der Leistungserbringung abgerechnet werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt monatlich.

Was passiert, wenn im Rahmen einer BEVa oder BEVb das Intervall von drei bis sechs Monaten nicht eingehalten wird? Verliert der Versicherte seinen Leistungsanspruch?

Aus dem PAR-Abrechnungsmodul (Prüfmodul) erscheint ein Hinweis: BEVa erfolgt gemäß PAR-Richtlinie drei bis sechs Monate nach AIT (bei Abweichung Begründung erforderlich). Für die Details bedarf es einer bundeseinheitlichen Regelung.

Gibt es ein spezielles Befundblatt für die Erhebungsdaten der klinischen Befunde, welche bei den Leistungen BEVa/b, UPTd und UPTg erhoben werden?

Nein, die Bundesmantelvertragspartner haben für die alleinige Erhebung der klinischen Befunde (Sondierungstiefen und -blutung, Zahnlockerung, Furkationsbefall, röntgenologischen Knochenabbau einschl. Quotient [%/Alter]) keinen Vordruck vereinbart.

Die Messwerte sind in der Patientenkartei zu dokumentieren.

Kann in gleicher Sitzung die UPT neben der BEV abgerechnet werden?

Mit der BEV nach der aktiven Behandlungsphase (AIT bzw. CPT) kann in gleicher Sitzung die UPT a-c, e, f erbracht werden.

UPTe/UPTf: Kann eine hierfür ggf. erforderliche Anästhesie durchgeführt und abgerechnet werden?

Ja. Kennzeichnen Sie in begründeten Fällen die Anästhesie bei der Abrechnung mit „4“ für PAR.

Kann die Bema-Nrn. 49/50 anstelle einer PAR-Behandlung abgerechnet werden?

Mit Inkrafttreten der neuen PAR-Richtlinie zum 01.07.2021 ist die hilfsweise Abrechnung von Exzisionen (Bema-Nrn. 49 und 50) für die PAR-Therapie einzelner Parodontien durch geschlossene/offene Kürettage obsolet und nicht mehr möglich. Dies betrifft auch die hilfsweise Abrechnung der Bema-Nr. 49 und 50 bei Patienten mit geistig und/oder körperlicher Behinderung. Die neue PAR-Richtlinie (Folgeanpassung der Behandlungsrichtlinie) sieht ein eigenes Abrechnungsverfahren für Patienten gemäß § 22a SGB V vor.“ (Quelle: KZVB Rundschreiben Nr. 4 vom 28.06.2021).

Wenn eine Exz1 und/oder Exz2 abgerechnet wird, muss der Leistungsinhalt wie im BEMA beschrieben erfüllt sein.

  • Exz1 = Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes.
  • Exz2 = Exzision einer Schleimhautwucherung (z. B.: lappiges Fibrom, Epulis).

Damit steht z. B. die Exz1 auch für Notfälle, bei denen Granulationsgewebe zu entfernen ist, weiterhin entsprechend den Regeln des Bema zur Verfügung. Das Entfernen von Konkrementen und/oder die Glättung einer Wurzeloberfläche ist nicht durch die Leistungsbeschreibung der Exzision gedeckt.

Ausgeschlossen ist somit die Abrechnung der Exz1 und Exz2 anstelle einer PAR-Behandlung.

Unser VirtiClip erklärt Ihnen die Thematik.

Privatleistungen

Ist die PZR „tot“?

Die PZR ist eine prophylaktische Leistung, die UPT eine therapeutische, die an enge Voraussetzungen geknüpft ist und die nur im Krankheitsfall zum Tragen kommt. Sowohl weit vor einer PAR-Behandlung – um diese zu verhindern – als auch nach ihr wird die PZR weiterhin existenzielle Bedeutung haben. Auch während der Phase der UPT kann die PZR durchaus Sinn machen – Die PZR lebt.

Welche Privatleistungen können neben der Bema-Nr. AIT möglicherweise anfallen?

Die Durchführung der antiinfektiösen Therapie beinhaltet die geschlossene mechanische Therapie (GMT). Zusätzliche selbstständige Leistungen, die nicht Bestandteil der Bema-Nr. AIT sind, sind mit dem Patienten vor Beginn der Behandlung privat zu vereinbaren.

Hierunter fallen zum Beispiel:

  • Desinfektion der Zahnfleischtaschen mit Laser
  • Desinfektion der Zahnfleischtaschen mit Ozon
  • Full Mouth Disinfection (FMD) gem. § 6 Abs. 1 GOZ
  • Mikrobiologische Diagnostik (§ 10 Abs. 2 PAR-Richtlinie)
  • Lokale Antibiotikatherapie
  • Einsatz von Langzeit-Desinfektionstherapeutika, wie Perio-Chip oder Ähnliche
  • Durchführung eines DNA-Keim-Testes oder Ähnliche
  • Auffüllen von Knochentaschen und Knochendefekten oder Einbringen von Proteinen