Impfen. In der Zahnarztpraxis.

Informationen zur Impfstoffbestellung, Voraussetzungen und der quartalsweisen Abrechnung.

Abrechnung

Die Abrechnung der vorgenommenen COVID-Impfungen erfolgt quartalsweise. Die Abrechnung für Impfleistungen, die zwischen dem 1.1.2023 und 7.4.2023 erbracht werden, erfolgt entsprechend im Zeitraum bis 10. April 2023.
Das entsprechende Formular finden Sie unter diesem Link als PDF 

FAQ zur Abrechnung der Impfung

Welche Leistungspositionen können hinsichtlich der Durchführung von Corona-Schutzimpfungen erbracht/abgerechnet werden und wie werden diese vergütet?

Die CoronaImpfV sieht bestimmte Leistungspositionen für die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen vor. Die Höhe der Vergütung dieser Impfleistungen ist ebenfalls festgelegt. Zahnärzte können folgende Impfleistungen nach der CoronaImpfV erbringen und abrechnen und erhalten dafür die folgenden Vergütungen, wenn sie an die Impfsurveillance angebunden sind:

  • 28 EUR je Schutzimpfung an Werktagen
    Die Vergütung für eine Schutzimpfung beträgt 28 EUR je Anspruchsberechtigten (Erst-, Zweit- oder Auffrischungsimpfung) einschl. Teilnahme an der Impfsurveillance. Die Leistung umfasst die Aufklärung und Impfberatung, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs, die Beobachtung in der sich unmittelbar anschließenden Nachsorgephase und die medizinische Intervention im Fall von Impfreaktionen und Ausstellung der Impfdokumentation.
  • 36 EUR je Schutzimpfung am Wochenende, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember
    Für die Impfungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember erhält der Zahnarzt einen Zuschlag von 8 EUR zur Schutzimpfung und damit 36 EUR pro Impfung.
  • 35 EUR für einen Hausbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
    Ist für die Impfung das Aufsuchen einer Person notwendig, erhält der Leistungserbringer zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung 35 EUR und damit 63 EUR an Werktagen bzw. 71 EUR am Wochenende sowie gesetzlichen Feiertagen und am 24. und 31. Dezember.
  • 15 EUR für einen Mitbesuch (zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung)
    Für das Aufsuchen jeder weiteren Person in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung erhält der Leistungserbringer zusätzlich zur Vergütung der Schutzimpfung 15 EUR und damit 43 EUR an Werktagen bzw. 51 EUR am Wochenende sowie gesetzlichen Feiertagen und am 24. und 31. Dezember.
  • 6 EUR für das Ausstellen eines COVID-19-Impfzertifikats bei selbst durchgeführter Impfung (d.h. für die vom Zahnarzt selbst geimpfte Person)
    Die auf Wunsch der vom Leistungserbringer geimpften Person erfolgende Ausstellung eines COVID-19-Impfzertifikats wird mit 6 EUR vergütet, soweit der Zahnarzt über die für die Erstellung des Impfzertifikats erforderlichen technischen Möglichkeiten verfügt. Soweit die Erstellung automatisiert über das PVS-System erfolgt, reduziert sich die Vergütung auf 2 EUR. Nicht vom Zahnarzt erbracht bzw. abgerechnet werden kann hingegen die nachträgliche Zertifikatsausstellung für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person.
Nicht abgerechnet werden können von Zahnärzten hingegen die folgenden Leistungen der CoronaImpfV:

Ausschließliche Impfberatung (ohne Impfung)

  • Nachträgliche Ausstellung eines COVID- 19-Impfzertifikats für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person
  • Nachtrag einer Impfung in einem Impfausweis für eine von einem anderen Leistungserbringer geimpfte Person
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um erbrachte Leistungen abrechnen zu können?

Leistungserbringer dürfen Leistungen nach der Coronavirus-Impfverordnung nur abrechnen, wenn sie

  • über eine Impfberechtigung verfügen, die nach § 3 Absatz 4a CoronaImpfV durch Bescheinigung ihrer zuständigen Landeszahnärztekammer nachgewiesen ist,
  • täglich die für die Impfsurveillance des Robert-Koch-Institutes (RKI) erforderlichen Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 CoronaImpfV direkt über das elektronische Melde- und Informationssystem des RKI (Digitales Impfmonitoring, DIM) an das RKI übermitteln und
  • die von ihnen nach der CoronaImpfV abgerechneten Leistungen dokumentieren und die für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert speichern oder aufbewahren.
Wann können die erbrachten Leistungen mit der KZVB abgerechnet werden?

Die Abrechnung der Leistungen erfolgt quartalsweise im selben Rhythmus wie die KCH/KFO-Quartalsabrechnung. Dabei können jeweils die Leistungen abgerechnet werden, die in den vergangenen drei Monaten erbracht wurden. Konkret bedeutet dies für das Jahr 2022:

  • Einreichung 01.07.2022 – 05.07.2022 für Leistungen des Monats Juni
  • Einreichung 01.10.2022 – 05.10.2022 für Leistungen der Monate Juli, August, September 
  • Einreichung 01.01.2023 – 05.01.2023 für Leistungen der Monate Oktober, November, Dezember

Wichtig hierbei zu beachten ist, dass Leistungen gemäß § 6 Abs. 7 der CoronaImpfV spätestens drei Monate nach Erbringung zur Abrechnung eingereicht werden müssen, d.h. die Leistungen können jeweils nur direkt am jeweils folgenden Einreichungstermin abgerechnet werden.

Impfstoffbestellung COVID-19-Schutzimpfung

Berechtigte Zahnarztpraxen können in Apotheken Corona-Impfstoff bestellen. 
Die Bayerische Landeszahnärztekammer informiert Sie hier:
www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/li_impfstoffbestellung_selbststaendiges_impfen_zahnaerzte.html

Voraussetzungen

Die wichtigsten Voraussetzungen für das Impfen in der Zahnarztpraxis sind:
  • 1. Gesetzliche Grundlage, insb. angepasste Coronavirus-Impfverordnung

  • 2. Teilnahme an einer ärztlichen Schulung

  • 3. Nachweis einer erfolgreichen Schulungsteilnahme gegenüber der zuständigen Landeszahnärztekammer sowie Selbstauskunft* zur Bestätigung der Impfberechtigung gegenüber der zuständigen Landeszahnärztekammer
    * siehe Infos & Link im folgenden Infokasten

  • 4. Berufshaftpflichtversicherung

  • 5. Erstellen von digitalen Impfzertifikaten 

  • 6. Teilnahme an der Impf-Surveillance und Regelung zur Vergütung

  • 7. Dokumentation der Impfung (analog jeder anderen zahnärztlichen Leistung)

Voraussetzungen (Punkte 1-5) - insbesondere Link zur Vorlage Ihrer Selbstauskunft:

* Die Bayerische Landeszahnärztekammer stellt Ihnen einen Vordruck für die Selbstauskunft zur Bestätigung der Impfberechtigung hier zur Verfügung:
www.blzk.de

FAQ Liste der KZBV und BZÄK (seit 27.5.22) und Details zu den anderen Punkte finden Sie auf der Internetseite der Bundeszahnärztekammer 
Sie finden dort. u.a. Auskunft zu Fragestellungen bzgl. Beschaffung, Lagerung und Handhabung der Impfstoffe und haftungsrechtlichen Fragen. Dieses Informationsangebot wird kontinuierlich ausgebaut.

Die KZVB ist Ihr Ansprechpartner bei Punkt 6 – Teilnahme an der Impf-Surveillance und Fragen zur Abrechnung.

Impfquoten-Monitoring

Tägliche Meldungen der Impfungen

an das Robert-Koch-Institut (sog. Impf-Surveillance)

Die verabreichten Impfungen müssen Sie tagesaktuell über das Digitale Impfquotenmonitoring (DIM) an das Robert-Koch-Instituts (RKI) übermitteln. Um Impfenden die Registrierung und den DIM-Zugang zu ermöglichen, benötigt das RKI von der KZVB die Daten der Zahnärzte, die die vorgeschriebene ärztliche Schulung absolviert haben.

Zahnärzte, deren datenschutzrechtliche Einwilligung bzw. Daten vorliegen, erhalten die Zugangsdaten (Nutzername/Passwort) zum DIM-Portal von der Bundesdruckerei. 

Infos zu Ihrer datenschutzrechtlichen Einwilligung

Haben Sie die Schulung bei der eazf GmbH absolviert, erhielten Sie automatisch per E-Mail eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligung. Senden Sie diese Einwilligung per Mail an info@eazf.de oder faxen Sie sie 089 230211-438 Haben Sie die Schulung bei einem anderen Anbieter gemacht, wenden Sie sich an die KZVB unter der Telefonnummer 089 72401-470 

Anmeldedaten zum DIM Portal von der Bundesdruckerei

Die Bundesdruckerei hat die Anmeldedaten für das DIM Portal an Zahnärzte, die die Voraussetzungen (s.u.) erfüllen, verschickt. Für weitere Informationen können Sie sich gerne an die KZVB wenden ImpfeninBayern@kzvb.de  Geben Sie in Ihrer Nachricht bitte eine Telefonnummer und einen Termin (Mo-Fr) an, an dem Sie persönlich erreichbar sind.

Was müssen Sie veranlassen?

Sie müssen das Digitale Impfquoten-Monitoring unterstützen. Es erlaubt die digitale Erfassung von Impfdaten sowie die verschlüsselte Übermittlung der Daten an das RKI. DIM ist eine webbasierte Applikation, die ohne Vorinstallation über eine mit SicherheitszertifikatHINWEIS im Browser und persönlichen Zugangsdaten gesicherte Website verwendet werden kann. Über die DIM-Anwendung können Impfdaten parallel zur Impfung oder nachträglich gemeldet werden. Das RKI hat dazu folgende Anleitungen erstellt.

Hinweis: Sie müssen auf Ihrem Gerät ein Sicherheitszertifikat installieren als notwendige Vorbereitung, um Zugriff auf die DIM-Anwendung zu erhalten. Mithilfe dieses Zertifikates sowie dem von der Bundesdruckerei angelegten Nutzer-Account können Zahnärzte auf die DIM-Anwendung zugreifen und Impfdaten melden. Sie erhalten von uns das Zertifikat sowie die PIN.

Sie benötigen ein Gerät mit aktuellem Betriebssystem. Folgende Betriebssysteme werden unterstützt: Windows (ab 10) I Mac (ab 11.0.1) I iPhone (ab iOS 14.1)

Anleitungen für die Installation des benötigten Sicherheitszertifikats:
Impfdaten können über zwei Wege an die DIM-Anwendung gemeldet werden:
  • manuelle Eingabe 
  • manueller CSV-Upload 

Im PDF Anleitung DIM Anwendung wird das Vorgehen genau erklärt.

Sie haben technische Probleme bzgl. der Übermittlung?

Zum Beispiel Probleme beim Aufrufen von https://dim.rki.de oder Probleme beim Datenversand?
Kontaktieren Sie uns: impfeninbayern@kzvb.de

Rechtsgrundlagen

Durch das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ sowie die entsprechende Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung sind Zahnärzte grundsätzlich dazu berechtigt, eigenverantwortlich Corona-Schutzimpfungen durchzuführen.
Am 30. Mai 2022 trat (die bis 25. November befristete) Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 in Kraft. Sie konkretisiert die Vorschriften für die Bestellung und Versorgung der Zahnärzte mit COVID-19-Impfstoffen.