Corona. Testung.
Was gilt aktuell für Beschäftigte, Besucher und Patienten in der Zahnarztpraxis?
Testpflicht aufgehoben
Mit Änderung des IfSG (Inkrafttreten am 20. März 2022) entfiel die geltende Testpflicht für Beschäftigte und Besucher in Zahnarztpraxen. Ungeimpfte und ungetestete Personen haben weiterhin Zugang zu einer ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung.
Testungen nach der Corona-TestV sind auch weiterhin möglich. Weitere Infos dazu auf der Website der BZÄK
Antigen-Schnelltests (PoC-Test)
Testen & abrechnen
Zahnärzte dürfen Testungen an ihrem Praxispersonal, aber auch bei Patienten sowie allen anderen Testwilligen durchführen und können diese auch über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen. Alle Informationen dazu finden Sie auf der Seite Coronatest der Bayerischen Landeszahnärztekammer
Bescheinigungen negatives Testergebnis
Antigentests: Muster für eine Bestätigung des negativen Testergebnisses
Ein positives Testergebnis muss durch einen PCR-Test unter ärztlicher Aufsicht bestätigt werden.
Dokumentation: Impf- und Teststatus
Mustervorlage zur Nutzung in der Zahnarztpraxis.
Infos der zahnärztlichen Kammern:
BZÄK https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/corona-test.html
BLZK https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_coronatest.html