Corona. Testung.
Was gilt aktuell für Beschäftigte, Besucher und Patienten in der Zahnarztpraxis?
Testpflicht aufgehoben
Mit Änderung des IfSG (Inkrafttreten am 20. März) entfiel die geltende Testpflicht für Beschäftigte und Besucher in Zahnarztpraxen. Ungeimpfte und ungetestete Personen haben weiterhin Zugang zu einer ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung.
Testungen nach der Corona-TestV sind auch weiterhin möglich. Weitere Infos dazu auf der Website der BZÄK
Hinweis zur Meldepflicht und Bestätigungstests
Positive Testergebnisse sind meldepflichtig und müssen durch PCR-Test abgeklärt bzw. bestätigt, werden.- Die Kosten hierfür werden nach der Coronavirus-Testverordnung erstattet. Bei einem positiven Antigen-Testergebnis muss sich die jeweilige Person bis zur weiteren Abklärung durch einen PCR-Test in häusliche Isolation begeben. Die Quarantänedauer nach positivem PCR-Test bestimmt das jeweilige Landesrecht. Weitere Schutzmaßnahmen sind mit dem ÖGD abzustimmen.
Hinweis zur Aussetzung der Dokumentations- und Berichtspflicht
Die im Infektionsschutzgesetz angekündigte Berichtspflicht wurde ausgesetzt. Lesen Sie dazu die Presseinformation des Staatsministers Holetschek vom 24.11.2021
Antigen-Schnelltests (PoC-Test)
Zahnärzte dürfen Testungen an ihrem Praxispersonal, aber auch bei Patienten sowie allen anderen Testwilligen durchführen und können diese auch abrechnen. Folgende Punkte gilt es hier allerdings zu beachten:
Die Abrechnung der Corona-Testungen erfolgt nicht über die KZVB, sondern über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB). Dafür müssen Sie sich bei der KVB als Nichtmitglied registrieren:
https://www.kvb.de/service/partner/coronatest-abrechnung-fuer-nichtmitglieder/
Die KVB hat mittlerweile klargestellt, dass die Testung von Mitarbeitern keine Bürgertests sind. Deshalb brauchen Sie für die Abrechnung auch keine Anbindung an die Corona-Warn-App. Auf der Abrechnung ist jedoch anzugeben, dass es sich um Personaltests handelt.
Für die Personaltests beträgt die Vergütung 3,50 Euro (nur Sachkosten). Abrechenbar sind pro Mitarbeiter bis zu 10 Testungen im Monat.
Zahnärzte können Bürgertests anbieten (Antigentests). Die Vergütung hierfür beträgt 8 Euro für den Abstrich und 3,50 Euro für die Sachkosten.
Voraussetzung hierfür ist aber die Erstellung eines digitalen Zertifikats und eine Anbindung an die Corona-Warn-App (CWA).
Die Anbindung erfolgt durch Registrierung bein CWA-Schnelltestportal von T-Systems: https://registrierung.schnelltestportal.de/
Weitere Informationen hierzu unter: https://github.com/corona-warn-app/cwa-quicktest-onboarding/wiki/Informationen-f%C3%BCr-Schnelltestpartner
Alternativ können sie Antigentests auch als Selbstzahlerleistung anbieten und einen Testnachweis in Papierform erstellen.
PCR-Tests dürfen Zahnärzte nicht durchführen.
Von der Testung bis zur Abrechnung: Schaubild
Eine Liste der zugelassenen Tests steht auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
Die Bundes-KZV hat ein Schaubild zur Coronavirus-Testverordnung veröffentlicht.
Bescheinigungen negatives Testergebnis
Antigentests: Muster für eine Bestätigung des negativen Testergebnisses
Diese Einzelbescheinigung über ein negatives PoC-Testergebnis kann nicht in die CWA eingelesen werden, besitzt jedoch dieselbe Aussagekraft und Gültigkeit.
Ein positives Testergebnis muss durch einen PCR-Test unter ärztlicher Aufsicht bestätigt werden.
Dokumentation: Impf- und Teststatus
Mustervorlage zur Nutzung in der Zahnarztpraxis.
Infos der zahnärztlichen Kammern:
BZÄK https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/corona-test.html
BLZK https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_coronatest.html