DS-GVO. Datenschutz in der Zahnarztpraxis.
Hier stellen wir nützliche Informationen zur DS-GVO und Vorgaben zur Archivierung bereit.
Datenschutz in Praxen: 20er Schwelle
Mit dem am 28.6.2019 verabschiedeten Zweiten Datenschutzanpassungsgesetz wurde die sogenannte 10er Schwelle angehoben. Nun ist es verpflichtend, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
- In einem gemeinsamen Rundschreiben geben BLZK und KZVB Hinweise zur Datenschutz-Grundverordnung. Das Rundschreiben und Mustervorlagen finden Sie im internen Bereich der BLZK-Website
- Datenschutz- und Datensicherheitsleitfaden für die Zahnarztpraxis-EDV der Bundes-KZV und Bundeszahnärztekammer (Stand: April 2018)
- Das Bayerische Landesamt für Datenschutz stellt Materialien zur Verfügung. Darunter auch ein Muster für einen vereinfachten Regelfall in der Arztpraxis
- Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung hat auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zusammengestellt:
- Infos der KBV zur Datenschutz-Grundverordnung
- Das Bayerische Staatsministerium des Innern und für Integration erklärt den Datenschutz für Selbstständige
Aufbewahrungsfristen und digitale Dokumente
Die Beratungsstelle wird oft mit der Frage konfrontiert, ob diverse Unterlagen weiterhin im Original aufgehoben werden müssen, wenn diese in digitaler Form aufbewahrt werden (z. B. durch Scannen). Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Wir wollen die Problemfelder in diesem Artikel kurz beschreiben.
Organisation und räumliche Ausgestaltung
Im normalen Praxisablauf treffen meist mehrere Personen zusammen. Dies erschwert es, die ärztliche Schweigepflicht und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Deshalb sollten bei der Praxisorganisation diverse Hinweise beachtet werden. Lesen Sie mehr dazu auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz – erstellt im Verbund mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz.
IT-Einsatz im Praxisalltag
Das 1x1 der IT-Sicherheit in der ZM-Online.
Entsorgen von Festplatten
Michael van den Heuvel: „Aus alten, vermeintlich defekten Computern lassen sich möglicherweise noch Daten der Festplatten wiederherstellen. Auch hier übernehmen Spezialbetriebe die Entsorgung, Praxisinhaber bleiben datenschutzrechtlich aber in der Verantwortung. Ein Blick auf die Empfehlungen des Bundesinstituts für Sicherheit in der Informationstechnik lohnt, um Pannen zu vermeiden.“
Praxis-Website: Was ist zu beachten?
Informationen zum Thema eigene Praxis-Homepage und Datenschutzerklärung und Umgang mit Social Media etc.
- EU-Datenschutzgrundverordnung
- Bundesdatenschutzgesetz
- Mein PraxisCheck – Testen Sie Ihre Kenntnisse zum Datenschutz und Informationssicherheit
- Selbst-Check für Zahnarztpraxen: Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat mit den Ärzte- und Zahnärztekammern Schleswig-Holstein eine Checkliste zum Datenschutz erstellt.
Stand: 1.11.2017