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Virti-Tipp. Hinweise der KZVB.

KZVB-Tipps zum Nachlesen.

Zahnarztnummer

Eine Zahnarztnummer hat

  • jeder zugelassene Zahnarzt
  • jeder angestellte Zahnarzt
  • jeder ermächtigte Zahnarzt

erhalten.

Keine Zahnarztnummer erhalten

  • Vorbereitungsassistenten
  • Entlastungsassistenten
  • Weiterbildungsassistenten
  • Privatzahnärzte

Bei der Abrechnung eines jeden ab dem 1.1.2023 behandelten Falles sind alle am Fall beteiligten Zahnärzte mit ihrer Zahnarztnummer anzugeben.

  • Beim Vorbereitungsassistenten ist die Zahnarztnummer desjenigen Zahnarztes anzugeben, der den Vorbereitungsassistenten ausbildet.
  • Beim Entlastungsassistenten ist die Zahnarztnummer desjenigen Zahnarztes anzugeben, den der Entlastungsassistent entlastet.
  • Beim Weiterbildungsassistenten ist die Zahnarztnummer desjenigen Zahnarztes anzugeben, der den Weiterbildungsassistenten weiterbildet.

Bei der Abrechnung von Fällen aus dem Jahr 2022, die im Jahr 2023 eingereicht werden, ist der Ersatzwert „999999991“ anzugeben.

In Vertretungsfällen (z. B. Schwangerschaft, Witwenquartal) gilt der Grundsatz:

  • Die Zahnarztnummer des Vertretenen, ggf. ergänzt um die Zahnarztnummer des Vertreters, ist anzugeben.
  • Bei Vertretung aufgrund von Tod oder Kündigung (bei angestellten ZÄ) ist die Zahnarztnummer des Vertreters anzugeben. Ist dies nicht möglich, wird der Ersatzwert „999999991“ angegeben.

Derzeit ist es aus technischen Gründen nur möglich, bis zu fünf Zahnarztnummern pro Fall zu übermitteln.

Alle FAQ finden Sie auf der Seite Zahnarztnummer

Archivierte Virti-Tipps:

Gerichtsurteil zu Bema-Nr. 56c neben Bema-Nr. 63

Nach einem Urteil des LSG München herrscht nun bei der Abrechnung der Bema-Nr. 63 und 56c Rechtssicherheit in Ihrem Sinne.

Das Gericht hat klargestellt, dass neben der Bema-Nr. 63 (Freilegung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung) bei Vorliegen der entsprechenden Indikation durchaus die Bema-Nr. 56c (Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion) abgerechnet werden kann, wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde.

Die KZVB kann und wird künftig sämtliche Berichtigungsanträge von Krankenkassen zu dieser Thematik abweisen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. 

Bitte beachten Sie, dass die Operation einer Zyste vorrangig durch präoperative Röntgenbilder sowie ein aussagekräftiges Operationsprotokoll (zeitnah, individuell) zu dokumentieren ist. Nachrangig kann auch ein histologisches Untersuchungsergebnis lediglich ergänzend zur Dokumentation herangezogen werden.

Bema-Nr. 56c in der Abrechnungsmappe:
https://abrechnungsmappe.kzvb.de/kzvb/index?version=20&kategorie=3&artikel=194

In unserem Virti-Clip fassen wir die Entscheidung des Landessozialgerichts für Sie nochmal zusammen.