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Zweigpraxen. Weitere Standorte.

Vertragszahnärzte können an weiteren Orten tätig werden.

Zweigpraxen sind genehmigungspflichtig

Vertragszahnärzte können außerhalb Ihrer Praxis im Rahmen von Zweigpraxisgenehmigungen auch an weiteren Orten tätig sein, wenn die Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beieinträchtigt und an den weiteren Orten verbessert wird.

Tätigkeitsbeschränkung

Zweigpraxen unterliegen einer Tätigkeitsbeschränkung. Die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der Zweigpraxis darf ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht überschreiten. Das heißt, er kann ein Drittel seiner Arbeitszeit am Vertragszahnarztsitz zusätzlich in der Zweigpraxis tätig sein.

Angestellte Zahnärzte

Am Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte können maximal für ein Drittel ihrer Arbeitszeit, die sie dort leisten, in der Zweigpraxis tätig sein.
Ein am Zweigpraxisstandort angestellter Zahnarzt darf die Arbeitszeit des Vertragszahnarztes in dieser Zweigpraxis um 100% überschreiten.

Fallbeispiel

HauptpraxissitzArbeitszeitZweigpraxisArbeitszeit
Vertragszahnarzt30 StundenVertragszahnarzt10 Stunden
Am Hauptpraxissitz
angestellter Zahnarzt
30 StundenAm Hauptpraxissitz
angestellter Zahnarzt
10 Stunden
  In der Zweigpraxis
angestellter Zahnarzt
20 Stunden

Weitere Informationen: Auf der Webseite der Bundes-KZV

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

bedarfsplanung@kzvb.de

Katja Vogel
089 72401-506


Geschäftszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9 bis 11 Uhr sowie 13 bis 15 Uhr
Freitag von 9 bis 12 Uhr