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Komponenten. Konnektoren, Karten, Kartenterminals.

Bestellung der Komponenten, Gültigkeit und Tausch.

Praxisausweis (SMC-B) Folgekarten

Der Praxisausweis (SMC-B) hat eine Gültigkeit von 5 Jahren. Erste Praxen werden durch ihr Praxisverwaltungssystem oder durch den Anbieter daraufhin gewiesen, dass eine Folgekarte notwendig ist. Um einen unterbrechungsfreien Betrieb sicherzustellen, muss diese rechtzeitig beantragt werden. Wichtige Infos dazu finden Sie auf unserer Seite SMC-B

Tausch der TI-Komponenten

Konnektoren und andere Komponenten zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur enthalten Zertifikate mit einem Ablaufdatum. 
Komponenten, die von einem Zertifikatsablauf betroffen sein können: Dazu gehören die Zertifikate der Konnektoren (gSMC-K) und Kartenterminals (gSMC-KT) sowie der Praxisausweise (SMC-B) und der Heilberufsausweise (HBA). 
Anleitungen und FAQ  für die jeweiligen Komponenten finden Sie auf der Website der gematik: Infos zum Zertifikatsablauf der Komponenten

FAQ zum Tausch

Konnektorentausch wegen Ablauf

Die in den Konnektoren verbauten Sicherheitszertifikate laufen per Spezifikation der gematik nach fünf Jahren aus. Der  notwendige Austausch betrifft seit Herbst 2022 Konnektoren des Herstellers CGM/KoCoBox. Ab Oktober bzw. November 2023 sind alle Hersteller betroffen.
Unten ist die Mitteilung der gematik vom 25.8.2023 zur Laufzeitverlängerung für secunet und RISE Konnektoren verlinkt.

FAQ & Details zum Konnektorentausch

Um sich gegenüber dem VPN-Zugangsdienst und anderen Komponenten der TI zu authentisieren, nutzt der Konnektor eine festverbaute Smartcard, die gSMC-K, auf der die Zertifikate gespeichert sind. Wenn davon gesprochen wird, dass der "Konnektor abläuft" ist damit das Ende der Laufzeit dieser Zertifikate gemeint.

Was passiert, wenn das Sicherheitszertifikat meines Konnektors ausläuft?

Es kann keine Verbindung zur TI aufgebaut werden. Folglich ist das Einlesen von elektronischen Gesundheitskarten (eGK) und die Nutzung weiterer Gesundheitsanwendungen (z.B. Übermittlung von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen via KIM) nicht möglich. 

Gibt es eine Erstattung (Refinanzierung) der Kosten?

Auf der Seite Refinanzierung finden Sie alle Infos dazu.

Website mit Infos zur Gültigkeit der Zertifikate für CGM-Kunden

CGM-Kunden haben die Möglichkeit, über folgende Website die Gültigkeit Ihrer TI-Hardware-Zertifikate zu prüfen. Bitte halten Sie Ihre CGM-Kundennummer und PLZ bereit.  
https://meine-ti.de/cgm-divco/ti-hardwaretausch/ 

Statement anlässlich der Gesellschafterversammlung der gematik (10.05.2022)

Den Konnektorentausch hat die Geschäftsführung der gematik ihrer Gesellschafterversammlung als einzig verlässlich umsetzbare Lösung zur Beschlussfassung empfohlen. Ohne den Tausch wäre die gesetzliche Krankenversicherung mit 70 Mio. Versicherten Gefahr gelaufen, dass Praxen in größerer Zahl ihre Versorgungsaufgaben wegen auslaufender Sicherheitszertifikate für die Konnektoren nicht mehr wahrnehmen könnten. So wäre bereits das Versichertenstammdatenmanagement als Grundlage für die  Abrechnung erbrachter Leistungen, nicht mehr durchführbar gewesen.  Nach jetzigem Stand startet das die Konnektoren ablösende Konzept der gematik in Form der TI 2.0 frühestens in einigen Jahren. Die theoretische Alternative zum Tausch in Form einer Verlängerung der Konnektorzertifikate durch ein Software-Update wäre nur für zwei Jahre möglich gewesen – bis dahin ist die TI 2.0 nicht startbereit. Der Austausch wäre also nur verschoben worden. Kein Hersteller hat die entsprechenden Software-Updates implementiert, getestet und der gematik zur Zulassung vorgelegt.  So blieb als einzige verantwortungsvolle Möglichkeit der Tausch der Konnektoren übrig.

Laufzeitverlängerung: secunet und RISE

Die gematik hat die Laufzeitverlängerung für secunet und RISE Konnektoren zugelassen. Damit kann die Konnektorlaufzeit ohne Austausch der Hardware mit einem Software-Update um zwei Jahre verlängert werden.
Infos von secunet https://www.secunet.com/loesungen/secunet-konnektor/laufzeitverlaengerung

Ausweise

Wenn Sie Kenntnis über den Ablauf einer Komponente erhalten, sollten Sie zur Sicherheit die Ablaufdaten der anderen Komponenten kontrollieren, da in der Regel die Zertifikatslaufzeiten der SMC-B, des Konnektors und der Kartenterminals gleich sind und diese meist auch zum gleichen Zeitpunkt gekauft wurden. Der Tausch aller betroffenen Komponenten an einem Termin ist in diesem Fall in der Regel organisatorisch und wirtschaftlich sinnvoll. 

Die Bestellung der neuen Ausweise sollten Zahnarztpraxen rund drei Monate vor dem Ablaufdatum vornehmen. 
Bitte lesen Sie die Hinweise der Bundes-KZV zum SMC-B Wechsel und der KIM-Adresse sowie der erneuten Identitätsprüfung auf der Themenseite Tausch der TI-Komponenten

Praxisausweis zur Authentisierung

Die SMC-B (Security ModuleCard), auch elektronischer Praxisausweis genannt, ist für die Online-Anbindung der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich. Sie dient zur Authentisierung der Praxis gegenüber der Telematik-Infrastruktur und der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Häufig gestellte Fragen und den Login zum Antragsformular finden Sie auf der Seite SMC-B.

Heilberufeausweis / eHBA

Die zuständige Stelle für die Ausgabe des eHBA ist in Bayern die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK). Links und Infos zur Ausgabe, Finanzierung und den Anwendungen finden Sie auf unserer Seite eHBA

Komponenten bestellen

Wo soll ich die Komponenten bestellen?

Wir empfehlen Ihnen, mit dem Anbieter Ihrer Abrechnungssoftware Kontakt aufzunehmen. Auf der Gematik-Website finden Sie eine Liste der zugelassenen Komponenten

Benötigt die KZVB die Bestellbestätigung für die bestellten Komponenten?

Zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Bitte bewahren Sie die Bestätigungen dennoch auf. Sollten wir derartige Unterlagen benötigen, werden wir Ihnen dies rechtzeitig mitteilen. Bitte beachten Sie: Die Bestellung des Praxisausweises (SMC-B) alleine reicht nicht aus.

Kann ich anstatt eines Basispakets auch ein mobiles Kartenterminal nutzen um Platz und Kosten zu sparen?

Nein. Mit einem mobilen Kartenterminal ist kein Onlineabgleich der Versichertendaten, der Versichertenstammdatenabgleich, möglich. Damit erfüllen Sie nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen zur Anbindung an die TI i.S.d. § 291 Abs.2 b Satz 14 SGB V. Hier drohen Honorarkürzungen.

Offene Fragen?

Ihre Fragen zur Telematik-Infrastruktur senden Sie uns bitte per E-Mail an
telematik@kzvb.de