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Das elektronische Rezept. Einführung und technische Voraussetzungen.

Arzneimittelverordnung in elektronischer Form.

Namensabgleich beim E-Rezept

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung enthält die Vorgaben zur Verschreibung: Zur Erstellung eines E-Rezepts ist ausschließlich der eigene, persönlich gebundene Heilberufsausweis (eHBA) zu verwenden. Die verordnende Person muss mit der signierenden identisch sein.

Für das E-Rezept erfolgt ein Abgleich des Namens der verordnenden Person im sogenannten Verordnungsdatensatz (Inhalt des E-Rezepts), der in der Praxissoftware (PVS) erstellt wird, mit der darauf angebrachten elektronischen Signatur (QES). Die Schreibweise des Namens wird verglichen.

Wenn in der Apotheke Probleme dabei auftreten, können Sie die führende Schreibweise im HBA in die Stammdaten Ihrer Praxissoftware übernehmen. Beim Nachnamen (surName oder SN) dürfen keine Bestandteile des Namens weggelassen oder abgekürzt werden. Auch die Reihenfolge der Namensbestandteile darf nicht abweichen. Beim Vornamen (givenName oder G) ist die Prüfung nicht ganz so strikt. Hier ist es bei mehreren Vornamen möglich, Bestandteile bis auf einen Vornamen auszusparen und zu kürzen.

Status quo

Das E-Rezept soll Ihnen die elektronische Verordnung von Medikamenten sowie Heil- und Hilfsmitteln ermöglichen. Sie erstellen es digital über Ihr Praxisverwaltungssystem und signieren es mit Ihrem Heilberufsausweis. Ihren Patienten können Sie den erforderlichen QR-Code zur Vorlage in der Apotheke digital für das Smartphone übermitteln oder ausdrucken.
Alle Praxen müssen die dafür notwendigen technischen Komponenten vorhalten, da das E-Rezept eine Pflichtanwendung ist.
Die ersten Rollout-Regionen waren Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe. Ungeachtet der Rollout-Regionen dürfen E-Rezepte bundesweit verordnet und von Patienten eingelöst werden. Seit dem 1. September 2022 sind Apotheken in ganz Deutschland verpflichtet E-Rezepte anzunehmen.

Technische Voraussetzungen

Technische Voraussetzungen und deren Verfügbarkeit
Technische Voraussetzungen für das E-RezeptVerfügbarkeit
  
Update des Praxisverwaltungssystems (PVS)
Erforderlich für das Ausstellen und Signieren des E-Rezepts
abhängig vom
PVS-Hersteller
Konnektor PTV3
Mindestens erforderlich für die qualifizierte elektronische Signatur (QES)
verfügbar
Update des Konnektors (PTV4+)
Erforderlich für die Nutzung der Komfortsignatur
verfügbar
Elektronischer Zahnarztausweis (eHBA)
Erforderlich für das Signieren des E-Rezepts
Hinweis: Für die Nutzung der Komfort- und Stapelsignatur wird mind. ein HBA der Generation 2.0 benötigt
verfügbar
Drucker mit einer Mindestauflösung von 300 dpi
Erforderlich für die Erstellung des Patientenausdrucks (Tokenausdruck)
Hinweise:
1. Für den Ausdruck kann handelsübliches Druckpapier in den Formaten A4/A5 verwendet werden
2. Je nach Verordnungsaufkommen können Laser- und Tintenstrahldrucker wirtschaftlicher sein
verfügbar

 

Anwendungsbereiche - Rezepttypen

Anwendungsbereiche für das E-Rezept
Anwendungsbereiche für das
E-Rezept
UmsetzungErsatzverfahren
   
Apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der GKV
Für Fertigarzneimittel, Freitextverordnungen, Rezepturen, Wirkstoffverordnungen
1.1.2022 (verpflichtend)Papierrezept (rosa Rezept)
bei technischen Problemen im Einzelfall
Apothekenpflichtige Arzneimittel für GKV-Selbstzahler
Für verschriebene Arzneimittel, die nicht im GKV-Leistungsumfang enthalten sind
1.1.2022
(optional)
Privatrezept (blaues Rezept)
Weitere Rezepttypen und
PKV-Versicherte

Mehrfachverordnungen, Sprechstundenbedarf, BtM-Rezepte, Hilfsmittel, Grünes Rezept, u. a.
in Folgestufenabhängig vom Rezepttyp

 

Refinanzierung

Der Antrag ist online. Voraussetzung ist ein PTV3-Konnektor.

Refinanzierungsbeträge
Modul PVS-Anpassung120,00 EUR
Betriebskosten monatlich0,33 EUR

 

FAQ E-Rezept

Kann ein E-Rezept auch durch das Praxispersonal erstellt werden?

Die Vorbereitung des E-Rezepts im PVS kann an das medizinische Fachpersonal delegiert werden, ebenso das Ausstellen des Tokenausdrucks. Die Signatur des E-Rezepts muss aber zwingend durch die verordnende Zahnärztin oder den verordnenden Zahnarzt mit der persönlichen Signaturkarte erfolgen.

Was verändert sich im Umgang mit den Patienten?

Der E-Rezept-Token kann durch Ihre Praxis oder den Versicherten selbst erzeugt werden. Weil sich die Übermittlung des E-Rezepts an den Versicherten daran orientiert, ob und wie die Empfängerin oder der Empfänger die E-Rezept-App der gematik nutzt, werden Sie künftig danach fragen müssen.

Verwendet ein Patient die App und hat diese mit der eGK verbunden, kann er die Informationen zum E-Rezept direkt aus dem Fachdienst abrufen und in der App den Rezeptcode generieren. Sie müssen dann nach der Signatur keine weiteren Schritte veranlassen.

Was ist zu beachten, wenn der Patient einen Papierausdruck wünscht?

Für Versicherte, welche die App ohne Anmeldung oder gar keine App verwenden, müssen Sie den Rezeptcode als Ausdruck zur Verfügung stellen. Hierzu können Sie im PVS einen Tokenausdruck erstellen, der Informationen von bis zu drei Verordnungen enthält. Die aufgedruckten 2D-Codes können mit der App und in der Apotheke eingescannt werden. Den Tokenausdruck müssen Sie nicht unterschreiben. Für den Tokenausdruck ist ein Drucker mit feiner Auflösung (Laser- oder Tintenstrahldrucker mit 300 dpi) sinnvoll. Der Ausdruck wird automatisch von der Praxissoftware erstellt. Er muss nicht unterschrieben werden und kann im Format A5 oder A4 in schwarz-weiß auf normalem weißem Druckerpapier gedruckt werden. Ein spezielles Sicherheits- oder Signaturpapier ist nicht erforderlich.

Wo können sich Patienten zum E-Rezept und der App informieren?

Bei Fragen rund um die App und das E-Rezept können sich die Versicherten an eine Service-Hotline der gematik wenden: 0800/2773777.

Was passiert mit dem Muster-16-Formular (rosa Papierrezept)?

Sobald die Verpflichtung zur E-Rezept-Nutzung greift, dürfen grundsätzlich nur noch E-Rezepte ausgestellt werden. Allerdings verschwinden die Papierrezepte nicht vollständig. Sie dienen als Ersatzverfahren.

Arzneimittelverordnung per Ersatzverfahren - was gilt?

Für die Arzneimittelverordnung können Sie ersatzweise das papiergebundene Ersatzverfahren nutzen (Muster 16). Diese Ausnahme für die Verordnung in elektronischer Form (§ 360 Abs. 2 SGB V) ist für die Fälle vorgesehen, in denen die Nutzung des E-Rezepts nicht möglich ist, z.B. aufgrund von Störungen der TI oder wenn der Zugang zur TI im Rahmen von Heim- und Hausbesuchen nicht möglich ist. Auch können Praxen, die das E-Rezept unverschuldet nicht nutzen können, z. B. weil der Praxissoftwarehersteller die Funktionalität nicht rechtzeitig bereitgestellt hat, das Muster 16 solange weiterverwenden, bis das Update der Praxissoftware erfolgt ist.

Wie viele Medikamente und Verordnungen enthält ein E-Rezept?

Für jedes Medikament wird ein E-Rezept erstellt. Auf dem Tokenausdruck können aber bis zu drei Verordnungen in einem Sammelcode zusammengefasst werden.

Weiterführende Informationen

Weitere Infos, das Erklärvideo und den E-Rezept-Leitfaden zur Einführung finden Sie auf der Website der Bundes-KZV: www.kzbv.de/elektronisches-rezept.1392.de.html 

Hier können Sie das Erklärvideo der Bundes-KZV ansehen, das die Grundlagen, Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Anwendung des E-Rezepts veranschaulicht.

Welche Apotheken sind E-Rezept ready?